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Autor Thema: Zwangsanmeldung/Härtefallantrag aus Gewissensgründen  (Gelesen 15478 mal)

m
  • Beiträge: 1
:o :o :o ............prima, Text ist futsch, ich bin begeistert, also nochmal das ganze...


Hallöchen und ooooohhhhhhhhh, ich werde alt oder bin zu doof, ich steig hier einfach nicht durch  :-\ :-\ :-\ :-\. Also dickes SORRY, wenn der Sachverhalt/die Frage hier schon zum xten-Mal auftaucht oder an der falschen Stelle gestellt wird. ...war schon vor ner Registrierung als Gastleser undurchsichtig (selbst nach mehreren Anläufen), und wird jetzt mit Registrierung leider nicht merklich besser...

...bin noch nicht mal sicher ob ich des mit Beitragsschreiben hinkriegt (siehe oben, offensichtlich nicht  ???)...

Okidoki: Person A ist durch Trennung von einem Beitragszahler und Umzug in den Genuss einer Zwangsanmeldung gekommen und hat im Zuge dessen einen Härtefallantrag auf Rundfunkbeitragsbefeiung aus Gewissensgründen nach § 4 Abs. 6 RBStV gestellt. Die Landesrundfunkanstalt ist not amused und möchte den Antrag wegbügeln, weil eine Befreiung aus Gewissensgründen im Rahmen der Härtefallregelung nicht vorgesehen sei. Mit einer erneuten Eingabe, daß dem Härtefallantrag stattzugeben sei, weil die Vorschrift nur ein Beispiel nennt und ausdrücklich keine abschließende Aufzählung darstelle, wurde unter nochmaliger Ausführung der Gewissensnot (und dem Hinweis, daß der Härtefallantrag aus Gewissensnot einen außerordentlich hohen Stellenwert hat, faktisch weit über der Antragserweiterung liegt) der Antrag erweitert und mitgeteilt, daß Person A Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente ist. Die Landesrundfunkanstalt ist auf den Härtefallantrag aus Gewissensgründen nicht weiter eingegangen und fordert nun einen Einkommensnachweis/Ablehnungsbescheid von Sozialbehörden an.
....Person A hat allerdings nie Sozialhilfe/Grundsicherung/Wohngeld o.ä. beantragt, fürchtet aber, daß die Erwerbsminderungsrente mit 680 EUR Auszahlungsbetrag zu hoch ist und man damit wieder argumentativ bei dem Härtefallantrag aus Gewissensgründen landet....

Und nu? Ich bin verwirrt. Hat schon jemand den Härtefallantrag aus Gewissensgründen ohne klagen zu müssen durchbekommen? Und wenn ja, wie? Und falls geklagt wurde, gibts da Rechtssprechung zu (biiiittteeeeeeeee Gericht/Aktenzeichen oder ggf. link nennen).

liebe Grüße und ich hoffe ihr seits gut ins Jahr 2018 gerutscht


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b
  • Beiträge: 50
Hallo
Nach meinem Kenntnisstand ist damit noch keiner durchgekommen. Hilft nur klagen und das ganze so lange hinzuhalten (immer wieder Sachvorträge nachreichen) bis endlich mal  unser oberstes Gericht sich entscheidet. Sollte ja schon in 2017 passieren
bukh1


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Du hast ein Einkommen unter der Pfändungsgrenze. Siehe https://www.p-konto-info.de/pfaendungstabelle.html und da den Pfändungsrechner.
Da würde die LRA wohl keinen Cent sehen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Da würde die LRA wohl keinen Cent sehen.


Kurze Anmerkung:

Der BS (LRA) wird es aber versuchen in eine "Zwangsvollstreckung" mit "Haftandrohung"  laufen zu lassen ...

und da die meisten dann einknicken, wird doch gezahlt werden.  >:( :( :o


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@marga: ich bezweifle, dass der Gerichtsvollzieher berechtigt ist zu vollstrecken, wenn die Einkommensgrenze unterschritten wird, noch dazu so deutlich. Und dann gibt es selbstverständlich auch keine Haft. Die wäre rechtlich ebenso wenig möglich wie das Inkasso. Natürlich muss man dem GV belegen, dass man keine weiteren Einkünfte hat. Aber dann zieht er ab und der LRA bleiben die Kosten. Ich würde mir also keine Sorgen machen, dass ich bei der Einkommenssituation überhaupt zahlen muss.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Ich würde mir also keine Sorgen machen, dass ich bei der Einkommenssituation überhaupt zahlen muss.


Hört sich gut an, aaaaaaaber entspricht nicht dem Vorgehen des BS (LRA).
Und die betroffene "Wohnung" steht in "ständigem schriftlichem Erfahrungsaustausch" mit dem BS (LRA).  >:D >:D >:D


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
@mari1:
Person P verweigert den Rundfunkbeitrag seit Anfang 2013 erfolgreich mit der Berufung auf ihr Gewissen. Allerdings ist eine Klage anhängig und ausgesetzt

Ein Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV wäre möglich, da diese Härtefallregelung keine abschliessende Aufzählung der Voraussetzungen dafür bietet und Gewissensgründe nach deutschem Recht ein Härtefallgrund par excellence sind.

Es ist aber rechtlich unmöglich, dass der Beitragsservice bzw. die Landesrundfunkanstalt einen solchen Härtefall bearbeiten kann. Eine Härtefallprüfung solcher Art käme einer Gewissensprüfung gleich. Das Gewissen kann aber eigentlich nicht geprüft werden. Parteiische Organisationen (LRA, AZDBS) können da schon überhaupt nichts entscheiden. Auch ein Gericht kann über das Gewissen nicht bestimmen. (vgl. Kriegsdienstverweigerung)

Wer aber selbst den Beitragsservice oder die LRA mit einem Härtefallantrag an diese Stellen befragt und damit befugt, über sein Gewissen zu entscheiden, muss mit einer Negativantwort rechnen. Ob man sich dieser unterwirft, ist wiederum eine anschliessende Gewissensfrage.

Es blieb Person P auf gesetzlicher Ebene nur übrig, das Gericht zu befragen, wer denn - zumindest gesetzlich/grundrechtlich - berechtigt ist, diesen speziellen Härtefallgrund zu bearbeiten. An diese Stelle wird sie dann den Härtefallantrag zur Prüfung stellen.  Diese Frage hängt bis heute in der Luft. Eine Berufung der LRA darauf, dass es sich um eine Abgabe allgemeiner Art handelt, wie es bei einer Steuer der Fall ist, und das daher das Gewissen nicht direkt betroffen ist (vgl. BVerfG  2 BvR 478/92 und 2 BvR 1775/02), kann nicht erfolgen. Der Rundfunkbeitrag hat eine Finanzierungsfunktion für einen Medienkonzern, der sich wie das übergeordnete Gewissen der Nation gebärdet (Lebensnotwendig für die Demokratie, für den Zusammenhalt der Gesellschaft etc.pp.), dabei aber jahrzehntelang das völkertrennende "Gut/Böse" des Kalten Krieges medial unterstützt (hat) und stellt somit einen staatlichen Propagandaapparat erster Güte dar. Das kennen wir aus jüngster geschichtlicher, unglücklicher Erfahrung schon bereits 2 Mal aus Deutschland. Nun das 3. Mal.

Ein Härtefallantrag an die LRA wurde dementsprechend noch nicht gestellt, nur allgemeine Widersprüche auf erhaltene Bescheide, dass der Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen nicht bezahlt wird und auch zukünftig nicht bezahlt werden wird. Das Verfahren wurde 2014 auf Betreiben des Gerichts und ohne Zustimmung des Klägers ausgesetzt. (VG Hamburg, Kammer 10)





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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Januar 2018, 13:26 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Hört sich gut an, aaaaaaaber entspricht nicht dem Vorgehen des BS (LRA).

Wenn man die Segel streichen will, weil eine staatliche Institution etwas versucht, was sie nicht darf, und der GV als Person das umsetzen will, obwohl er das in Kenntnis der Situation ebenfalls nicht darf, hat man selbst eigentlich ein ziemliches Problem. Bei den Einnahmen würde ich ein P-Konto einrichten und den Besuch des GV abwarten. Wenn man nett ist, könnte man sich ggf. noch dazu hinreißen lassen, der LRA mitzuteilen, dass man dem Besuch des von Ihnen beauftragten GV entspannt entgegen sehe, da ausweislich des deutlichen Unterschreitens der Pfändungsgrenze nix zu holen ist. Greift die LRA bzw. der GV dennoch Geld ab, dann sollte eine Klage dagegen aussichtsreich sein. Bei der ginge es primär nicht um die Rundfunkfinanzierung, sondern um widerrechtliche Pfändung.

M. Boettcher


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  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Bei der ginge es primär nicht um die Rundfunkfinanzierung, sondern um widerrechtliche Pfändung.


Yep, dass sieht eine fiktive Person ähnlich.
Bei diesem "Vorgehen" sind aber gewisse "juristische Vorkenntnisse" erforderlich und ohne RA sehr schlecht durch zu ziehen.

Dieses Forum bietet "genügend Möglichkeiten" als "juristischer Laie" damit sich gegen den, BS, LRA, VG, OVG, BVwG, BVfG zu stemmen.
Vorreiter gibt es hier genügende.  ::) ;D >:D
 
Man(n) Frau möge hier die "Suchfunktion" aktiv benutzen.  >:D >:D >:D



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  • Beiträge: 7.386
@drboe & Co.

Zitat
sondern um widerrechtliche Pfändung.

Es sei an dieser Stelle, evtl. auch in Wiederholung?, angemerkt, daß Erschwerniszulagen und Aufwandsentschädigungen nicht der Pfändbarkeit unterliegen und herausgerechnet werden müssen.

Pressemitteilung Nr. 34/17
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2017&nr=19422&pos=0&anz=34&titel=Pf%C3%A4ndungsschutz_f%C3%BCr_Sonntags-,_Feiertags-_und_Nachtarbeitszulagen

Zitat
Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO* und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar.[...]

*§ 850a Nr. 3 ZPO lautet:


Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind

3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

->

Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=d00608504a2d6fd97692e3dfde7a5047&nr=18456&pos=1&anz=2

Bei Dauernachtarbeit sind 30% Zuschlag angemessen, sonst 25%.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Auch wenn die Antragstellungen auf Befreiung aus Gewissensgründen nicht neu sind, sind sie immer noch wichtig, damit
sich in diesem Bereich endlich mal etwas tut. Generell gilt auch hier der altbekannte Verfahrensweg:

1. Antragstellung beim Beitragsservice
2. Ablehnungsbescheid des Beitragsservices
3. Widerspruch bei der Rundfunkanstalten
4. Widerspruchsbescheid des Rundfunkanstalten
5. Anfechtungsklage beim Verwaltungsgerichte

Ein solcher Befreiungsantrag kann auch während der Anfechtungsklage gegen einen Festsetzungbescheid noch gestellt werden.
In Anlehnung an den Zivildienst als Alternative zum Wehrdienst halte ich es bei solchen Anträgen aus Gewissensgründen jedoch
für sinnvoll, dass man vorschlägt, den Rundfunkbeitrag alternativ für caritative Zwecke zu spenden. Zur Unterstützung unseres
immer maroder werdenden Gesundheitssystems kann man beispielsweise vorschlagen, den Beitrag an Malteser, Johanniter oder
dem DRK zu spenden, die sicherlich den verwaltungstechnischen Aufwand für solche Befreiungen dann auch gerne übernehmen
würden.
Damit hat man sich im Ansatz schon des Vorwurfes entledigt, dass man einen solchen Antrag nur stellt, weil man sich vor der
Zahlung einer Abgabe drücken will. Denn niemand wäre bereit jedes Jahr einen neuen Antrag stellen zu müssen, nur um sich
einer solche Abgabe zu entziehen.   
   
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25835.msg163016/topicseen.html#msg163016


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  • IP logged
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
insbesondere @mari1:

Aus eigener (bisher positiven) Erfahrung:

Ein Antrag auf Härtefall aus Gewissensgründen an LRA oder BS ist nicht der richtige Weg!

Durch den Antrag akzeptiert der Antragsteller den BS oder die LRA als Prüfungsstelle seines eigenen Gewissens.

Meiner Auffassung nach darf kein Antrag gestellt werden! Es muss allgemein gefasster Widerspruch gegen den Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen erfolgen. Die Gewissensgründe müssen oder sollten dem BS oder der LRA nicht dargelegt werden, da beide Stellen keine zumindest gesetzliche Legitimation einer Gewissensprüfungsfähigkeit haben.

Der Widerspruch wird abgelehnt werden aus dem Grund, dass ein Widerspruch aus Gewissensgründen "nicht vorgesehen ist".

Die darauf folgende Klage beim Verwaltungsgericht sollte den Antrag enthalten, das Gericht möge feststellen, wer über den Härtefallantrag aus Gewissensgründen (Gewissensprüfungsantrag) entscheiden darf.

Ich gehe davon aus, dass das VG dem BS oder der LRA keine Fähigkeit der Gewissensprüfung zusprechen kann und wird.

Die Klage wird vom VG auf Eis gelegt werden. Auch das VG kann nicht über das Gewissen entscheiden.

Wie bereits erwähnt: Eigene Erfahrung.

Zum Eingangspost von mari1:
Es sollten die Gewissensgründe nicht mit der nicht vorhandenen Zahlungsfähigkeit erweitert werden. Das wirkt unglaubwürdig. Entweder Gewissensgründe oder finanzielle Gründe. Wer aus Gewissensgründen absolut nicht zahlen kann, kann sich dann leider auch nicht das Hintertürchen "Befreiung durch Zahlungsunfähigkeit" offen lassen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Januar 2018, 02:48 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 132
  • Radiofrei - fernsehfrei - wachgeküßt!
eine mir nahestehende Person F hat bei der Rundfunkanstalt Gewissengründe und geringes Einkommen als zwei voneinander unabhängige Härtefälle beantrat. Aus dem einfachen Grund weil beides zutraf. Ob das jetzt unglaubwürdig klingt oder nicht, liegt im Ermessen des Betrachters. 

Es war von vornherein klar, daß diese Härtefallanträge abgewimmelt wurden. Es erfolgte daher Widerspruch, Widerspruchsbescheid und letztendlich Klage. 

Die Klage ist bis zu dem heutigen Tag kostenfrei, da ein Härtefallantrag wegen nachweislich geringen Einkommens keine Gebühren nach sich zieht. 

Person F hat dem Gericht ausdrücklich klargemacht, dass der gesonderte Antrag keine Anerkennung des Rundkfunkbeitrages darstellt. Er diente lediglich dazu, die beschränkten Möglichkeiten eines Unrechtssystems anzuwenden.

Also Klagen wegen wirtschaftlichem Härtefall spart schon mal mindestens 105 Euro Verhandlungskosten. Das ist eine schöne Stange Geld für ein Verwaltungsgerichtsverfahren, das aufgrund verfestigter Rechtssprechnung, keine weiteren Impulse liefern dürfte.

Die ganze Maschinerie schreit nach "Sand ins Getriebe" also warum nicht noch eine Schippe drauflegen  ;)







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  • IP logged
Haben Sie zum Erhalt Ihrer Freiheit schon den Zwangsbeitrag entrichtet ?

Je lauter Demokratie beschworen wird, desto weiter haben wir uns von ihr entfernt! Freie, selbstbestimmte Kulturen kennen das Wort garnicht. Sie leben es!

Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der ersten Reihe - ob Sie wollen oder nicht!

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
@TVFranz: Danke für die weiterführenden Erfahrungen. So begründet, macht auch der Antrag aus  Gründen des geringen Einkommens im Zusammenhang mit den Gewissensgründen Sinn. Es sollte jedoch m.M. kein Härtefallantrag aus benannten Gewissensgründen gleichzeitig gestellt werden. Allgemeiner Widerspruch aus Gewissensgründen (gegen den Rundfunkbeitrag) und Härtefallantrag aus finanziellen Gründen (für die Gerichtskosten) wäre m.M.n. dann die Mischung.

Von der Rundfunkanstalt wird nur der finanzielle Härtefallantrag bearbeitet werden. Das Gewissensargument soll nur vor Gericht Einfluss nehmen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Januar 2018, 11:45 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

S
  • Beiträge: 1.159
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Es gibt bestimmt genug Fälle, in denen beides zutrifft. Einmal Gewissensgründe und gleichzeitig auch Zahlungsunfähigkeit wegen geringem Einkommen.
Natürlich kann man Zahlungsunfähigkeit nicht als Gewissensgrund mit angeben, das ist schon klar.

Aber wenn man den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgen will - was man tun sollte - dann muß man zumindest einen Befreiungsantrag an die zuständige LRA gestellt haben. Sonst heißt es hinterher, man hätte nicht alle Rechtsmittel ausgeschöpft.
Natürlich kann so eine popelige Rundfunkanstalt nicht über das Gewissen entscheiden. Das ist gar nicht möglich.
Das Gewissen ist eine individuelle interne Instanz, und keine externe, was auch immer für eine, könnte je darüber entscheiden.

In Fällen, wo beides zutrifft, spielt das "Hintertürchen wegen Zahlungsunfähigkeit" auch gar keine Rolle, da das Gewissen immer schwerer wiegt.
Das bedeutet aber nicht, daß man nicht beides in einem Befreiungsantrag anführen kann. Gleichzeitig sollte man aber auch unmissverständlich zum Ausdruck bringen, daß damit keinerlei Anerkennung von irgendetwas einhergeht.
Abgelehnt wird es sowieso, aber wenigstens ist man damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt und kann es hinterher auch belegen.

Außerdem ist mir jetzt nicht bekannt, daß man in einem Befreiungsantrag nicht auch mehrere Gründe nebeneinander angeben kann. Wenn beides zutrifft, warum sollte man damit hinterm Berg halten?


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

 
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