@mari1:
Person P verweigert den Rundfunkbeitrag seit Anfang 2013 erfolgreich mit der Berufung auf ihr Gewissen. Allerdings ist eine Klage anhängig und ausgesetzt
Ein Härtefallantrag nach § 4 Abs. 6 RBStV wäre möglich, da diese Härtefallregelung keine abschliessende Aufzählung der Voraussetzungen dafür bietet und Gewissensgründe nach deutschem Recht ein Härtefallgrund par excellence sind.
Es ist aber rechtlich unmöglich, dass der Beitragsservice bzw. die Landesrundfunkanstalt einen solchen Härtefall bearbeiten kann. Eine Härtefallprüfung solcher Art käme einer Gewissensprüfung gleich. Das Gewissen kann aber eigentlich nicht geprüft werden. Parteiische Organisationen (LRA, AZDBS) können da schon überhaupt nichts entscheiden. Auch ein Gericht kann über das Gewissen nicht bestimmen. (vgl. Kriegsdienstverweigerung)
Wer aber selbst den Beitragsservice oder die LRA mit einem Härtefallantrag an diese Stellen befragt und damit befugt, über sein Gewissen zu entscheiden, muss mit einer Negativantwort rechnen. Ob man sich dieser unterwirft, ist wiederum eine anschliessende Gewissensfrage.
Es blieb Person P auf gesetzlicher Ebene nur übrig, das Gericht zu befragen, wer denn - zumindest gesetzlich/grundrechtlich - berechtigt ist, diesen speziellen Härtefallgrund zu bearbeiten. An diese Stelle wird sie dann den Härtefallantrag zur Prüfung stellen. Diese Frage hängt bis heute in der Luft. Eine Berufung der LRA darauf, dass es sich um eine Abgabe allgemeiner Art handelt, wie es bei einer Steuer der Fall ist, und das daher das Gewissen nicht direkt betroffen ist (vgl. BVerfG 2 BvR 478/92 und 2 BvR 1775/02), kann nicht erfolgen. Der Rundfunkbeitrag hat eine Finanzierungsfunktion für einen Medienkonzern, der sich wie das übergeordnete Gewissen der Nation gebärdet (Lebensnotwendig für die Demokratie, für den Zusammenhalt der Gesellschaft etc.pp.), dabei aber jahrzehntelang das völkertrennende "Gut/Böse" des Kalten Krieges medial unterstützt (hat) und stellt somit einen staatlichen Propagandaapparat erster Güte dar. Das kennen wir aus jüngster geschichtlicher, unglücklicher Erfahrung schon bereits 2 Mal aus Deutschland. Nun das 3. Mal.
Ein Härtefallantrag an die LRA wurde dementsprechend noch nicht gestellt, nur allgemeine Widersprüche auf erhaltene Bescheide, dass der Rundfunkbeitrag aus Gewissensgründen nicht bezahlt wird und auch zukünftig nicht bezahlt werden wird. Das Verfahren wurde 2014 auf Betreiben des Gerichts und ohne Zustimmung des Klägers ausgesetzt. (VG Hamburg, Kammer 10)
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)