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  • GERICHTSTERMIN mündl. Verhandlung VG Freiburg, Mi. 17.01.18,: 17. Januar 2018

Autor Thema: GERICHTSTERMIN mündl. Verhandlung VG Freiburg, Mi. 17.01.18, 10:00 Uhr  (Gelesen 6276 mal)

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Gerichtstermin mündliche Verhandlung VG Freiburg
Rundfunkbeitrag, 1. Kammer

Mi 17.01.2018 10:00 Zi Nr. 324


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Verhandlungen Freiburg 17.1.2018                                                                                                                 

10:00

Richter Dr…. Unbekannt. Der betritt 10:15 den Gerichtssaal, und teilt mit, das die Klägerin angerufen hat, und im Schneesturm im Schwarzwald im Stau sitzt. Wann die Verhandlung eröffnet wird, könne er nicht sagen. Wir warten.
Gegen 10:30 trifft die Klägerin und ihr Ehemann ein.

Anwesend:  3 Zuschauer

Beginn 10:35

Richter stellt die Personalien fest.  SWR hat mitgeteilt niemand zu entsenden.
Ehemann darf zur Klägerin sitzen. Da er auch besser Deutsch kann, darf er sich zur Sache äußern.
Es geht um 2 Bescheide von 2013 gegen die Widerspruch erhoben wurde.
Richter liest vor:
Klägerin hält den Rundfunkstaatsvertrag für verfassungswidrig. Sie seien Atheisten und würden in ihrer Religionsfreiheit, und Weltanschauungsfreiheit durch Programme die religiösen Inhalt haben, sich in ihrer Informationfreiheit beschränkt sehen, da sie für ein Angebot bezahlen das sie nicht wahrnehmen.
Ferner fühlen sie sich bei der Umstellung 2013 durch das Meldedatengesetz im Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Wohnungsinhaber verletzt.
Die Klage wurde 2017 ohne eine mündliche Verhandlung nach Anhörung der Beteiligten abgewiesen. Nach Einspruch der Klägerin wurde dann diese Verhandlung anberaumt.
Richter nimmt nun die Formalen Anträge auf. Die Bescheide aufzuheben.

Klägerin bekommt nun das Wort, und bricht nach wenigen Worten in Tränen aus. Hier scheint die jahrelange Anspannung und Stress mit dem SWR, sich erst mal freie Bahn zu schaffen.
Zitat
Man kann sich gut vorstellen, das dieses Beispiel nur ein kleiner Ausschnitt ist, wie ein unmenschliches gnadenloses Syndikat mit dem nicht folgsamen Bürger umgeht.
Klägerin betont, das sie keinen Fernseher haben. Ehemann ergänzt: das bis 2012 sie nur GEZ bezahlt hätten, aus Angst es würde ein Kontrolleur vor der Tür stehen, und sie hätten dann Ende 2012 die letzte Zahlung getätigt, und ab 2013 dann eingestellt.

Richter erklärt jetzt nochmal den Vorgang von der früher Geräte abhängigen Gebühr, zum ab 2013 Wohnungsbezogenen Beitrag, zur technischen Entwicklung Tablets, Smartphones mit denen man Rundfunk empfangen kann, wäre durch richterliche Rechtssprechung geklärt. Wenn er (der Richter) es anders sehen würde, ginge der SWR in Berufung, es käme in die nächste Instanz, was für den Kläger wieder mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre.
Er könne das Anliegen des Klägers menschlich nachvollziehen. Rechtlich gäbe es kaum Spielraum.
Die Obergerichte hätten diese Fragen schon alle entschieden, und er könne da nicht abweichen.
Ehemann der Klägerin bringt jetzt noch die Vorlage des Landgerichts Tübingen beim EuGH zu Sprache. Dann auch die Verfassungsbeschwerden beim BVerfG wo noch keine Entscheidung nach Aussagen des Richters ergangen ist.
Die Vorlage des Tübinger Richters Aktz.vom 4.8.2017 wolle er ins Protokoll nehmen. Der Richter schlägt jetzt von sich aus dem Kläger vor, ob er eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit beantragen wolle.
Zitat
Diesen Vorschlag von Seitens des Richters über eine Aussetzung höre ich zum ersten mal.
Die Klägerin stellt nun auch formal den Antrag einer Aussetzung. Der Ehemann der Klägerin erwähnt nun auch das Hostel-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
Richter erklärt, das dies Urteil im Betrieblichen Bereich ergangen ist, und deshalb hier nicht Verwendung finden könne.
Zur Einlassung des Klägers über die Informationsfreiheit, vor allem im religiösen Bereich, erklärt der Richter:
Die Rundfunkbeiträge wären erstmal weltanschaulich neutral, und würden von daher auch keine religiösen Ansichten einschränken.
Der Beschluss geht schriftlich zu.
Ende der Verhandlung 11:05

Resümee: die beiden Kläger haben sich trotz ihrer eingeschränkten deutschen Sprachkenntnisse wacker geschlagen. Der Richter war einigermaßen fair. Hat die beiden auch immer ausreden lassen.

Wobei hier anzumerken ist, das einige Erklärungen des Richters nicht überzeugten.

Der Rundfunkbeitrag ist mit dem innehaben einer Wohnung verbunden ?

Wenn man sagt, man hat weder Radio noch Fernseher, wird einem einfach unterstellt, man hat entweder Smartphone, oder Tablett. Und wenn ich keines von beiden habe?
Warum zahle ich Rundfunkbeitrag? Weil ich eine Wohnung innehabe, oder weil ich ein Smartphone, Tablet habe ?
Und wenn ich weder Smartphone noch Tablet, noch Internetanschluss habe, und in einer Wohnung am Hochrhein wohne, wo das Antennensignal des SWR abgeschaltet wurde , muss ich dann trotzdem Zwangsbeitrag bezahlen? Die Fragen nehmen kein Ende, und keine plausible Antwort auf dem Tablett.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2018, 01:33 von Bürger«

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
Die Obergerichte hätten diese Fragen schon alle entschieden, und er könne da nicht abweichen.

Falsch!  Es gibt für den Richter nur eine Bindung an die Urteile des Bundesverfassungsgericht.

Er will davon nicht abweichen. Ist halt schlecht für die Karriere.
Immerhin hat er den Prozess ausgesetzt. ++++


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Januar 2018, 19:23 von DumbTV«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

S
  • Beiträge: 403
Merkwürdig, den Begriff

Zitat
Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit

kennt man eher aus der ZPO § 148.

Siehe hierzu:

§ 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit
https://dejure.org/gesetze/ZPO/148.html

Zitat
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

Wieso bezieht sich ein VG auf einmal auf die ZPO und nicht auf § 94 VwGO (Aussetzung der Verhandlung)?

Da der Wortlaut identisch zu sein scheint, könnte der Richter aber auch eine Aussetzung nach § 94 VwGO gemeint haben. Das wäre dann zumindest schon mal ein Teilerfolg. Allerdings bleibt noch die Frage, auf welchen Rechtsstreit der Richter dabei Bezug genommen hat. Die anhängigen Verfassungsbeschwerden beim BVerfG oder die Vorlage des Tübinger Richters beim EuGH mit dem Az. C-492/17?

Ach ja.

[...]
Die Klage wurde 2017 ohne eine mündliche Verhandlung nach Anhörung der Beteiligten abgewiesen. Nach Einspruch der Klägerin wurde dann diese Verhandlung anberaumt.
[...]

Ausserdem wäre es interessant zu erfahren, wie die Klägerin eine Ansetzung der mündl. Verhandlung bewerkstelligt hat, obwohl die Klage bereits abgewiesen wurde. Wie wurde der Einspruch formuliert?


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
Ausserdem wäre es interessant zu erfahren, wie die Klägerin eine Ansetzung der mündl. Verhandlung bewerkstelligt hat, obwohl die Klage bereits abgewiesen wurde. Wie wurde der Einspruch formuliert?

Ich vermute dass ein Gerichtsbescheid erging. Diesem wurde widersprochen (oder wie geht das?) und dann eine  mündl. Verhandlung angesetzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2018, 01:35 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der Rundfunkbeitrag ist mit dem innehaben einer Wohnung verbunden ?
Wenn man sagt, man hat weder Radio noch Fernseher, wird einem einfach unterstellt, man hat entweder Smartphone, oder Tablett. Und wenn ich keines von beiden habe?
Warum zahle ich Rundfunkbeitrag? Weil ich eine Wohnung innehabe, oder weil ich ein Smartphone, Tablet habe ?
Und wenn ich weder Smartphone noch Tablet, noch Internetanschluss habe, und in einer Wohnung am Hochrhein wohne, wo das Antennensignal des SWR abgeschaltet wurde , muss ich dann trotzdem Zwangsbeitrag bezahlen? Die Fragen nehmen kein Ende, und keine plausible Antwort auf dem Tablett.

Super Protokoll und ein ganz ganz herzliches Dankeschön für deine unermüdlichen Gerichtsbesuche, deine Arbeit und zahlreichen Einsätze, muss an dieser Stelle auch mal gesagt werden  :)

Diese Fragen sollte man unbedingt in jeder mündlichen Verhandlung stellen und das Gericht um Antworten bitten.
Gerade wenn man am Hochrhein oder in einem Tal im Schwarzwald wohnt.
Nicht nur im Schwarzwald, eigentlich überall im ländlichen Bereich, in denen Funklöcher keine Seltenheit sind.

Hierzu auch:
Was DVB-T2 für die Menschen am Hochrhein bedeutet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25618.msg163745.html#msg163745


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Januar 2018, 21:49 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 577
Wieso bezieht sich ein VG auf einmal auf die ZPO und nicht auf § 94 VwGO [...]?
Wo ist das so erwähnt?

Wenn in § 148 ZPO und § 94 VwGO, wie Du sagst,
Zitat
[...] der Wortlaut identisch zu sein scheint, [...]
dann dürfte sich in der ZPO m.E. lediglich die (verkürzte) Beschreibung des Grundes wiederfinden - grundsätzlich geht es bei beiden jedoch um die Verfahrensaussetzung entsprechend dem Wortlaut.

Zitat
Allerdings bleibt noch die Frage, auf welchen Rechtsstreit der Richter dabei Bezug genommen hat. Die anhängigen Verfassungsbeschwerden beim BVerfG oder die Vorlage des Tübinger Richters beim EuGH mit dem Az. C-492/17?
Das dürfte m.E. keine Rolle spielen. Sollte das BVerfG einige der Verfahren, bei denen das Recht auf den gesetzlichen Richter (EU-Recht) keine oder unzureichende Würdigung fand, an das BVerwG zurückverweisen, so wird sich dieses dann - mit zumindest ähnlichen Fragekomplexen wie auch schon aus Tübingen - an den EuGH wenden müssen.

In jedem Fall dürfen wir uns jetzt schon 'mal auf ein spannendes Hand-in-Hand-Spiel des BVerfG mit dem EuGH freuen. :-)
(Also, ...ich geh' schon 'mal Chips und Erdnüsse kaufen!)


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Erstmal vielen Dank an alle Mitstreiter und dasForum für die vielen Informationen! Besonders Dank an Frühlingserwachen für das Protokoll und einen netten Gespräch nach der Verhandlung!


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Wegen Ansetzung der mündl. Verhandlung, es ist tatsächlich ein Gerichtsbescheid eingegangen - siehe unter
Verwaltungsgericht Gerichtsbescheid - Klageabweisung durch Einzelrichter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25500.msg161059.html#msg161059
Diesem haben die Betroffenen widersprochen:
Zitat
"ich stelle hiermit
Antrag auf mündliche Verhandlung"

MfG Wikky


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MfG Wikky

  • Beiträge: 15
Hallo zusammen,
wir hatten Post.
Hier gibt es erstmal das Protokoll dazu.


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Hier hänge ich noch das Urteil an.


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Wieder ein schwarzer Tag für den Rechtsstat Deutschland.

Und wieder die Phrase "Höchstrichterlich entschieden" Vom BVerwG!
Wie heisst es dann wenn das BVerfG entscheiden hat? HöchstHöchstrichterlich?

Aber der Weg zum BVerfG ist jetzt offen:

Zitat
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024

Und wenn die ZV kommt, hier gibt es ein Muster für eine Einstweilige Anordnung:
BVerfG Einstweilige Anordnung Muster-EA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26112.msg164689.html#msg164689

Viel Erfolg!


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

K
  • Beiträge: 2.246
[..]
Und wieder die Phrase "Höchstrichterlich entschieden" Vom BVerwG!
Wie heisst es dann wenn das BVerfG entscheiden hat? HöchstHöchstrichterlich?
[..]

Es war eine Verwaltungsgerichtsverhandlung.

In diesem Instanzenzug (VG > OVG > BVerwG) ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verwaltungsgericht "der Cheffe" - daher "Höchstrichterlich"; bezogen auf diesen Instanzenzug.

...weitermachen...

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 15
ja Danke, werden weiter machen  :)


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MfG Wikky

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
Es war eine Verwaltungsgerichtsverhandlung.
Ja, und ist da nicht das BVerfG der aller oberste Chef? Der sagt was Recht ist?

Aber brauchen wir nicht weiter zu vertiefen.

Viel interessanter ist, ob das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wird, wenn eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil erhoben wird?


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