Zu dem in diesem Thread aufgezeigten Problem der grundsätzlichen Ablehnung der Beiordnung von Notanwälten durch das OVG für das Land Nordrhein-Westfalen verweise ich mal auf die jüngste Erwähnung des Gerichtes in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Rn. 8 ) :
In der in Bezug genommenen Prozesskostenhilfeentscheidung aus Mai 2015 hatte das Verwaltungsgericht die Ablehnung insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführerin voraussichtlich kein Anspruch auf Befreiung wegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zustehe. Die bloße Einkommensschwäche sei nicht geeignet, einen solchen Härtefall zu begründen.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 1089/18 -, Rn. 1-31,http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr108918.html Auch wenn es in diesem Fall um die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages geht und nicht um die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwaltes zeigt dieser Fall ebenfalls die Probleme auf, die wir in diesem Thread besprochen haben. Damit können wir die Aktenzeichen aus diesem Fallbeispiel
- Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2015 - 17 K 4481/14
- Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2018 - 16 A 2902/15
- Bundesverfassungsgericht vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18
zu denen anderen Aktenzeichen hinzufügen, die wir bereits gesammelt haben, um die verfassungswidrige Vorgehensweise des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen zu substanziieren.
Anm.:
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht bitte nicht hier diskutieren, sondern in dem bereits bestehenden Thema:
BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35953.0.html