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Autor Thema: Vollstreckung Rückständiger Rundfunkbeiträge im verwaltungszwangverfahren  (Gelesen 1833 mal)

M
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Hallo zusammen,
Gehen wir mal von folgendem fall aus:
Person A nutzt seit längerem die „ werbeblätter  einer GEwiZsen Behörde“ als kaminofen anzünder. Nun nach etlcher zeit wurde person a durch einen gelben brief eines GV aufmerksam gemacht doch endlich mal eine  Vermögensauskunft etc abzugen.... person a hat darauf selbstverständlich Widerspruch eingelegt da person a nie einen gebühren Bescheid erhalten hat. Zudem wollte person a rechtlich einwandfreie Vollstreckungsdokumente erhalten.
Nach einiger Zeit dann der nächste brief. Dieser wurde mit mit dem Beschluss des tübingerlandgericht und Aussetzung der Vollziehung beantwortet ( fristgemäß). Der nächste brief ließ nicht lange warten. Person a weiß nun leider nicht mehr wie darauf zu antworten. In dem brief könnte folgenes stehen:

Sehr geehrte Damen und Herren,
 vielen Dank für Ihre Nachricht
 Sie bitten um Stellungnahme zum Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung
 Die Forderung von 250,00 EUR zuzüglich Kosten besteht vollumfänglich.
 Die Forderung bezieht sich auf den Zeitraum 05.2016 bis 04.2017 und wurde bereits mit Gebühren-/Beitrags- bescheid festgesetzt. Ein Widerspruch wurde innerhalb der Frist nicht eingelegt. Die Festsetzung der Forde somit unanfechtbar

 Das Vollstreckungsersuchen ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel, wobei die Zustellung des Vollstreckungs- ersuchens nicht erforderlich ist (S 15a Abs. 3 S. 2 HS 2 LVwVG BW). Die Rechtmäßigkeit eines Titels ein schließlich der Zustellung unterliegt nicht der Uberprüfung durch das Vollstreckungsgericht, sondern wäre vielmehr im Erkenntnisverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu prüfen (vgl. Landgericht Rottweil, Beschluss vom 19.08.2016, Az. 1 T 109/16; Landgericht Leipzig, Beschluss vom 16.02.2015, Az.: 3 T930/14, zum in haltsgleichen 14 Abs. 2 Satz 2 SächsvwVG)

 Die Bescheide, die dem oben benannten Ersuchen zu Grunde liegen sind jedoch nach unseren Unterlagen korrekt zugegangen Die vom Beitragsservice versandten Bescheide werden in einem EDV-gesteuerten Massenverfahren erstellt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Bescheide durch Zusendung eines einfachen verschlossenen Briefes übersandt werden. Der als einfacher Brief versandte Bescheid gilt nach dem Verwaltungsverfahrens- gesetz am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Die förmliche Zustellung von schriftlichen Verwaltungsakten ist nicht Voraussetzung für ihre Wirksamkeit.
 Die versandten Bescheide sind nicht als "unzustellbar" zurückgesandt worden. Somit besteht kein Zweifel, dass die Bescheide zugegangen sind.
 Durch die bloße Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, ist die Zugangsfiktion nicht zu entkräften. Der Adressat muss sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernst hafte Zweifel am Zugang begründet werden.

Unser Schreiben vom 09.11.2017 Beitragsnummer Im vorliegenden widerspricht der Schuldner der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis. Inwiefern die Voraussetzungen hierzu geschaffen wurden, ist der Gläubigerseite (noch) nicht bekannt, da noch keine In formationen hierzu vorliegen.

Gläubigerseits ist derzeit nur zu bestätigen, dass die oben benannte Forderung zuzüglich Kosten bis heute weder durch Zahlung beglichen, noch der Forderungsgrund weggefallen ist.
Mit freundlichen Grüßen

Hat hier jemand von einem ähnlichen fall gehört? Wie könnte man den person a weiter helfen wenn person a sich mit jeder zelle seines Körpers dagegen wehren will eine solche Frechheit zu dulden


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  • Beiträge: 886
Es ist immer argumentativ schwierig, wenn der andere schlicht Recht hat. Deswegen sollte man nicht damit argumentieren etwas nicht erhalten zu haben was im Kamin landete. Lieber direkt widersprechen.
Nun gibt es aber vielleicht noch ein paar Strohhalme, weil die Argumentation der Gegenseite eben auch schwach ist (mal abgesehen davon, dass sie dem Teilnehmer "vorwirft" die Zettel nicht mit dem Vermerk "Unzustellbar" zurückgeschickt zu haben).

Mich würde da zum Einen ganz grundsätzlich (es ist doch in BW?) mal die gesetzliche Grundlage interessieren, die da zitiert wird. Die argumentieren also mal wieder mit dem LVwVG, dass ja für den SWR gar nicht gilt (siehe eben LVwVG).

Aber vielleicht noch gravierender: Leider sind die zitierten Urteile für mich nicht online bei den entsprechenden Gerichten (Rottweil, Leipzig) auffindbar, was aber bizarr ist: Wie soll man vor dem Verwaltungsgericht die Zustellung anfechten, wenn man erst vom Amtsgericht bzw. dem Gerichtsvollzieher erfährt, dass ein Bescheid vorlag? Das geht doch rein sachlich gar nicht. Der Versuch einen alten Bescheid ohne Widerspruchsbescheid vor dem VG anzufechten, schlägt doch immer fehl? Die Ausrede das Amtsgericht muss sich nicht damit befassen, würde ich zumindest so nicht gelten lassen. Das LG Tübingen tut das ja auch ganz ausführlich. Vielleicht wäre eine unverbindliche telefonische Nachfrage beim zuständigen VG schon ausreichend. Wenn die sagen, dass die das Verhandeln (werden sie nicht), dann kann man dort noch klagen. Da die aber sagen werden das Amtsgericht ist zuständig, kann man das dem AG mitteilen.
Aber selbst wenn das Erfolg hat, ist man dann schnell in Zugzwang zu liefern. Insgesamt keine beneidenswerten Optionen. Als nächsten Schritt könnte Person A einen Grundlagenbescheid zur Vorlage beim AG und sich selbst fordern, damit man weiß, was man denn da bezahlen soll und klar ist, dass der Bescheid (der "den Unterlagen nach" ausgestellt wurde auch tatsächlich existierte).


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

b
  • Beiträge: 779
Es gibt noch die Möglichkeit, bei der Europäischen Kommission über einen Verstoß gegen das Unionsrecht eine Beschwerde einzureichen.
https://ec.europa.eu/info/about-european-union/problems-and-complaints/how-make-complaint-eu-level/submit-complaint_de
Zitat
Sie sollten darin folgende Angaben machen:

Beschreiben Sie genau, wie die nationalen Behörden Ihrer Ansicht nach gegen EU-Recht verstoßen haben, und nennen Sie die Rechtsvorschrift, um die es geht. Wenn Sie bereits Schritte unternommen haben, erläutern Sie diese bitte.

Innerhalb der darauffolgenden zwölf Monate prüft die Kommission Ihre Beschwerde und entscheidet, ob sie ein formelles Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat einleitet. Ist Ihr Fall besonders kompliziert oder erfordert er eingehendere Rückfragen oder Ermittlungen, so kann es auch länger als zwölf Monate dauern, bis die Kommission zu einer Entscheidung gelangt. Sie werden benachrichtigt, wenn die Prüfung länger als 12 Monate dauert.

Dazu kann man den Vollstrecker mitteilen, dass man diese Beschwerde einreichen möchte und für die benötigte genaue Beschreibung der Situation eine Fülle an Dokumenten von involvierten Stellen braucht. Auch mitteilen, dass man sich auch an Vollstrecker wendet, um seine Dokumente zu begutachten. LRA mit langer Liste der benötigten Dokumente anschreiben und bitten, diese zu schicken. Am besten wäre es natürlich, dass LRA selbst Dokumente mit allen Schritten, die getan wurden, für die Kommission vorbereitet. Mit Zwangsanmeldung, usw.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2017, 14:22 von boykott2015«

M
  • Beiträge: 3
So nun weiter in der Geschichte: person a hat nun wiederspruch beim ag eingelegt, da person a einen Verstoß gegen das unionsrecht sah und somit beschwerde bei der Europäischen Kommission einreichen will. Für die genaue Situation Beschreibung benötige person a eine fülle an dokumenten der genauen Beschreibung der Situation. Zudem wolle person a  einen grundlagenbescheid anfordern......

Nunja so könnte nun die Antwort auf Person a sein schreiben sein:

hat das Amtsgericht am 01.12.2017 beschlossen:
 1. Der Widerspruch des Schuldners vom 18.10.2017 gegen die Eintragungsanordnung vom 13.10.17 des Obergerichtsvollziehers ... yx... am Amtsgericht Riedlingen, Akten- zeichen: DRII-xyz, wird zurückgewiesen.
2. Die einstweilige Anordnung vom 06.11.2017 wird aufgehoben, der Schuldner ist in das zentrale Schuldnerverzeichnis einzutragen.
 3. Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam.
4. Die Kosten trägt der Schuldner

Gründe: Der Gerichtsvollzieher ordnete die Eintragung des Schuldners gemäß s 882c Abs. 1 Ziffer 1 zPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das zentrale Schuldnerverzeichnis an
 Der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsan ist nicht begründet, weil die lung) vorliegen und der Eintragungsgrund "Nichtabgabe der Vermögensauskunft gegeben ist. Darüber hinaus vermag das Vollstreckungsgericht keine nachvollziehbaren vollstreckungsrecht lich relevanten Einwendungen erkennen. Die Zwangsvollstreckung ist lediglich einzustellen oder zu beschränken unter den Voraussetzungen des 775 ZPO. Die dortige Aufzählung ist abschließend. Eine entsprechende gerichtliche Entscheidung oder ein zahlungsnachweis wurde nicht vorgelegt.
 Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst (Zahlung, Erlass, Aufrechnung, Stundung der Forderung, Nichtigkeit, Verwirkung etc.) sind materiel-rechtliche Einwendungen, die nicht vom Vollstreckungsorgan zu prüfen sind. Hierfür steht dem Schuldner ausschließlich der Verwal- tungsrechtsweg im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage beim zuständigen Verwaltungsge- richt offen.
 Die Kostenentscheidung beruht auf 91,788 zPO.
 Rechtsbehelfsbelehrung:
 die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. erde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem ag....

Was könnte man nun person a raten wie es weitergehen könnte damit der GEZschissene briefterror ein Ende nimmt. Selbstverständlich aus rein schwäbischer sicht ohne dafür bezahlen zu müssen


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Person A kann diese Beschwerde einlegen. Frist beachten. Zusätzlich unmittelbar Klage erheben. Also gegen die Vollstreckung klagen, im Fall das vor dem AG Klage erhoben wird muss das AG das entsprechend verweisen, sofern es das nicht selbst behandeln darf. Die Klage richtet sich dabei unmittelbar gegen die Vollstreckung bzw. gegen nicht vorhandene Bescheide.

Im Fall das die Beschwerde nur mit Anwalt möglich ist, entsprechend drei bis fünf oder mehr Anwälte anschreiben und die Ablehnungen sammeln, Beschwerde selbst rechtzeitig einreichen und Antrag auf Beiordnung eines Anwalts stellen. Zusätzlich Prozesskostenhilfe beantragen.

Das Ziel von Person A muss wohl die Herstellung und Aufrechterhaltung von Rechtsschutz sein, das geht solange keine Gerichtsentscheidung rechtskräftig wird. Somit sind alle Verfahren nach jedem Stadium wieder anzufechten bis ein Gericht es z.B. wegen Überlastung liegen lässt oder richtig i. Sinne von A bearbeitet. Gleichzeitig muss Person A daran arbeiten, dass es mehr Personen wie A machen. Das Ziel ist dabei klar nicht zahlen Widerspruch und maximale Klage. Zusätzlich pro Vorgang ein Schreiben an den zuständigen Landtag und jeweils eine Einzelpetition pro Vorgang. Auch hier ist das Ziel klar. Den Verantwortlichen, welche diese Zustimmung gegen haben gehören die Vorgänge beständig vor Augen geführt.


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Wenn Person a neben der Abwehr der ZV noch Kapazitäten frei hat, gibt es die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde:

Auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, Zwangsvollstreckung) kann man jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

Profät Diabolo hat ein Muster generiert, das hier im Forum zu finden ist:
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg150746.html#msg150746
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg151024.html#msg151024


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