Hallo zusammen,
Gehen wir mal von folgendem fall aus:
Person A nutzt seit längerem die „ werbeblätter einer GEwiZsen Behörde“ als kaminofen anzünder. Nun nach etlcher zeit wurde person a durch einen gelben brief eines GV aufmerksam gemacht doch endlich mal eine Vermögensauskunft etc abzugen.... person a hat darauf selbstverständlich Widerspruch eingelegt da person a nie einen gebühren Bescheid erhalten hat. Zudem wollte person a rechtlich einwandfreie Vollstreckungsdokumente erhalten.
Nach einiger Zeit dann der nächste brief. Dieser wurde mit mit dem Beschluss des tübingerlandgericht und Aussetzung der Vollziehung beantwortet ( fristgemäß). Der nächste brief ließ nicht lange warten. Person a weiß nun leider nicht mehr wie darauf zu antworten. In dem brief könnte folgenes stehen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht
Sie bitten um Stellungnahme zum Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung
Die Forderung von 250,00 EUR zuzüglich Kosten besteht vollumfänglich.
Die Forderung bezieht sich auf den Zeitraum 05.2016 bis 04.2017 und wurde bereits mit Gebühren-/Beitrags- bescheid festgesetzt. Ein Widerspruch wurde innerhalb der Frist nicht eingelegt. Die Festsetzung der Forde somit unanfechtbar
Das Vollstreckungsersuchen ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel, wobei die Zustellung des Vollstreckungs- ersuchens nicht erforderlich ist (S 15a Abs. 3 S. 2 HS 2 LVwVG BW). Die Rechtmäßigkeit eines Titels ein schließlich der Zustellung unterliegt nicht der Uberprüfung durch das Vollstreckungsgericht, sondern wäre vielmehr im Erkenntnisverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu prüfen (vgl. Landgericht Rottweil, Beschluss vom 19.08.2016, Az. 1 T 109/16; Landgericht Leipzig, Beschluss vom 16.02.2015, Az.: 3 T930/14, zum in haltsgleichen 14 Abs. 2 Satz 2 SächsvwVG)
Die Bescheide, die dem oben benannten Ersuchen zu Grunde liegen sind jedoch nach unseren Unterlagen korrekt zugegangen Die vom Beitragsservice versandten Bescheide werden in einem EDV-gesteuerten Massenverfahren erstellt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Bescheide durch Zusendung eines einfachen verschlossenen Briefes übersandt werden. Der als einfacher Brief versandte Bescheid gilt nach dem Verwaltungsverfahrens- gesetz am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Die förmliche Zustellung von schriftlichen Verwaltungsakten ist nicht Voraussetzung für ihre Wirksamkeit.
Die versandten Bescheide sind nicht als "unzustellbar" zurückgesandt worden. Somit besteht kein Zweifel, dass die Bescheide zugegangen sind.
Durch die bloße Behauptung, keine Bescheide erhalten zu haben, ist die Zugangsfiktion nicht zu entkräften. Der Adressat muss sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernst hafte Zweifel am Zugang begründet werden.
Unser Schreiben vom 09.11.2017 Beitragsnummer Im vorliegenden widerspricht der Schuldner der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis. Inwiefern die Voraussetzungen hierzu geschaffen wurden, ist der Gläubigerseite (noch) nicht bekannt, da noch keine In formationen hierzu vorliegen.
Gläubigerseits ist derzeit nur zu bestätigen, dass die oben benannte Forderung zuzüglich Kosten bis heute weder durch Zahlung beglichen, noch der Forderungsgrund weggefallen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hat hier jemand von einem ähnlichen fall gehört? Wie könnte man den person a weiter helfen wenn person a sich mit jeder zelle seines Körpers dagegen wehren will eine solche Frechheit zu dulden