Wenn ich das richtig sehe, wird hier als
Grundlage der These von Lev das VerwaltungsvollstreckungsG NRW (Dank an Roggi für seine Erläuterungen) angebracht:
Wenn der Beitragsservice die Vollstreckung eingeleitet hat, richtet sich in NRW die Zwangsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=5144&aufgehoben=N&anw_nr=2
Hier ist §1 Absatz 4 ganz wichtig für uns:
§1(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.
Der erwähnte Absatz 2 von §1 ist ebenfalls beachtenswert: [??]
§1(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus:
a) der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
b) der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder
c) der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.
Es wäre sehr verführerisch, wenn schlichte Einwendungen gegen die Forderung die Vollstreckung zum Erliegen brächte. Aber Vorsicht: Der von Lev und Roggi hier angeführte
Abs. 4 bezieht sich ausdrücklich auf Abs. 2., in dem aber nur von
Forderungen bürgerlichen Rechts die Rede ist. Abs. 2 ist für Abs. 4 wesentlich!
Levs These ist meines Erachtens dann
unbrauchbar, wenn man davon ausgeht, dass
es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Forderung bürgerlichen Rechts handelt, sondern um eine öffentlich-rechtliche, was ich befürchte. Ich hatte L. diese Frage bereits früher gestellt, der Ansatz ist insofern bereits diskutiert worden.
(Es wäre m.E. auch schlicht unlogisch, wenn ein Bundesland abweichend von allen anderen, so eine Gesetzeslücke anböte. Logisch ist jedoch, bei privat-rechtlichen Streitigkeiten so eine Vollstreckungsbremse einzufügen)
Sofern der oben genannte Abs. 4 des VwVGNRW ...
§1(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht ...
... also meiner Meinung nach
(leider) nicht zutrifft, würde normalerweise auch in NRW aus einem (egal, ob widersprochenen oder unwidersprochenen) Festsetzungsbescheid vollstreckt, da die
aufschiebende Wirkung eines Widerspruches in keinem Fall (bei Steuerschulden)
gegeben ist bzw. auch der Antrag auf eine Aussetzung der Vollziehung von der LRA nicht bewilligt wird.
§ 80 Abs. 4, 5 VwGO sind hier relevant, und das Forum ist voll davon. Sämtliche solche Anträge wurden von der jeweiligen Stelle bzw. angerufenen Instanz abgelehnt. Dies wird im hier diskutierten Ansatz vollkommen ignoriert!
Ach ja, hier noch der Thread, in dem solche Kritik bereits früher geäußert wurde:
Verwaltungsvollstreckung nach VwVG NRW nicht bei Teilnahme am Wettbewerb?https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23577.msg154500.html#msg154500https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23577.msg154603.html#msg154603https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23577.msg154606.html#msg154606In diesem Lichte gesehen würde ich insgesamt sagen, man kann das von Lev vertretene Vorgehen gegenüber einer Vollstreckungsbehörde zwar ausprobieren, verlassen aber würde ich mich besser nicht darauf. Ich vermute, die Einstellung der Vollstreckung, von der oben berichtet wird, hatte irgend einen anderen Grund.
Im übrigen schließe ich mich der Ansicht von "Bürger" an (weiter oben in diesem thread
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.msg159448.html#msg159448)
(PS: selbstverständlich kann und sollte gegenüber jeglichen Stellen stets angeführt werden, dass die Zulässigkeit des verliehenen Selbsttitulierungsrechtes für den ÖR aufgrund der Wettbewerbssituation zweifelhaft ist, und dass eigentlich nach § 1 Abs. 4 zu verfahren ist ... )