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Autor Thema: Der Bumerangeffekt  (Gelesen 23604 mal)

Lev

  • Beiträge: 331
Re: Der Bumerangeffekt
#45: 18. April 2018, 19:34
@ Zwangsvollstreckter

Zu deinem Kommentar:
Zitat
Durch den Wechsel ins Vorverfahren verlieren dann etwaige eingelegte Rechtsmittel also auch z.B. eine Vollstreckungsgegenklage automatisch ihre Rechtsgrundlage.
Warum ?

Wenn die Behörde hier nicht auf stur schaltet, dann greift der "Bumerang" mit völlig legitimen Mitteln und Z ist wieder im Vorverfahren.
Bleibt die Behörde stur weil sie der Auffassung folgt, dass die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite des Bescheides (also VwGO 69), für Sie nicht verbindlich ist; dann bleibt der weitere Rechtsweg offen.
Die Vollstreckungsgegenklage wäre dann allerdings nicht meine erste Wahl. "Ich bitte aber das Thema in einen anderen Faden zu führen."
https://www.lecturio.de/magazin/rechtsbehelfe-zwangsvollstreckung/

Der Streitwert wird vom Gericht mit Hilfe der/des Bescheide/s bestimmt.


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Z
  • Beiträge: 17
Re: Der Bumerangeffekt
#46: 18. April 2018, 19:49
Wenn die Behörde hier nicht auf stur schaltet, dann greift der "Bumerang" mit völlig legitimen Mitteln und Z ist wieder im Vorverfahren.
Wer trägt in genau diesem Fall etwaige angefallene Kosten für bereits gestellte Anträge/Klagen im Rahmen der Zwangsvollstreckung?

EDIT: Durch das Rückschreiten ins Vorverfahren sind diese Anträge dann doch aus formeller Sicht "wieder" zu früh gestellt und damit unzulässig, oder nicht?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2018, 20:00 von Zwangsvollstreckter«

c
  • Beiträge: 1.025
Re: Der Bumerangeffekt
#47: 18. April 2018, 23:06
Wenn ich das richtig sehe, wird hier als Grundlage der These von Lev das VerwaltungsvollstreckungsG NRW (Dank an Roggi für seine Erläuterungen) angebracht:

Wenn der Beitragsservice die Vollstreckung eingeleitet hat, richtet sich in NRW die Zwangsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für NRW:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=1&bes_id=5144&aufgehoben=N&anw_nr=2

Hier ist §1 Absatz 4 ganz wichtig für uns:
Zitat
§1(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

Der erwähnte Absatz 2 von §1 ist ebenfalls beachtenswert: [??]

Zitat
§1(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus:
a) der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
b) der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder
c) der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.

Es wäre sehr verführerisch, wenn schlichte Einwendungen gegen die Forderung die Vollstreckung zum Erliegen brächte. Aber Vorsicht: Der von Lev und Roggi hier angeführte Abs. 4 bezieht sich ausdrücklich auf Abs. 2., in dem aber nur von Forderungen bürgerlichen Rechts die Rede ist. Abs. 2 ist für Abs. 4 wesentlich!

Levs These ist meines Erachtens dann unbrauchbar, wenn man davon ausgeht, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Forderung bürgerlichen Rechts handelt, sondern um eine öffentlich-rechtliche, was ich befürchte. Ich hatte L. diese Frage bereits früher gestellt, der Ansatz ist insofern bereits diskutiert worden.

(Es wäre m.E. auch schlicht unlogisch, wenn ein Bundesland abweichend von allen anderen, so eine Gesetzeslücke anböte. Logisch ist jedoch, bei privat-rechtlichen Streitigkeiten so eine Vollstreckungsbremse einzufügen)

Sofern der oben genannte Abs. 4 des VwVGNRW ...

Zitat
§1(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht ...

... also meiner Meinung nach (leider) nicht zutrifft, würde normalerweise auch in NRW aus einem (egal, ob widersprochenen oder unwidersprochenen) Festsetzungsbescheid vollstreckt, da die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches in keinem Fall (bei Steuerschulden) gegeben ist bzw. auch der Antrag auf eine Aussetzung der Vollziehung von der LRA nicht bewilligt wird. § 80 Abs. 4, 5 VwGO sind hier relevant, und das Forum ist voll davon. Sämtliche solche Anträge wurden von der jeweiligen Stelle bzw. angerufenen Instanz abgelehnt. Dies wird im hier diskutierten Ansatz vollkommen ignoriert!

Ach ja, hier noch der Thread, in dem solche Kritik bereits früher geäußert wurde:

Verwaltungsvollstreckung nach VwVG NRW nicht bei Teilnahme am Wettbewerb?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23577.msg154500.html#msg154500
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23577.msg154603.html#msg154603
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23577.msg154606.html#msg154606

In diesem Lichte gesehen würde ich insgesamt sagen, man kann das von Lev vertretene Vorgehen gegenüber einer Vollstreckungsbehörde zwar ausprobieren, verlassen aber würde ich mich besser nicht darauf. Ich vermute, die Einstellung der Vollstreckung, von der oben berichtet wird, hatte irgend einen anderen Grund.

Im übrigen schließe ich mich der Ansicht von "Bürger" an (weiter oben in diesem thread
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25185.msg159448.html#msg159448)


(PS: selbstverständlich kann und sollte gegenüber jeglichen Stellen stets angeführt werden, dass die Zulässigkeit des verliehenen Selbsttitulierungsrechtes für den ÖR aufgrund der Wettbewerbssituation zweifelhaft ist, und dass eigentlich nach § 1 Abs. 4 zu verfahren ist ...  ;)  8)  )


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. April 2018, 23:31 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

Lev

  • Beiträge: 331
Re: Der Bumerangeffekt
#48: 18. April 2018, 23:45
@ cecil          und an die Moderatoren.
Wenn ich das richtig sehe, wird hier als Grundlage der These von Lev das VerwaltungsvollstreckungsG für NRW angebracht:

- Es geht hier nicht um VwVG-NRW oder um irgend ein anderes Verwaltungsvollstreckungsgesetz!
- Es geht auch nicht um Wettbewerb!
- Und es geht auch nicht um das "Aussetzung einer Vollziehung".


Lieber cecil, es geht hier einzig und allein um einen Effekt, der mithilfe der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides und dem §69 VwGO ermöglicht eine Vollstreckung abzuwehren. Dies ist auch nicht sehr schwer herauszulesen. Der ganze Faden orientiert sich nur an diesem Thema.

An die Moderatoren:
Ich bitte den Beitrag von cecil #47 und auch diesen Beitrag herauszunehmen.
Sie sind beide nicht hilfreich für den Faden und Stören!


Regeln: >>> Thementreue und Punkt 5 (Erst lesen, dann schreiben – das ist guter Stil!)


Lev


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. April 2018, 04:31 von Bürger«

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  • Beiträge: 1.025
Re: Der Bumerangeffekt
#49: 18. April 2018, 23:56
Wie kommst du darauf, ich würde nicht lesen?

In meinem Beitrag nehme ich ganz deutlich auf Roggis Beitrag oben in diesem Thread Bezug, in welchem er versucht hat, deinen Ansatz zu begründen.

Ich habe außerdem ausführlich erläutert: Eine Vollstreckung ist in Sachen Rundfunkbeitrag stets während laufenden Widerspruchsverfahrens möglich - das dürfte auch in NRW nicht anders sein. Jegliche Vollstreckung ist theoretisch sofort nach Zustellung eines Festsetzungsbescheides (und Erstellen eines Vollstreckungsersuchens) möglich, da eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bei Rundfunkbeiträgen (gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorgesehen ist. Hierauf berufen sich LRA, BS und Gerichte.

Zitat
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
    bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,

...
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

Wie wäre es mit einer inhaltlich fundierten Antwort deinerseits ??  Es hat ja anscheinend noch Erklärungsbedarf, um deinen Ansatz verstehen zu können.

edit cec.
Gesetzestext eingefügt




Edit "Bürger":
Thread muss moderiert und zu diesem Zweck vorerst geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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