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Autor Thema: Kleine Anfragen SN und SH zum Fragenkatalog des Bundesverfassungsgerichts  (Gelesen 5563 mal)

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SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI
01095 Dresden

Präsidenten des Sächsischen Landtages
Herrn Dr. Matthias Rößler
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden

Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Wilke (AfD)
Drs.-Nr.: 6/10955
Thema:
Fragenkatalog des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkbeitrag

Zitat
Sehr geehrter Herr Präsident,

den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt:

"ln der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom l. Oktober wurde über
eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig zum Rundfunkbeitrag
 berichtet. ln diesem Zusammenhang verwies die Zeitung
auf einen Artikel der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) über
einen Fragenkatalog zum Rundfunkbeitrag, den das Bundesverfassungsgericht
 an alle Landesregierungen verschickt hätte."

Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die
Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1: Hat die Staatsregierung einen solchen Fragenkatalog zum
Rundfunkbeitrag erhalten?


Ja.

Frage 2: Wie lauten die Fragen?

Die Fragen, die laut Verteiler unter anderem auch an den Sächsischen Landtag gerichtet worden sind, lauten wie folgt:

1. Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?

2. Auf welchen Erwägungen beruht die tatbestandliche Anknüpfung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich an die Wohnungsinhaberschaft, insbesondere vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz und der Zunahme mobiler Em pfangsgeräte? Welche Alternativen wären vorstell bar?

3. ln welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet? ln welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, das heißt mit - mobilem oder stationärem - lnternetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach? ln welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?

4. Auf welchen Erwägungen beruhte die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 € zum 1. Januar 2013 angesichts des erwirtschafteten Überschusses nach Einführung des Rundfunkbeitrags?

5. Wie rechtfertigt es sich, dass Einpersonenhaushalte mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, wohingegen Mehrpersonenhaushalte aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung den Beitrag unter sich aufteilen können? lnsbesondere: Welche venrualtungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

6. Wie rechtfertigt es sich, dass Zweitwohnungen mit der vollen Höhe eines Rundfunkbeitrags belastet werden, obwohl der Beitragspflichtige zum gleichen Zeitpunkt den Rundfunk nur einmal nutzen kann? lnsbesondere: Welche verwaltungstechnischen Umstände bedingen eine solche Lösung?

7. ln welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der
Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet? ln welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Betriebsstätten mit internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptops, Tablets, Smart-phones et cetera) und Breitbandverbindungen, das heißt mit - mobilem oder statio-närem - lnternetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach, ausgestattet?

8. Wie und mit welchem Aufiruand erfolgt im nicht-privaten Bereich die Ermittlung nicht angemeldeter Betriebsstätten sowie für die Zwecke des $ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBSTV genutzter Kraftfahrzeuge und die Verifikation dazu erteilter Auskünfte durch die Landesrundfunkanstalten und den Beitragsservice, vor allem im Hinblick auf die Verteilung der Beschäftigten auf einzelne Betriebsstätten und die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für gewerbliche und öffentliche Zwecke nach $ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBSTV?

9. Wie rechtfertigt sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags auf für die Zwecke des $ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBSTV genutzte Kraftfahrzeuge in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs und im Verhältnis zur Beitragsfreistellung rein privat genutzter Kraftfahrzeuge? Wie rechtfertigen sich die (degressive) Staffelung nach Beschäftigtenzahlen und der Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte in 5 Abs. 1 RBSTV jeweils für sich und in Kombination miteinander in Bezug auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs?

Frage 3.: Bis zu welchem Termin müssen dem Bundesverfassungsgericht die Fragen von der Staatsregierung beantwortet werden?

Das Bundesverfassungsgericht gab Gelegenheit zur Äußerung bis zum 31. Oktober 2017.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Fritz Jaeckel
https://kleineanfragen.de/sachsen/6/10955-fragenkatalog-des-bundesverfassungsgerichts-zum-rundfunkbeitrag

Anmerkung:
Bemerkenswert, dass die Abgeordneten nicht über den Fragenkatalog des BVerfG in Kenntnis gesetzt wurden und aus der Presse davon erfahren mussten.
 
Siehe auch:
Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Erster Senat - vom 30. August 2017
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24625.msg156929.html#msg156929


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Schleswig-Holsteinischer Landtag
Kleine Anfrage des Abgeordneten Volker Schnurrbusch (AfD)
Drucksache 19/264, 18.10.2017
und Antwort der Landesregierung - Ministerpräsident

Thema:
Rundfunkbeitrag auf dem Prüfstand

Zitat
Vorbemerkung des Fragestellers:

Wie die "FAZ" unter Berufung auf die "Neue Juristische Wochenschrift" (NJW) am 1.10. berichtet, stellt "das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag grundlegend auf den Prüfstand". Demnach hat der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts u.a. einen Fragenkatalog an alle Landesregierungen verschickt, der sich mit der Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitrages befasst.

Äußern sollen sich auch die öffentlich-rechtlichen Sender, Bundestag, Bundesrat und die Landtage. Den Fragen des Bundesverfassungsgerichts liegen eine Reihe von Verfassungsbeschwerden von Privatpersonen und Unternehmen zugrunde. Die Frist für eine etwaige Stellungnahme endet am 31.10. 2017.

1. Wird die Landesregierung gegenüber dem Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme abgeben?

Antwort:

Die Staats- und Senatskanzleien der Länder haben beschlossen, eine gemeinsame Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht abzugeben. Diese soll durch einen Gutachter verfasst werden. Die Länder beabsichtigen, Prof. Dr. Dieter Dörr hierfür zu beauftragen.

2. Wie beurteilt die Landesregierung aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht die Tatsache, dass der Rundfunkbeitrag durch die Anbindung an eine Wohnung und nicht an ein Empfangsgerät - den Charakter einer Steuer bekommen hat?

Antwort:

Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder wird seit dem 1. Januar 2013 für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben. Die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung des Grundgesetzes sind nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe handelt, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt. Der Rundfunkbeitrag wird dabei nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können, ohne dass es darauf ankommt, ob die Nutzung tatsächlich erfolgt. Es handelt sich hierbei um den Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile, die es rechtfertigen, dieses zumindest teilweise abzuschöpfen oder den Empfänger zur Tragung von deren Kosten heranzuziehen.

Diese Auffassung wurde vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18.03.2016, Az.: BVerwG 6 C 6.15) sowie von den Verfassungsgerichtshöfen Bayern (Urteil vom 15.05.2014, Az.: Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12) und Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.5.2014 – Az.: VGH B 35/12) bestätigt.

3. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass dadurch auch bei Vorhandensein von Zweitwohnungen der Gebührenpflichtige zweimal den vollen Rundfunkbeitrag entrichten muss?

Antwort:

Die Rundfunkbeitragspflicht der Wohnungsinhaber im privaten Bereich begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch dann, wenn ein beitragspflichtiger Wohnungsinhaber für mehrere Wohnungen den Rundfunkbeitrag zu zahlen hat.

Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen bleibt dem Gesetzgeber im Rahmen sachgerechter Abwägung aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit ein Spielraum für vereinfachende Typisierungen und Pauschalierungen. Für die Zulässigkeit der gewählten Typisierung spricht, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um einen Fall des massenhaften Vollzugs handelt. Das erfordert eine einfache und praktikable Ausgestaltung der Abgabenpflicht, die zudem verlässlich vollziehbar sein muss. Diesem Erfordernis entspricht das neue Beitragsmodell besser als die frühere, schwerer zu kontrollierende gerätebezogene Gebühr. Auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern.

Die Gesetzgeber waren deshalb nicht gehalten, für Personen, die als Inhaber mehrerer Wohnungen als Beitragsschuldner zur Zahlung verpflichtet sind, im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag differenzierende Regelungen zu schaffen. Eine Regelung, die den Beitragspflichtigen von der Zahlungspflicht für die Zweitwohnung bzw. seine weiteren Wohnungen freistellt oder diese ermäßigt, weil er alleiniger Schuldner ist, würde in ihrer Durchsetzung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen.

Diese Auffassungen wurden auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.01.2017, Az.: BVerwG 6 C 7.16) sowie von den o.g. Urteilen der Verfassungsgerichtshöfe Bayern und Rheinland-Pfalz bestätigt.

4. Wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass Betriebe für jede Betriebsstätte und für jedes Firmenfahrzeug Beiträge entrichten müssen, auch wenn sie nicht gleichzeitig genutzt werden?

Antwort:

Auch der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich ist eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist. Die Beitragserhebung ist somit verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie stellt die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil dar, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können; dieser Vorteil wird durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Betriebsstätte bzw. eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs verlässlich erfasst.

Es ist aus Gründen der Belastungsgleichheit nicht geboten, Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen, in denen ein Rundfunkempfangsgerät nicht vorhanden ist, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Auch im nicht privaten Bereich gilt: Gerade bei der Ordnung von Massenerscheinungen bleibt dem Gesetzgeber im Rahmen sachgerechter Abwägung aus Gründen der Praktikabilität und Rechtssicherheit ein Spielraum für vereinfachende Typisierungen und Pauschalierungen. Angesichts der Tatsache, dass in Kraftfahrzeugen von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in besonderer Weise Gebrauch gemacht wird, würde ein Verzicht auf eine Beitragserhebung hierfür eine Privilegierung bedeuten. Diese darf der Gesetzgeber dem privaten Bereich vorbehalten, weil dort große Fahrzeugflotten undenkbar und zudem Kraftfahrzeuge nur im nicht privaten Bereich steuerlich abzugsfähig sind. Zudem ist das Anliegen des Gesetzgebers sachgerecht, mit der Regelung auch diejenigen zu erfassen, die keine Betriebsstätten unterhalten oder benötigen, weil sie sich zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit – wie etwa ein Taxiunternehmer ohne beitragspflichtiges Büro – allein eines Kraftfahrzeugs bedienen.

Das Beitragsaufkommen beachtet die Zweckbindung des Rundfunkbeitrags und verletzt weder das Übermaßverbot noch das Kostendeckungsprinzip. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich lässt dabei ein strukturelles Erhebungsdefizit nicht erkennen.

Diese Auffassungen wurden auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 07.12.2016, Az.: BVerwG 6 C12.14, BVerwG 6 C 13.15, BVerwG 6 C 14.15 und BVerwG 6 C 49.15 ) sowie insbesondere auch dem o.g. Urteil des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz bestätigt.

5. An welchen Punkten sieht die Landesregierung Reformierungsbedarf im öffentlich-rechtlichen Rundfunksystem - insbesondere was die Finanzierung, die Programmfülle und die Konkurrenz zu privaten Medienunternehmen betrifft?

Antwort:

Es ist Aufgabe der Länder, einen Ausgleich zwischen der Programmautonomie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (Staatsferne des Rundfunks) und der Höhe des Rundfunkbeitrages zu finden. Die berechtigten Interessen der privaten Rundfunkveranstalter sowie der Presseverlage sind dabei zu wahren.

6. Hält die Landesregierung den sogenannten "Zukunftsplan", den ARD und ZDF am 1.10. der Rundfunkkommission der Länder vorgelegt haben, für ausreichend, um Einsparpotentiale bei ARD und ZDF zu erreichen? Wenn nein: wo muss aus Sicht der Regierung nachgebessert werden?

Antwort:

Die Landesregierung erkennt die intensiven Bemühungen der Anstalten an. Die im „Zukunftsplan“ genannten Vorschläge sind ein erster Schritt, Einsparpotenziale zu heben. Bei einigen der Vorschläge besteht hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit allerdings noch Optimierungsbedarf.

7. Der "Zukunftsplan" stellt Einsparungen bei den Altersbezügen der fest angestellten Mitarbeiter in Aussicht, nimmt jedoch keine Abstriche beim Programm vor. Das Angebot im Internet soll sogar noch weiter ausgebaut werden. Sieht die Landesregierung hier Regulierungsbedarf, um private Unternehmen, z.B. Verlage, vor gebührenfinanzierter Konkurrenz zu schützen?

Antwort:

Eine Reform muss die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, den fairen Wettbewerb mit den kommerziellen Anbietern und die Belastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler gleichermaßen im Auge haben. Die Landesregierung legt dabei Wert auf die Feststellung, dass bei Reformmaßnahmen das bestehende Schutzniveau für die Verleger sowie die privaten Medienunternehmen nicht beeinträchtigt werden darf.

https://kleineanfragen.de/schleswig-holstein/19/264-rundfunkbeitrag-auf-dem-pruefstand


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Zitat
Diese soll durch einen Gutachter verfasst werden. Die Länder beabsichtigen, Prof. Dr. Dieter Dörr hierfür zu beauftragen.

Das ist "entsprechend" unabhängig, kleiner Auszug aus wikipedia zu diesem Gutachter:

Zitat
...habilitierte sich 1987 in Köln...von 1990 bis 1995 Justitiar beim Saarländischen Rundfunk...Er ist außerdem Direktor des Mainzer Medieninstitutes, Mitautor des Kommentars zum Rundfunkstaatsvertrag...Mitglied der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)...

Unter seinem Vorsitz untersagte die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) dem Axel Springer Verlag den Sender ProSiebenSat.1 Media zu übernehmen. Der Fall erregte bundesweites Aufsehen: Gemäß den Berechnungen der KEK wäre durch die Verbindung von Zeitungs-, Fernseh- und Internetangeboten eine vorherrschende Meinungsmacht entstanden.

Mit Sicherheit wird diese Personalie "Gut" im Sinne der vorherrschenden Meinungsmacht achten   ???


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Moin.

Zitat
Die Länder beabsichtigen, Prof. Dr. Dieter Dörr hierfür zu beauftragen.

Siehe auch:
"Rechtsprof." für "abgestimmte Stellungnahme" der Staatskanzleien ans BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25010.0.html

und
Abschiedsvorlesung von Prof. Dr. Dieter Dörr ("Cloud-TV"-Gutachten)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23533.0.html

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@USER9000: wenn ich für ein Gerichtsverfahren einen Gutachter/Anwalt benötige, der meine Sicht auf den Fall stützen soll, warum sollte ich da jemanden nehmen, der "entsprechend unabhängig" ist? Ich will den Streit doch nicht verlieren. Es geht eben nicht um höchstmögliche Neutralität, sondern um 100%ige Unterstützung der Position der Länder durch den von diesen beauftragten Gutachter. Man darf annehmen, dass Herr Dörr für seine Tätigkeit bezahlt wird. Das Ergebniss eines solchen Auftrags steht doch in jedem Fall vorher fest. Alles andere wäre erstaunlich, nicht seine Affinität zum ÖRR. Ein Gericht weiß das, zumal ja nicht verborgen wird, dass es um die Interessensvertretung für die Landesregierungen geht. Anders sähe das nur aus, wenn das Gericht ein Gutachten in Auftrag gibt. Ein solches müsste z. B. bezüglich einer Kollision des RBStV mit der Verfassung diverse Aspekte und jeweils Pro und Contra beleuchten. Das ist aber sicher nicht die Aufgabe von Herrn Dörr.

M. Boettcher


Edit "Bürger":
Thread muss überprüft und zu diesem Zweck vorübergehend geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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