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Autor Thema: Rundfunkanstalten "nicht insolvenzfähig" - aber "auflösbar"  (Gelesen 15699 mal)

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Im Forum wurde bereits erwähnt und diskutiert, dass die Landesrundfunkanstalten per Gesetz "nicht insolvenzfähig" seien.

Auf den ersten Blick könnte dies für den einen oder anderen so zu verstehen sein, als ob die "Landesrundfunkanstalten" demgemäß nicht "kaputtgehen" - mithin auch nicht "aufgelöst" werden könnten.

Dem ist aber nicht so:

Die "Landesrundfunkanstalten"
- können/ "dürfen" zwar "nicht insolvent" gehen - aber sie
- können/ "dürfen" - ebenso wie sie gegründet wurden - auch wieder aufgelöst werden.

Insolvenzunfähigkeit
der Rundfunkanstalten
https://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzunf%C3%A4higkeit#Gesetzliche_Regelung_der_Insolvenzunf.C3.A4higkeit
Zitat
[...] Ebenfalls nicht insolvenzfähig sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten (§ 32 Deutschlandradio-Staatsvertrag, § 1 Abs. 3 Staatsvertrag über den Südwestfunk);[8] wo derartige ausdrückliche Regelungen fehlen (etwa beim WDR), hat das BVerfG diese Lücke geschlossen und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt für insolvenzunfähig erklärt.[9] „Die Gewährleistungspflicht gebietet es dem Land, die Zahlungsunfähigkeit der Rundfunkanstalt abzuwenden. Notfalls muss das Land für Verbindlichkeiten der Rundfunkanstalt einstehen.“[10]  [...]
8 Wolfgang Henckel/Walter Gerhardt, Insolvenzordnung Band 1, 2004, S. 356 ff.
9 BVerfGE 89, 144, 145 ff.
10 BVerfGE 89, 144, 154
Edit 01/2021: Einzelnachweise siehe u.a. unter
Pensionen: Erarbeitung der Knackpunkte: Können ARD, ZDF so zerbrechen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34782.msg210892.html#msg210892



Auflösung
der Rundfunkanstalten am Beispiel des
MDR Staatsvertrags
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2509-StV-MDR#p44
Zitat
§ 44 Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der beteiligten Länder erstmals zum 31. Dezember 2001 gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser anschließt. Im Falle der Kündigung durch zwei Länder tritt der Staatsvertrag außer Kraft und ist der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst.
[...]
bzw. nach neuem MDR-Staatsvertrag (vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 397))
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19075#p42
Zitat
§ 42 Gültigkeit und Kündigung
(1) 1Dieser Staatsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. 2Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, abweichend hierzu erstmals bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021. 3Kündigt ein Land, kann jedes andere innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, dass es sich dieser anschließt; zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. 4Im Falle der Kündigung durch zwei Länder tritt der Staatsvertrag außer Kraft und ist der MDR als Rundfunkanstalt aufgelöst.
[...]

Eine "Ewigkeitsgarantie" auch innerhalb der heutigen "multiplen Telemedienordnung", wie ARD-ZDF-GEZ deren Nutznießer und Verteidiger oft und gern aus den Rundfunkentscheidungen des BVerfG herbeireden wollen - gibt es jedenfalls nicht - siehe u.a. unter

Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21558.0

Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21559.0


Gesammelte Link-Auswahl zu diesem Thema:
Landtagswahl in Thüringen - MDR ohne Angst vor Höckes AfD (07/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38076.0
Regiert die AfD im Osten, geht’s MDR und RBB an den Kragen (02/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37731.0

Kündigung von Staatsverträgen im Medienbereich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37737.0
Rundfunkanstalten "nicht insolvenzfähig" - aber "auflösbar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25126.0


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Es darf bezweifelt werden, daß es in jedem LRA-Gründungsdokument so genau formuliert worden ist.

Im

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

steht dazu nur

Zitat
§ 42 Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2008.
(2) Im Falle der Kündigung findet eine Vermögensauseinandersetzung statt.

Defaktisch wäre der RBB nicht aufgelöst, würde er einseitig von einem der vertragschließenden Länder beendet; er würde, bzw. könnte (?) vom anderen vertragschließenden Land in Eigenregie fortgeführt werden?

Defaktisch wäre er nicht einmal dann aufgelöst, würden beide vertragschließenden Länder aus diesem Vertrag aussteigen? U. U. bedürfte es eines expliziten Vertrages über die Auflösung des RBB, weil im Gründungsvertrag nicht explizit geregelt.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Jedes Bundesland kann Sender für das eigene Bundesland gründen und selbstverständlich auch beenden. Bei Mehrländeranstalten kann jedes beteiligte Land den Vertrag kündigen. In einigen dieser Verträge, z. B. zum NDR, ist geregelt, wann der gemeinsam etablierte Sender aufgelöst wird. Bei anderen Verträgen ist eine Teilung des Vermögens geregelt. Ich bezweifle, dass der RBB noch existieren würde, wenn alle ihn tragenden Länder den Vertrag kündigen. Es findet eine Vermögensaufteilung statt, die das Ende des Senders definitiv besiegelt. Das Gegenteil möge man mir gern belegen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ob Kollege @pinguin...

Ich bezweifle, dass der RBB noch existieren würde, wenn alle ihn tragenden Länder den Vertrag kündigen. Es findet eine Vermögensaufteilung statt, die das Ende des Senders definitiv besiegelt.

...mit seiner Aussage in "analytischer" Hinsicht und sachlich Recht hätte, oder @drboe mit der seinen, weiß ein fiktiver Besucher an dieser Stelle selbstredend gar nicht zu sagen. Aber ein Faktor - zuungunsten unseres Doc -  ist bislang unberücksichtigt geblieben, der mit Sicherheit dafür sorgen wird, dass unsere Qualitätspolitiker alles tun werden, dass solch' ein Szenario wie Auflösung einer Anstalt garantiert b. a. w. nicht eintritt.

Nämlich so lange nicht, wie ungeklärt ist, was dann mit deren Leibeigenen - also den Zwangsbeitragszahlern - würde, wem und in welcher Form diese (bzw. die Verfügung über sie) dann mit ihrer Tributpflicht (der könnte natürlich auch über unentgeltliche Arbeitsleistung Genüge getan werden) übertragen würden. Bislang wird es da garantiert noch keine Konzepte geben, wäre dies doch ein absoluter Präzedenzfall.

Auflösung einer  oder einzelner Anstalten - und dann mangels Gesetzesvorschriften gezwungenermaßen eine "Freisprechung" der Leibeigenen, während andere weiter blechen dürften, das würde garantiert den "Sturm auf die Bastille" einleiten :->>>

PS: Aber wir wollen natürlich BVerfG & EuGH dabei nicht vergessen...


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

c
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Ein Blick in die Zukunft. Siehe Anhang: Ein Bürohaus in Leipzig im Mai 2018...

 >:D


Bild-Quelle: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Leipzig_City-Hochhaus.jpg


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. November 2017, 22:59 von Bürger«

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Besucher: ich gebe zu, dass ich lediglich eine Vermutung ausspreche. Allerdings kenne ich so etwas wie einen Präzedenzfall oder zwei -fälle, kann aber nicht sagen, wie die vertragliche Grundlage (zu Kündigung, Auflösung) war.
Der heutige NDR war ursprünglich Teil des NWDR*, der für Hamburg, Berlin, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und NRW sendete. Vertragspartner dieser öffentlich-rechtlichen Anstalt war Berlin eventuell nicht (Status von Berlin: von den Siegermächten verwaltet). Von diesem NWDR spaltete sich 1953/54 zuerst der SFB ab. Der SFB erhielt das Funkhaus, das der NWDR in Berlin betrieb. 2 Jahre später wurden aus dem NWDR die Sender WDR und NDR. Es gab m. W. keine senderlose Zeit, aber der NWDR, übrigens Gründungsmitglied der ARD, war damit Geschichte.
1978 hat die damalige CDU-Regierung von Schleswig-Holstein den Vertrag über den NDR gekündigt. Die CDU-Regierung in Niedersachsen betrachtete dies als Auflösung des NDR. Man wollte eine 2-Länderanstalt mit Schleswig-Hokstein gründen. Das BVerwG hat aber 1980 festgestellt, dass SH ausgetreten war und der NDR noch bis zum Ende der Vertragslaufzeit bestehen würde. Niedersachsen hatte wohl nicht gekündigt, sondern sich stattdessen auf die eigene Interpretation des Vertrags verlassen. Man hat sich dann zusammen gerauft und den NDR als 3-Länderanstalt weiter geführt.

Wenn nun Niedersachsen auch rechtzeitig gekündigt hätte, so wäre der NDR nach Ablauf der Kündigungsfrist nur noch die LRA von Hamburg gewesen. Mit der hätte Hamburg im Prinzip m. E. alles machen können: weiter betreiben, einstampfen, umbenennen ...

M. Boettcher

* die Geschichte des NDR wurde mehrfach anläßlich von Jubiläen berichtet. Sie findet sich auch im Netz. Die Kündigung Ende der 1970er durch die Regierung Stoltenberg und die Klage der Regierung Albrecht (Vater von Fr. von der Leyen) habe ich selbst verfolgt.


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Querverweise aus aktuellem Anlass mit gewissem Themenbezug zum Einstiegsbeitrag...
EuGH C-559/12 P - staatl. Insolvenzschutz = staatl. Beihilfe
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...wobei es hier im Thread weniger um die Insolvenzunfähigkeit geht, als vielmehr um die Tatsache, dass die Rundfunkanstalten durchaus "aufgelöst" werden können.


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Rundfunkbeitrag vor dem Aus? Experte sieht Spielraum für drastische Reformen (11/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=38234.0
u.a. auch schon erwähnt unter
Rundfunkkommission bittet um Anregungen zum Reformstaatsvertrag bis 11.10.24
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38163.msg227170.html#msg227170
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