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Autor Thema: Selbsttitulierung  (Gelesen 15259 mal)

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Re: Selbsttitulierung
#30: 27. September 2017, 16:34
(...)
Alleine daraus folgt, daß die ÖRR kein Recht zur Selbsttitulierung haben können, da die PRR dieses Recht auch nicht haben, für den ganzen Rundfunk aber die gleichen Regeln gelten müssen.
(...)

Auch hier wird im Beschluss vom Landgericht Tübingen durch Herrn Dr. Sprißler folgendes zitiert:
Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 AEUV, Az. C-492/1
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153607.html#msg153607

Zitat
(...)
3. Das sogenannte Selbsttitulierungsrecht haben nationale Gerichte10 für öffentlich-rechtliche Landesbanken bereits als gleichheitswidrige Privilegierung, d.h. als Verfassungsverstoß, angesehen. Die Selbsttitulierung ist schneller, einfacher und billiger als das gerichtliche Verfahren. Diese Vorteile gegenüber Wettbewerbern führen zu Nachteilen beim Verbraucher; gerichtlicher Rechtsschutz und richterliche Prüfung vor Titulierung und vor Vollstreckung werden im praktischen Alltag nahezu ausgeschlossen bzw. erheblich erschwert. Aus Sicht des vorlegenden Gerichts handelt es sich um eine gleichheitswidrige Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sender gegenüber konkurrierenden Privatsendern, die auch nicht für die Umsetzung des sogenannten dualen Rundfunksystems — das allerdings seit der Entwicklung des Begriffs sich dank Internet, Satelliten und Mobilfunk und damit verbundener unmittelbarer Konkurrenz von Sendern und Verlagen im Internet, so nicht mehr existiert, notwendig ist. Die Privilegierung bedeutet auch Reduzierung der Kosten für Beitreibung und Vollstreckung und stellt damit auch eine grundlos privilegierende Beihilfe dar.
(...)

Weiterlesen: Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Antwort #2 am: 28. August 2017, 23:34
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.msg153614.html#msg153614 +++  >:D


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Selbsttitulierung
#31: 08. Oktober 2017, 15:23
Zum Wettbewerb sei daran erinnert:

Kleiner Ausflug zum Europarecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg147721.html#msg147721

Zitat
Rechtssache C-150/16
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=%25C3%25B6ffentliches%2BUnternehmen&docid=190790&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=156381#ctx1

Rn. 33
Zitat

    In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist darauf hinzuweisen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 54).
[Hervorhebung durch user@marga]

Es sei hier also nochmals darauf hingewiesen, daß erstens eine staatliche Unterstützung im Regelfall nicht für Bereiche erfolgen darf, die dem regulären Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, weil es grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälscht, und allen Teilnehmern eines Marktsegmentes übereinstimmende Regeln auferlegt sein müssen.

Hier ein "Fundstück" aus dem neuerlichen Gutachten des Profs. Kirchhof zum Thema:

Zitat
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist von Anfang an nicht als privatwirtschaftlich, wettbewerblich tätiges Unternehmen konzipiert.
Insoweit findet das Wettbewerbs- und Kartellrecht keine Anwendung.
Soweit der Rundfunk allerdings seinen Rundfunkauftrag verlässt und erwerbswirtschaftlich tätig wird
– er Filmrechte verkauft, Sendekapazitäten vermietet oder Leistungen des allgemeinen Unternehmensbedarfs nachfragt –,
gelten die für Markt und Wettbewerb verbindlichen allgemeinen Regeln.

17. Soweit im Rahmen des dualen Systems öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
und private Rundfunkunternehmen in faktischer Konkurrenz stehen,
hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu gewährleisten, dass eine Verengung oder Einseitigkeit
des privaten Sektors nicht zu einer Unausgewogenheit des Gesamtangebotes führt,
das die Ziele des Art.5 Abs.1 GG verfehlen würde (BVerfG).
Deswegen gilt im Rahmen dieses Rundfunkauftrags das Rundfunkrecht, nicht das Wettbewerbsrecht.
Quelle: http://www.ard.de/download/4340606/Transparenz_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks.pdf

Hiernach wird das von user@pinguin zitierte "Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 54" völlig umgedreht?

Meinungen? +++  >:D


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Re: Selbsttitulierung
#32: 08. Oktober 2017, 16:10
Meinungen? +++  >:D
Es wird den EuGH nicht interessieren, ob europäisches Recht mit nationalem übereinstimmt; seine Aufgabe ist es, zu prüfen, ob nationales Recht mit europäischen in Übereinstimmung steht und, wenn nicht, klar darauf zu verweisen, daß es im EU-Binnenmarkt nur ein gültiges, anzuwendendes Recht hat, nämlich das der EU, und es auch Aufgabe des EuGH ist, dieses gemeinsame EU-Recht durchzudrücken.

Zitat
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist von Anfang an nicht als privatwirtschaftlich, wettbewerblich tätiges Unternehmen konzipiert.
Das spielt für die EU keine Rolle; es zählt alleine, daß er in diesem Rundfunkmarkt = Medienmarkt tätig ist.

Zitat
Deswegen gilt im Rahmen dieses Rundfunkauftrags das Rundfunkrecht, nicht das Wettbewerbsrecht.
Sieht die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste mit Erwägungsgrund 82 leicht anders:

RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10.März 2010

zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

(kodifizierte Fassung)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505

Zitat
(82)
Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 26 ) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten.[...]

Es ist ohne jeden Zweifel eine irreführende Geschäftspraxis, dem Verbraucher zu suggerieren, er müsste für eine von ihm nicht bestellte Ware oder Dienstleistung finanzielle oder anderweitige Mittel aufwenden.


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Re: Selbsttitulierung
#33: 08. Oktober 2017, 16:32
Es ist ohne jeden Zweifel eine irreführende Geschäftspraxis, dem Verbraucher zu suggerieren, er müsste für eine von ihm nicht bestellte Ware oder Dienstleistung finanzielle oder anderweitige Mittel aufwenden.

Werter user@pinguin,

die von dir zitierte "Geschäftspraxis" wird mit dem Satz von dem Gutachten Ersteller aber negiert:

Zitat
... nicht privatwirtschaftlich, wettbewerblich tätiges Unternehmen ...

Der Bürger hat es doch dann damit einer "staatlichen Einrichtung" zu tun. Da haben wir dann doch wieder das "Zwitterwesen Rundfunk".
Der Rundfunk wird sich darauf berufen und wie beim Gutachten des Profs. Paul Kirchhof zum RBStV, diesen Standpunkt vom "nicht privatwirtschaftlich, wettbewerblich tätiges Unternehmen" als "Verfestigtes Dogma" vertreten.

Der EuGH wird sich sicherlich sehr schwer tun, nach deinen Ausführungen, was das Eu-Recht betrifft, zu urteilen.
Es bleibt spannend und wir harren aus, der Dinge die da kommen werden ... +++  ;) >:D

PS.

Was sind nach diesem Zitat als ...
Zitat
... irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten ...

... zu bezeichnen?

Der Vordere Satzteil >>> im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 26 ) für unlautere Geschäftspraktiken <<< trifft ja dann nur zwischen Unternehmen und Verbraucher zu und würde nach der Aussage des Profs. Paul Kirchhof in seinem Gutachen, nicht für den Rundfunk zutreffen. Wäre z. B. die sogen. "Selbsttitulierung" des Rundfunks eine solche irreführende Praktikabilität?
Siehe auch hier:
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
Selbsttitulierung « Antwort #30 am: 27. September 2017, 16:34 »
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24527.msg156079.html#msg156079


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b
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Re: Selbsttitulierung
#34: 08. Oktober 2017, 20:50
Der Bürger hat es doch dann damit einer "staatlichen Einrichtung" zu tun. Da haben wir dann doch wieder das "Zwitterwesen Rundfunk".

Der Bürger könnte nicht den gesamten Rundfunk ansehen, sondern nur Teil, das ihn interessiert. Alles was mit dem Rundfunkbeitrag zusammenhängt.

Rundfunk hat genau für das Teil EU-Marken registriert und benutzt sie. D.h. mit dem Rundfunkbeitrag agiert er EU-weit im Wettbewerb.
Person P hat z.B. WDR angefragt, auf welcher gesetzlichen Basis wurden die Marken angemeldet und jetzt benutzt. Die Antwort kam: § 44b Kommerzielle Tätigkeiten des WDR-Gesetzes.

Rundfunk mag eine staatliche Einrichtung sein, aber das Teil, das für den Rundfunkbeitrag zuständig ist, wird definitiv im kommerziellem Bereich ausgeführt.


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Re: Selbsttitulierung
#35: 08. Oktober 2017, 20:52
Rechtsgrundlagen für öffentliche Unternehmen, wer übt den „beherrschenden Einfluss“ aus?

Zitat
Im weiteren Sinne gehören alle bundes- und landesunmittelbaren Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die mehrheitlich von einem öffentlich-rechtlichen Träger gehaltenen privatrechtlich organisierten Unternehmen zum Sektor der öffentlichen Unternehmen. Zu den öffentlichen Unternehmen zählen gemäß § 2 Abs. 3 Finanzstatistikgesetz alle Unternehmen, an deren Nennkapital die öffentliche Hand (Bund, Länder, Gemeinden) mit mehr als 50 % beteiligt ist. Nach der Definition der Finanzstatistik werden Unternehmen als öffentlich bezeichnet, wenn die öffentliche Hand die Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit besitzt. Im engeren Sinne ist der Begriff des öffentlichen Unternehmens auf privatrechtlich organisierte Unternehmen mit überwiegend öffentlich-rechtlicher Beteiligung eingeengt.

Eine erste europarechtliche Legaldefinition hielt Art. 2 Abs. 1 b) Transparenzrichtlinie vom Juni 1980 bereit.[2] „Es wird vermutet, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leistungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.“ Diese Definition wurde fast wörtlich in Art. 1 Nr. 2 EU-Sektorenrichtlinie [3] übernommen. Nach der neuen Transparenzrichtlinie vom Juli 2000[4] ist öffentliches Unternehmen „jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.“ Daraus folgt, dass der beherrschende Einfluss der öffentlichen Hand als wichtigstes Kriterium für ein öffentliches Unternehmen angesehen wird und nicht etwa das öffentliche Eigentum, sofern dieser Einfluss die Befugnis zur Besetzung der leitenden Stellen im Unternehmen oder die Kontrolle über unternehmerische Entscheidungen aufgrund von Sonderrechten der Vertreter der Staatsgewalt umfasst.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Unternehmen

Kommentar:
Die hier beschriebenen Rechtsgrundlagen, dass z. B. die LRA „Saarländischer Rundfunk“ ein „öffentliches Unternehmen“ darstellt, treffen nicht zu.
Der Saarländische Rundfunk hier als Beispiel zu nennen, wird nach Auffassung der Richter des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, nicht zur „staatlichen Ebene“ zugerechnet. Somit kein öffentliches Unternehmen darstellt. Auch dies bestätigt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk doch als „privatwirtschaftlich, wettbewerblich tätiges Unternehmen agiert. Damit wird die Aussage des Prof. Paul Kirchhof in seinem neuerlichen Gutachten ad absurdum geführt.
Zitat
Anders als bei den Rundfunkanstalten, die nach zutreffender Auffassung nicht der staatlichen Ebene zuzurechnen sind (vgl. dazu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/-Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, B 5, Vor § 11 Rdn. 3 ff.) stellen die Hochschulen Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung dar. Allerdings ist das Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen ebenso wie dasjenige der Rundfunkanstalten Ausdruck des von den Hochschulen wahrgenommenen Grundrechts.
Quelle Seite 251: Wendt/Rixecker Verfassung des Saarlandes Kommentar Herausgegeben von den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes.
https://www.verfassungsgerichtshof-saarland.de/Kommentar%20SVerf%20(Endfassung%2022-06-09).pdf

Hier die Rechtsgrundlage nach dem Saarländischen Mediengesetz:
Zitat
§ 22 SMG – Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie
(1) Der "Saarländische Rundfunk" (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.
(2) Bestand und Entwicklung des SR werden gewährleistet. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig.

§ 25 SMG – Organe der Anstalt
Die Organe der Anstalt sind:
1.   der Rundfunkrat,
2.   der Verwaltungsrat,
3.   die Intendantin oder der Intendant.
Quelle: http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=150748400965229857&sessionID=114969018322650462&templateID=document&source=document&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=186198,1&task=chose_fliesstext#gesetz_fliesstext_186198,1

Hier die Insolvenzordnung:
Zitat
Insolvenzordnung (InsO)
§ 12 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
1.   des Bundes oder eines Landes;
2.   einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.

Kommentar:
Der "Saarländische Rundfunk" (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken und gehört mit seinem Vermögen nicht zum Bund und nicht zum Land, gemäß der Insolvenzverordnung § 12 Abs. (1) Nr. 1.
Auch die Aufsicht nach Abs. (1) Nr. 2 wird nicht vom Land durchgeführt,
Lediglich gemäß Abs. (2) können Arbeitnehmer vom Land Leistungen nach dem SGB III beanspruchen, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person. Hier wird dann trotz „unzulässiger Insolvenz“ im Falle der „Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach dem SGB III“, ein Vermögensanspruch definiert.  +++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Selbsttitulierung
#36: 09. Oktober 2017, 15:23
@Marga

Die zwar legitimen Fragen erstaunen mich, wurden diese doch im Forum bereits geklärt.

Zitat
... nicht privatwirtschaftlich, wettbewerblich tätiges Unternehmen ...
Das EU-Recht bemißt sich nach seiner Wirkung; es kommt nicht darauf an, ob eine "Einrichtung" nach nationalem Recht eine Behörde ist oder ein "richtiges" Unternehmen. Maßgebend für EU-Recht ist, ob diese "Einrichtung" in einem Bereich wirkt, wo es Wettbewerber hat, bzw. haben kann.

Zitat
Was sind nach diesem Zitat als ...
Zitat
... irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten ...
... zu bezeichnen?
Dafür schaust Du bitte in die benannte Richtlinie:

RICHTLINIE 2005/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Mai 2005

über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1507553374697&uri=CELEX:32005L0029

Zitat
Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
Eine juristische Person ist also nicht "Verbraucher" im Sinne dieser Richtlinie.

Zitat
Artikel 4

Binnenmarkt

Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken.

Zitat
Artikel 5

Verbot unlauterer Geschäftspraktiken
[...]
(2)   Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn
[...]
b)
sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.
Kein Rundfunknichtnutzer würde sich freiwillig für Rundfunk als zu unterstützendes Medium entscheiden; ihm zu suggerieren, daß er das müsste, ist unlauter.

Zitat
(5)   Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.

Zitat
ANHANG I

GESCHÄFTSPRAKTIKEN, DIE UNTER ALLEN UMSTÄNDEN ALS UNLAUTER GELTEN

[...]
11.
Es werden redaktionelle Inhalte in Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und der Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information getarnte Werbung). Die Richtlinie 89/552/EWG (1) bleibt davon unberührt.
Bspw. wäre die Behauptung, jeder müsse Rundfunkbeitrag bezahlen, eine dieser verbotenen, unlauteren Geschäftspraktiken.

Zitat
18.
Erteilung sachlich falscher Informationen über die Marktbedingungen [...]

Zitat
20.
Ein Produkt wird als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder Ähnliches beschrieben, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.
Ist das nicht beim ÖRR alltägliche Praxis?

Zitat
21.
Werbematerialien wird eine Rechnung oder ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt, die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er das beworbene Produkt bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall ist.
Was ist Infopost anderes als Werbung?

Zitat
Aggressive Geschäftspraktiken

[...]

26.
Kunden werden durch hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 97/7/EG sowie der Richtlinien 95/46/EG (2) und 2002/58/EG.
Bspw. Infopost? Da es keine vertragliche Verpflichtung zwischen Verbraucher und ÖRR hat, ist eine derartige Praxis nicht zulässig.

->
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
Rechtssache C-611/14

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=184853&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=121032

Rn 4
Zitat
Art. 1 der Richtlinie 2005/29 lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.“

Rn. 5
Zitat
Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck



c)      ‚Produkt‘ jede Ware oder Dienstleistung …
[...]
e)      ‚wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers‘ die Anwendung einer Geschäftspraxis, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;

Rn. 7
Zitat
Art. 6 („Irreführende Handlungen“) der Richtlinie 2005/29 bestimmt:

„(1)      Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:
Kein Rundfunknichtnutzer würde freiwillig an ÖRR und Co. eine Zahlung leisten.

Zitat
e)
die Notwendigkeit einer Leistung, [...]

f)
die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Gewerbetreibenden oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, seine Befähigungen, seinen Status, seine Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem Eigentum oder seine Auszeichnungen und Ehrungen;
Auf Basis welcher Befugnis meint der ÖRR, er hätte hoheitliche Rechte?

Und damit sind wir dann auch bei der vermeintlich vom Gesetzgeber zugestandenen "Selbsttitulierung", die ein am EU-Markt agierendes Unternehmen grundsätzlich nicht hat.

Übrigens;

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
Rechtssache C-526/11

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=140948&doclang=DE

Die vom Bürger zu zahlenden Finanzmittel zu Händen des Rundfunks nennt man doch Rundfunkbeitrag?

Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung wie eine berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts weder das Kriterium der überwiegenden Finanzierung durch die öffentlichen Stellen erfüllt, wenn sich diese Einrichtung überwiegend durch Beiträge ihrer Mitglieder finanziert, zu deren Festsetzung und Erhebung sie durch ein Gesetz ermächtigt wird, das nicht den Umfang und die Modalitäten der Tätigkeiten regelt, die sie im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, die mit diesen Beiträgen finanziert werden sollen, ausübt, noch das Kriterium der Aufsicht öffentlicher Stellen über ihre Leitung allein deshalb erfüllt, weil die Entscheidung, mit der sie die Höhe der Beiträge festsetzt, der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde bedarf.

Ich wünsche fröhliches Grübeln.


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Re: Selbsttitulierung
#37: 10. Oktober 2017, 16:26
Werter user @pinguin,
aus dem „Grübeln“ in der
RICHTLINIE 2005/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Urteilen des Rates …

Quelle: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1507553374697&uri=CELEX:32005L0029

… und dem URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) Rechtssache C-611/14 …

Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=184853&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=121032

… unterliegen die Vergabe von „öffentlichen Aufträgen“ (Vergabe vom Zwangsrundfunkbeitragseinzug – INKASSO -- an den privatrechtlichen BS als GbR) einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Soweit die Übertragung an den BS nicht schon wegen „Fehlens“ der hoheitlichen Befugnis dieser Übertragung durch ein Bundesgesetz, hätte erfolgen müssen.

Die LRAn haben aber keine Aufsichtsbehörden. Sie bestehen lediglich aus den folgenden 3 Organen, wegen der sogen. „Selbsttitulierung“ im jeweiligen Landesmediengesetz z. B. Saarl. Mediengesetz SMG :
Zitat
§ 25 SMG – Organe der Anstalt
Die Organe der Anstalt sind:
1.   der Rundfunkrat,
2.   der Verwaltungsrat,
3.   die Intendantin oder der Intendant.

Guggst du hier als Beispiel der „Saarländische Rundfunk“ hat nach dem Saarländischen Mediengesetz SMG kein Aufsichtsorgan. Nur die Landesmedienanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.
Zitat
§ 42 SMG – Rechtsaufsicht. (Siehe (1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen. (2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen)

Nun schauen wir mal als Beispiel zur „Saarländischen Staatskanzlei“ …
Ministerpräsidentin und Staatskanzlei
Medienpolitik
Zitat
Medien gehören zu einer der wichtigsten Wachstumsbranchen. Die saarländische Medienpolitik ist Politik für die Region, durch die eine dynamische Entwicklung des Medienstandortes Saarland erfolgen soll.
Die Aufgabe der saarländischen Staatskanzlei ist (…)
(…) entsprechend dieser ihre Rechtsaufsicht über den Saarländischen Rundfunk und die Landesmedienanstalt Saarland auszuüben und mit Blick auf die Globalisierung der Informations- und Kommunikationswirtschaft - und gesellschaft die Konvergenz der Medien sowie die Digitalisierung der Übertragungswege zu fördern. (…)
Quelle: https://www.saarland.de/5136.htm

Hier wird der Öffentlichkeit die „Staatskanzlei als Aufsichtsbehörde“ irreführend dargestellt, was nach dem Landesmediengesetz nicht tituliert ist. Die Landesregierung kann lediglich "auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen", aber auch nicht mehr und nicht weniger. Allein die Organe der LRA treffen die Entscheidungen.
Der „Rundfunk“ hat gar keine „Aufsichtsbehörde“. Oder doch?

Die Behauptung von Herrn Prof. Paul Kirchhof, der Rundfunk sei >>> Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist von Anfang an nicht als privatwirtschaftlich, wettbewerblich tätiges Unternehmen konzipiert. <<< ist eine „irreführende Handlung“, da der Rundfunk sich selbst verwaltet und keine „staatliche Einrichtung“ darstellt. Somit würde dann das URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) Rechtssache C-611/14, greifen.
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=184853&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=121032 +++  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2017, 16:40 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

g
  • Beiträge: 860
Re: Selbsttitulierung
#38: 10. Oktober 2017, 20:05
Soweit die Übertragung an den BS nicht schon wegen „Fehlens“ der hoheitlichen Befugnis dieser Übertragung durch ein Bundesgesetz, hätte erfolgen müssen.

Ich mach mal ganz langsam:

Der BS kann keine GbR sein. Der BS kann auch kein Inkasso sein.

Der BS ist zwar bundesweit tätig.
Rundfunk ist jedoch immer noch Landesrecht. Welches "Bundesgesetz" denn, bitte? Das ist schlichtweg absurd. Das geht nicht, auch nicht 'hätte'.
Der BS ist (angeblich) Teil der LRA. Er unterliegt somit dem Landesrecht (Sozusagen allen Landesrechten. Zumindest theoretisch, praktisch verm. nicht so recht machbar?).
Der BS hat kein Recht der Selbstverwaltung, da ja Teil der LRA. Rechtlich also ein NICHTS. Die LRA hat ihn rechtlich mit zu betreuen.

Natürlich stellt der BS sich selbst die angeblichen "Titel" aus, lässt Konten pfänden und beauftragt zusätzlich auch noch das Inkasso Creditreform.

Und diese ganzen Schweinereien werden durch die sogenannte Rechtsprechung noch abgedeckt, anstatt beseitigt.
Der BS hat Narrenfreiheit und der Bürger wurde entmündigt.   Prost.


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K
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Re: Selbsttitulierung
#39: 10. Oktober 2017, 20:21
[..]
Der BS kann keine GbR sein.
[..]

Warum klärt das denn eigentlich (endlich) jemand nachhaltig/belegbar?

Bei wem könnte man denn nachfragen?

1) BS selbst ?
2) Stadt Köln ?
3) Finanzamt Köln ?
4) firmenwissen.de ?
5) ...?
... ???


Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
  • Beiträge: 860
Re: Selbsttitulierung
#40: 10. Oktober 2017, 20:38
Die GEZ hat damals die Funktion der Bundespost übernommen hinsichtlich Gebühr. Damit ist im Grunde schon alles gesagt.

Das Geld steht der LRA zu. Ist auch an die LRA zu zahlen. Jede LRA hat es zu managen. Jede LRA ist dazu verpflichtet.

Gegen einen Zusammenschluss zu einem gemeinsamen Rechenzentrum ist nichts einzuwenden, was aber nicht besagt, dass der BS irgendwelche rechtlichen Handlungen durchführen darf.
Eine GbR ist voll rechtsfähig. (So etwa seit kurz nach 2000.)
Und was ist der BS? Ein absolutes rechtliches NICHTS.


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  • Beiträge: 7.385
Re: Selbsttitulierung
#41: 10. Oktober 2017, 20:44
@marga

Im Thema

Strukturelle Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen -> EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23124.0.html

wurde auch diese Entscheidung des EuGH

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
Rechtssache C-82/07

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Grundsatz%2Bder%2BTrennung%2Bhoheitlicher%2Bund%2Bbetrieblicher%2BFunktionen&docid=69593&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=635120#ctx1

sicher bereits thematisiert.

Rn. 3
Zitat
Der 11. Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie lautet:
„Nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen sollten die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörde(n) garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen. Die Anforderung der Unabhängigkeit berührt weder die institutionelle Autonomie und die verfassungsmäßigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten noch den Grundsatz der Neutralität im Hinblick auf die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach Artikel 295 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen.“

Wenn eine Regulierungsbehörde grundsätzlich neutral sein muß, kann sie nicht selbst Teil des von ihr zu kontrollierenden, regulierenden Systems sein, weil Neutralität dann nimmer gewahrt wäre. Wird dieser Ansatz jetzt auf eine Aufsichtsbehörde übertragen, wird klar, daß auch diese nicht Teil des Systems sein kann, da auch diese in diesem Falle nicht neutral wäre.

Aus diesem Grunde 

Zitiert aus Leitsatz 1
Zitat
dass die Funktionen der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne als hoheitliche Funktionen anzusehen sind.
ist auch

Eine Medienanstalt ist eine Behörde, sagt der EuGH
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22235.0.html

die Zuteilung von Funkfrequenzen bspw. genauso behördlicher Natur, wie die Überwachung der privaten Rundfunkunternehmen durch die Medienanstalt.

Was ist hoheitlich, was betrieblich?

Beides darf in jeder Fallkonstellation nicht in einem "Gebilde" zusammengefasst werden; bereits daraus folgt, daß ein Unternehmen nach EU-Definition nicht über hoheitliche Befugnisse verfügen darf.

Das "Gebilde" mit hoheitlichen Befugnissen darf keine strukturelle Verbindung zu jenem "Gebilde" mit betrieblicher Funktion haben, denn es muß neutral und unabhängig davon nach europa-, bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen agieren können.

Bei wem könnte man denn nachfragen?
6.) Gewerbezentralregister?
7.) Handelsregister?

Weil, "man kann ja nie wissen, ob ***"


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2017, 21:08 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Selbsttitulierung
#42: 02. November 2017, 13:20
Fundsache zum Thema Wettbewerb, BGH · Urteil vom 16. Juni 2015 · Az. KZR 83/13 Rn 59:;
Zitat
"Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten stehen insbesondere hinsichtlich der Finanzierung ihres Programmangebots sowohl untereinander als auch mit den privaten Rundfunkanbietern in Wettbewerb."
BGH · Urteil vom 16. Juni 2015 · Az. KZR 83/13
https://openjur.de/u/776026.html

Wenn der ÖRR, laut BGH, im Wettbewerb mit privaten Rundfunkanbietern steht, dann ist die Selbsttitulierung wohl durchaus ein Wettbewerbsvorteil.


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  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

L
  • Beiträge: 353
Re: Selbsttitulierung
#43: 06. November 2017, 15:11
Zum Thema Selbsttitulierung bleibt der Aufsatz von Christian Waldhoff einschlägig:

Selbsttitulierung und öffentlich-rechtliche Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen.
Zum Ende von Vollstreckungsprivilegien in der Grenzzone zwischen zivilprozessualer Zwangsvollstreckung und Verwaltungsvollstreckung
(BVerfG v. 18.12.2012 – 1 BvL 8/11 und 22/11)


http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/Aufsatz_NordOER_13_06.pdf

Siehe den Hinweis hier im Forum unter
Waldhoff > Selbsttitulierg. u. öff.-rechtl. Vollstr. privatrechtl. Forderungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23333.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2020, 00:41 von Bürger«

o
  • Beiträge: 1.575
Re: Selbsttitulierung
#44: 13. Juni 2020, 23:52
Sehr interessant.  :)

Der Autor Waldhoff zielt wiederholt stark darauf ab, dass eine Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen in einem öffentlichen Vollstreckungsverfahren und eine Teilnahme am Wettbewerb in Kollision stehen - Stichwort: Wettbewerbsvorteil. Selbst wenn es um Daseinsvorsorge geht.

Wer den Artikel auch mal durchackern mag... die letzten beiden Seiten des pdfs finde ich sehr interessant.


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