-> für die Länder Brandenburg und Berlin
1.) MeldegesetzGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttps://www.bundestag.de/ggArt. 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: [...]
3. [...]das Melde- [...]wesen, [...]; [...]
Bundesmeldegesetz (BMG)https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116§ 1 Meldebehörden
Meldebehörden sind die durch Landesrecht dazu bestimmten Behörden.
[...]
§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, [...]
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm34 Zu § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen
34.0 Begriff der anderen öffentlichen Stelle
Zum Begriff der anderen öffentlichen Stelle verweist das BMG auf die Regelungen des § 2 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Unter den Begriff der anderen öffentlichen Stelle fallen auch deutsche Botschaften, Konsulate und ständige Vertretungen. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig. Dies ergibt sich mittelbar aus der Verweisung auf die Definition der öffentlichen Stelle nach dem BDSG und der dortigen Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen bei der Datenverarbeitung gemäß §§ 12 Absatz 1 und 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a BDSG und ist zur Wahrung der Chancengleichheit im Wettbewerb geboten.
Fällt jemandem etwas auf?
-> Der RBB ist, weil in Wettbewerb zu anderen stehend, im Bereich der Datenverarbeitung als nicht-öffentliche Stelle zu behandeln.
-> Die Meldebehörde darf einer nicht-öffentlichen Stelle keine Daten übermitteln.
§ 5 Zweckbindung der Daten
(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden.
[...]
§ 7 Meldegeheimnis
(1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Weiter im Text:
§ 38 Automatisierter Abruf
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle [...]
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.
Der automatisierte Datenabruf zugunsten des RBB ist damit kraft §38 und 48 BMG unzulässig; der RBB ist vielmehr im Bereich der Datenverarbeitung so zu behandeln, als wäre es ein ganz gewöhnliches Unternehmen der Privatwirtschaft, da er in Wettbewerb zu den anderen Rundfunkunternehmen steht.
34.1.1.2 Ablehnung der Datenübermittlung
Die Datenübermittlung wird abgelehnt, wenn eine oder mehrere der gesetzlich geregelten Voraussetzungen fehlen. Dies ist der Fall, wenn
–
es sich nicht um eine öffentliche Stelle im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG handelt,
[...]
Die Ablehnung ist zu begründen.
Eine vom Bürger nicht ausdrücklich genehmigte Datenübermittlung hätte seitens der Meldebehörden weder an den Rundfunk Berlin-Brandenburg, noch an eine andere LRA, noch an den sog. Beitragsservice erfolgen dürfen, ist doch der BS kraft Gesetz, (wenn man die Rundfunkstaatsverträge als Gesetze betrachten möchte), nicht-rechtsfähig und hat als Teil der Landesrundfunkanstalt keine höheren Rechte, als die Rundfunkanstalt selbst, dessen Teil er ist.
2.) RBB-Staatsvertrag und Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes BerlinStaatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburghttps://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
[...]
§ 2 Sitz und Regionalstudios
[...]
(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.
[...]
§ 35 Anzuwendendes Recht
(1) Für die Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, das Recht des Landes Berlin.
§ 36 Datenschutzrechtliche Regelungen
(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Berlin anzuwenden.[...]
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg muß in seiner Gesamtheit das Recht des Landes Berlin anwenden, weil es die den RBB begründenden Länder Brandenburg und Berlin so bestimmt haben und darf sich selbst nicht auf das Recht des Landes Brandenburg stützen, nur weil er dort einen Nebensitz hat.
Da beide Länder das Recht des Landes Berlin als vom RBB maßgeblich anzuwendendem Recht vereinbart haben, kann der RBB keine Behörde des Landes Brandenburg sein, da er dann verpflichtet wäre, das Recht des Landes Brandenburg anzuwenden, was ihm aber kraft RBB-Staatsvertrag verwehrt ist.
Der RBB kann aber auch keine Behörde des Landes Berlin sein, da das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin vom RBB nicht angewendet werden darf.
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
Vom 21. April 2016http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=819AFAED9B734569066478DB2577B4AB.jp18?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP1§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
Der RBB verfügt über keine legale Möglichkeit, im Außenverhältnis gegenüber Dritten Verwaltungsverfahren durchzuführen, was, mit Blick auf die BMG und BDSG-Vorgaben des Bundes zur Chancengleichheit im Wettbewerb, nur konsequent erscheint, ist der RBB doch im Bereich der Datenverarbeitung kraft Bundesrecht als nicht-öffentliche Stelle zu behandeln.
3.) Die Verfassung des Landes Brandenburg sowie die EMRKNachstehendes ist gültig für alle Bürger des Landes Brandenburg und darüberhinaus bindend für alle staatlichen Stellen des Landes Brandenburg.
Verfassung des Landes Brandenburghttp://www.verfassungsgericht.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.176857.deArtikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten. [...]
2. Hauptteil:
Grundrechte und Staatsziele
(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.[...]
->
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheitenhttps://www.menschenrechtskonvention.eu/konvention-zum-schutz-der-menschenrechte-und-grundfreiheiten-9236/Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung[?]
Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
-> Rückgriff auf die Verfassung des Landes Brandenburg
2. Hauptteil:
Grundrechte und Staatsziele
[...]
(2) [...] In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. In dem einschränkenden Gesetz ist das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen.
Ich wünsche dann fröhliches Suchen, denn insbesondere im landesrechtlichen Rundfunkstaatsvertragswerk incl. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wird man keinen Passus dazu finden, der es staatlichen Stellen erlauben würde, entgegen des eindeutigen grundrechtlichen Wortlautes des Art. 10 EMRK doch auf Personen einzuwirken.
Das Einwirken auf Personen wurde seitens des Gesetzgebers keiner Behörde im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit erlaubt, somit bleibt es beim grundrechtlichen Verbot, wie es in der um die EMRK erweiterte Landesverfassung steht.
4.) Die Verfassung des Landes BerlinDa der RBB dem Recht des Landes Berlin unterworfen ist, siehe 2.), hat er auch die Verfassung des Landes Berlin einzuhalten.
Verfassung von Berlinhttp://www.datenschutz.fu-berlin.de/dahlem/ressourcen/datenschutz-fordert/rechtliche-datenschutzforderungen/verfassung-berlin.pdfArtikel 7
Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht
die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder das Sittengesetz verstößt. [...]
Artikel 20
[...]
(2) Das Land schützt und fördert das kulturelle Leben.
Das Land Berlin schützt das kulturelle Leben; dazu gehört letztlich auch die Freiheit des Bürgers, Rundfunk durch Nichtnutzung allumfassend nicht zu unterstützen.
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg würde gegen die Verfassung des Landes Berlin verstoßen, würde er Bürger, bzw. Personen zwingen, ihn ohne Annahme seiner Angebote, bzw. Dienstleistung finanzieren zu müssen.
Nicht ohne Grund ist vom "alten Fritz", also Friedrich dem Großen, der Spruch bis in die Neuzeit überliefert, wonach jeder nach seiner Facon seelig werden möge.
Artikel 33
Das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, wird gewährleistet. Einschränkungen dieses Rechts bedürfen eines Gesetzes. Sie sind nur im überwie-
genden Allgemeininteresse zulässig.
"Allgemeininteresse" bei einem am Markt handelnden Wirtschaftsunternehmen, das auch nach Bundesrecht als nicht-öffentliche Stelle zu behandeln ist? -> Nö, sorry, das klappt nachhaltig weder beim übergeordneten EU-Recht, noch im Bereich jener Bundesländer, in dem es damals den Staat "Preußen" gab.
Artikel 36
(1) Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte sind für Gesetz-
gebung, Verwaltung und Rechtsprechung verbindlich.
(2) Einschränkungen der Grundrechte sind durch Gesetz nur insoweit zuläs-
sig, als sie nicht den Grundgedanken dieser Rechte verletzen.
(3) Werden die in der Verfassung festgelegten Grundrechte offensichtlich
verletzt, so ist jedermann zum Widerstand berechtigt.
Auch hier finden sich jene Bereiche, wie sie für die fortschrittliche, europafähige Verfassung des Landes Brandenburg bereits typisch sind. Und, natürlich, darf jeder gegen widerrechtliche Eingriffe mit, freilich, legalen Mitteln Widerstand leisten!
Nur so nebenbei:
Die Gesetzgebung
Artikel 59
[...]
(4) Jedes Gesetz muß in mindestens zwei Lesungen im Abgeordnetenhaus
beraten werden. Zwischen beiden Lesungen soll im allgemeinen eine Vorbera-
tung in dem zuständigen Ausschuß erfolgen.
[...]
Frage hier an die Berliner; hatte es bei den Zustimmungsgesetzen zu den Rundfunkstaatsverträgen jeweils mindestens 2 Lesungen im Abgeordnetenhaus? Wenn "Nein", so wären diese folglich nicht in Übereinstimmung zur Verfassung des Landes Berlin entstanden.
5.) Datenschutzbestimmungen der Länder Brandenburg und BerlinDas Datenschutzgesetz des Landes Brandenburg mag zwar den RBB nicht berühren, weil auf das Recht des Landes Berlin verpflichtet, ist aber maßgebliches Recht, (neben höherem Bundes- und EU-Recht), für Bürger und Mitarbeiter staatlicher Stellen des Landes Brandenburg.
Datenschutz des Landes BrandenburgGesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Land Brandenburg (Brandenburgisches Datenschutzgesetz - BbgDSG)http://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdsg§ 1 Aufgabe
Aufgabe dieses Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in seinem Grundrecht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht).
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Gemeinden oder Gemeindeverbände unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen), soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten.[...]
Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Landes wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes.
Diese Aussage ist insoweit kraft Bundesrecht Makulatur, sofern sie den Rundfunk Berlin-Brandenburg betrifft, siehe 1.).
Nicht Makuklatur ist, daß
§ 2 Anwendungsbereich
[...]
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen eines brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Übrigen gehen besondere Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. [...]
Es hat also im Land Brandenburg eine klar definierte Rangfolge der einzuhaltenen Datenschutzvorschriften; als erstes einzuhalten sind also diese besonderen Rechtsvorschriften, hernach die Bestimmungen dieses Datenschutzgesetzes und erst an dritter Stelle datenschutzrechtliche Bestimmungen einer Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg, wie sie bspw. auch die Rundfunkstaatsverträge selber darstellen könnten.
Eine besondere Rechtsvorschrift, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden ist, ist bspw. die EU-Datenschutzgrundverordnung, wie sie nachfolgend via Link einzusehen ist, als auch ihre Vorgängerbestimmungen.
VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1503035974781&uri=CELEX:32016R0679Insbesondere diese Verordnung ist ja, wie alle EU-Verordnungen, gemäß Art. 99 in allen EU-Mitgliedsländern unmittelbar und verbindlich gültig.
Da sich das Land Brandenburg in seiner Verfassung nachweislich bereits zu Europa bekennt, wird es nicht zu widerlegen sein, daß diese EU-Datenschutzgrundverordnung als eine dieser besonderen Rechtsvorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, anzusehen ist.
§ 20 Schadenersatz
(1) Entsteht dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in oder aus Dateien ein Vermögensnachteil, ist die Daten verarbeitende Stelle oder deren Träger zum Ersatz verpflichtet.[...]
->
Jeglichen finanziellen Schaden, den der BS verursacht, trägt letztlich der Steuerzahler infolge Nichtrechtsfähigkeit des BS und Insolvenzunfähigkeit des RBB?
Datenschutz des Landes BerlinDie Datenschutzbestimmungen des Landes Berlin sind auch 15 Jahre nach Gründung des RBB noch nicht auf dem aktuellen Stand, schreiben sie doch im §31 noch immer vom Sender Freies Berlin, den es ja seit 2002 nicht mehr hat.
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung
(Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
in der Fassung vom 17. Dezember 1990http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/3mk/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-DSGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint6.) SonstigesMit diesem Thema hier sei auch auf weitere Themen verwiesen:
Eine landesrechtliche Bestimmung ist nach Landesrecht zu beurteilenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23914.msg152069.html#msg152069[Übersicht] Datenschutzhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23670.0.html[Übersicht] EU-Rechthttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20730.0.html