1) Ja, das Imperium (hier: ÖR) schlägt zurück. Den Eindruck kann man ohne Zweifel gewinnen. Kurz vor einer allerhöchstrichterlichen Entscheidung über den RBStV durch das BVerfG scheint man, womöglich etwas nervös, jedenfalls den Kampf gegen Gegner/innen zu verschärfen. (Demoralisieren als uralte Kriegstaktik?)
Vgl. hierzu z.B. auch:
Neue Masche des BR: externe Rechtsanwälte beauftragt http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22911.msg146409.html#msg146409... womit ganz evtl. auch ein fiktiver Bürger im fiktiven BW rechnen kann: die Gegenseite könnte ganz evtl. einen externen Anwalt einschalten, evtl. um mehr Kosten für den fiktiven Bürger zu produzieren und weil die Angelegenheit ja so schwierig ist ...
2)
Was für eine Haft?
Welche Eintragung ins Schuldnerverzeichnis?
...
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
Bundestagsdrucksache:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/116/1811613.pdf
§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung.
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn
1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt
oder
2.
bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.
Kritische Anmerkung:im vorliegenden fiktiven Fall wurde ein
Gerichtsvollzieher eingeschaltet. Damit dürfte
§ 802 l ZPO gelten, nach dem eine erweiterte Datenabfrage bereits jetzt möglich ist. Das steht ja auch in der Mitteilung des GV.
(Die Abgabenordnung dürfte hier doch gar nicht relevant sein.)
(
Nebenbei: Das von "Profät" erwähnte "Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung ..." ist bereits in Kraft, spätestens seit 06. Juli 2017 - allerdings womöglich erst ab 2020 anzuwenden wegen des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung... Aber das ist ein anderes Thema)
Generell gibt es zwei verschiedene Verfahren, wie verwaltungsrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden können - das dürfte ja nun im Forum bekannt sein? "Amtshilfeersuchen" vs. "Vollstreckungsersuchen"?3) Selbstverständlich gehe ich ernsthafterweise davon aus, dass der GV die Befugnis zur Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung in BW hat, da ihm diese verliehen sein dürfte.
4) Von einem GV war mal zu erfahren: Wird die Abgabe des Vermögensverzeichnisses verweigert, kann sofort die Datenabfrage beginnen.
Dennoch (!) wird wohl - da der Schuldner säumig ist und wegen verweigerter Vermögensauskunft - eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorgenommen. (Und dennoch kann es sicher auch zu Inhaftierung kommen, s.u. ...)
Zivilprozessordnung
§ 882c Eintragungsanordnung
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
...
...
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.
Bitte weiteres dem Gesetz entnehmen...
5) Der Eintragungsanordnung kann man zwar widersprechen, jedoch ist damit nicht mal per Antrag unbedingt Vollstreckungsschutz gegeben.
Bitte vergleichen und dort nachlesen:
Eintragungsanordnung,Schuldnerverz.,Widerspruch/Aussetzungsantrag (§ 882d ZPO)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19204.msg124665.html#msg124665Tun wir einen Blick ins Gesetz, § 882d ZPO - https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882d.html:
Zivilprozessordnung
§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners.
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen ausgesetzt ist.
(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.
Das wichtigste aus meiner Sicht dürfte sein, einen belastbaren Vollstreckungsschutz zu erlangen.
Jegliches Verfahren, dass zur Aussetzung der Vollziehung die Zustimmung des Gläubigers erforderlich macht oder nur als Kann- oder Soll-Bestimmung im Gesetz formuliert ist, gewährleistet dies erfahrungsgemäß nicht... ... Siehe Thema des threads. Selbstverständlich ist davon auszugehen, dass weder von seiten eines Gerichtes noch von seiten der gegnerischen Partei einem Forumsbetreiber gegenüber irgendein Spielraum gewährt würde. Wenn Haft angeordnet ist, wird schon aus diesem Grunde womöglich ein Haftbefehl erwirkt und auch durchgesetzt, sofern keine wirksamer Vollstreckungsschutz besteht.
6) Insgesamt ist es sicherlich eine sehr gute Idee, guten anwaltlichen Beistand zu bemühen.
... Allerdings besteht die Gefahr der Eintragung im Schuldnerregister anstelle der Haft. Dann ist es aus mit der Vorfinanzierung von Aufträgen durch das Bankinstitut. ...
Ja - Verantwortung kann auch bedeuten, sich selbst und anderen keinesfalls schaden...! Wieviel Macht über sein Leben will man dem Gegner denn geben?
(Ganz evtl. mal im Vorfeld mit der Bank sprechen, worum es geht, nämlich nur um Rundfunkbeitrag ?)
Sollte Person R auch Doc. Rastamann zu dieser Diskussion einladen?
Ich bin zwar nicht sicher, wer
"Doc Rastamann"* sein soll
(vermutlich schaue ich zuwenig fern?) ---- aber sicherlich ist auch das -
flankierend - eine gute Idee...
7)
* Ich bitte, zugunsten von Klarheit und Verständlichkeit der Forumsbeiträge, bei der Verwendung von Metaphern/Bilder u. ä. kreativen Stilmitteln bzw. Schreibinhalten, Rücksicht auf die Leser/innen zu nehmen.