Um noch einmal auf den Befreiungsantrag zu sprechen zu kommen:
Es geht aus § 4 RBStV gerade nicht hervor, daß Geringverdiener/Rentner/Studenten/Wohngeldempfänger unterhalb des Existenzminimums überhaupt eine Möglichkeit zur Befreiung haben, denn sie können gerade keinen Bescheid vorlegen bzw. weigern sich, sich dergestalt zu erniedrigen, daß sie vor Ämtern kriechen, obwohl sie überhaupt kein Geld vom Staat wollen.
Anders gesagt:
Die LRA weisen - trotz der Rechtsprechung des BVerfG vom November 2011 - nicht darauf hin, daß auch diejenigen die Bedingungen für eine Befreiung als "sozialer" bzw. vergleichbarer Härtefall erfüllen, wenn ihr Einkommen unterhalb des Existenzminimums liegt. (Würden die Landes VwVfG für die LRA gelten, dann würde hier die Auskunftspflicht verletzt - gut, daß die VwVfG nicht gilt.)
Das heißt:
Viele haben gar nicht erst einen Antrag gestellt, sondern den ersten Festsetzungsbesclheid abgewartet, Widerspruch eingelegt und auf ihre finanzielle Situation hingewiesen, und dann nach ablehnendem Widerspruchsbescheid Klage eingereicht.
Ein Fall, in dem gegen die Ablehnung eines Befreiungsantrages geklagt wurde, wurde im Forum dokumentiert unter
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.msg142307.html#msg142307(1. Verhandlung. Die Klägerin stellte bisher Antrag auf Berufung.)
Hier wurde das ganze Verfahren derart herausgezögert, daß die Klagerin erst am 2.2.2017 ihre mdl. Verhandlung hatte.
@FelsinderBrandung:
Fälle, bei denen die im RBStV genannten Bedingungen vorliegen, müssen früher oder später zugelassen werden, spricht: Die Befreiung wird dann plötzlich doch bewilligt, aber erst, nachdem Anträge nicht angekommen sind, irgendwie falsch ausgefüllt oder was auch immer der BS an Ausreden gerade auf Lager hat.
Problematisch sind aber gerade die Fälle, die aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG mit den Fällen vergleichbar sind, die nach § 4 RBStV zu befreien sind, aber dennoch nicht befreit werden. (Lassen wir mal die Idiotie dahingestellt, weshalb sich ein Nichtnutzer überhaupt befreien lassen muß.)
Was man bei einer Verfassungsbeschwerde wegen verweigerter Härtefallbefreiung betonen sollte, ist, daß die Entscheidungen des BVerfG sich noch auf Fälle bezogen, in denen die Kläger Rundfunkgeräte hatten. Inzwischen müssen aber gerade auch diejenigen bezahlen, die kein Rundfunkgerät und kein Geld haben. Sie "verzichten" also, sollen aber dennoch keine Möglichkeit haben, befreit zu werden. Das ist noch einmal übler als zu Zeiten der Rundfunk-Gebühr.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.