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Autor Thema: Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt  (Gelesen 18918 mal)

b
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Hallo zusammen!
als erstes, Danke nochmal für die Antworten auf das Anliegen von "A" von Markus KA!

Da die gegebene Frist von "A" bald abläuft und er sich entscheiden muss, ob an das AG eine Beschwerde folgt (nach Erhalt von AG-Beschluss) und "A" steht wie ein Esel vor einer Wand  ;D und trotz dem Zeitdruck nicht weiter weißt...

Wie ist es bei euch? Habt ihr schon die Erfahrung damit gemacht? Welche Vorschläge gibt es noch? Was bringt es noch überhaupt?
Gibt es positives zu berichten? Erfolge?

Grüße!


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ich habe mal gehört, man könnte sich rein fiktiv vorstellen, dass jemand

Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckungssache gemäß § 148 ZPO beim LG eingelegt hat,
nachdem Beschwerde auf den Beschluss des AG eingelegt worden ist.

Als Begründung könnte man rein fiktiv, unter anderem, auf den Beschluss des BGH vom 14. Juni 2017, Az. I ZB 87/16 und auf die Urteile sowie letzte Veröffentlichung des LG Tübingen hinweisen...

Ebenso ein Hinweis auf weitere Aussetzungen wäre von Vorteil wie. Z.B.:
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg146824.html#msg146824


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f

flo

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Hallo zusammen,

fiktive Person F hat vor kurzem seinen lange ersehnten Widerspruchsbescheid (formlose Zustellung) vom SWR erhalten.

Da aber eine Klage bzw. Versuch der Aussetzung vor einem VG (Karlsruhe) zurzeit recht aussichtslos erscheint und F sich als juristischer Laie die Formulierung einer Verfassungsbeschwerde nicht zutraut stellt sich hier folgende Frage:

Ist es eventuell sinnvoll die Zwangsvollstreckung abzuwarten um dann vor dem LG Tübingen (F ist aus einem der oben genannten Kreise) eine Aussetzung anzustreben ?

Vielen Dank im Voraus und beste Grüße


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G
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Eigentlich muß man beides tun. Die Aussetzung der Zwangsvollstreckung tilgt die "Schuld" nicht, d.h. selbst wenn sich die Ansicht des LG Tübingen zur Zwangsvollstreckung bundesweit durchsetzt, wird die Fernsehmafia die Beitreibung auf zivilrechtlichem Wege fortsetzen.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hallo zusammen,
fiktive Person F hat vor kurzem seinen lange ersehnten Widerspruchsbescheid (formlose Zustellung) vom SWR erhalten.

Hinweis:

Wird auf einen Widerspruchsbescheid gemäß Rechtsbehelfsbelehrung nicht reagiert, wird der Festsetzungsbescheid, gegen den man widersprochen hat, rechtskräftig.

Wenn man die Möglichkeit hat, sollte man die Gelegenheit der Klage intensiv und umfangreich nutzen. Nicht nur um seine rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, sondern auch seiner Meinung Nachdruck zu verleihen. Keine Klage ist aussichtslos, ohne Klagen wären wir heute nicht beim BVerfG und EuGh.

Die Reaktion auf eine Zwangsvollstreckung ist deutlich umfangreicher, zeit- und arbeitsintensiver.
Dieser "Rechtsweg" ist nur im Notfall zu empfehlen.

Es empfiehlt sich auch einen Runden Tisch z.B. in Karlsruhe zu besuchen.


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n
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Zitat
fiktive Person F hat vor kurzem seinen lange ersehnten Widerspruchsbescheid (formlose Zustellung) vom SWR erhalten.

Es ist also kein Widerspruchsbescheid ergangen (genauer bekanntgegeben worden), siehe:

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18017.0.html

Da sicher schon 3 Monate nach dem Widerspruch vergangen sind, kann  Person F jederzeit Klage erheben.
Die LRA wird wahrscheinlich irgendwann die ZV einleiten, und dann ist der richtige Zeitpunkt Klage zu erheben, um die ZV zu stoppen.
(Aber nicht klagen gegen den WB, weil den hat Person F ja nicht behördlich zugestellt bekommen)
Eventuell hat das BVerfG bis dahin entschieden.

Um seine Position zu untermauern (Widerspruch noch unbeantwortet), kann Person F  zu seinem Widerspruch ja noch weiteren Sachvortrag vorbringen, z.B Europarecht, die Eingabe an den EuGH von Sprißler LG Tübingen.

(Das ist meine Meinung, keine Rechtsberatung)


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

f

flo

  • Beiträge: 5
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten.

Aus den verlinkten Beiträgen liest F heraus, dass die Frist zur Klage durch mangelnden Zustellungswillen eventuell beliebig "verlängert" werden kann. Das heißt die ZV kann dann durch Einreichung einer Klage (nicht gegen Widerspruchsbescheid sondern gegen die ZV), die aufgrund des mangelnden Zustellungswillens des BS "fristgerecht" eingereicht wurde, gestoppt werden? Oder ist es dann wahrscheinlich, dass Klage vor VG gegen Widerspruchsbescheid + Klage vor LG gegen Vollstreckung geführt werden müssen?

Kann aus einem nicht ergangenen (nicht genauer bekannt gegebenem) Widerspruchsbescheid dennoch ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid ergehen, falls nicht darauf reagiert wird ?

Wenn F dann den Klageweg geht hat er jedoch noch folgendes Problem: Ihm liegen die eigenen Widersprüche nicht mehr in Originalform vor (leider nur in Word gespeichert und durch PC-Absturz verloren).
Da er aber im Falle einer Klage auf jeden Fall die Argumente aus die eigenen Widersprüchen einzubringen möchte hier folgende Überlegung:

- Könnte es sinnvoll sein die eigenen Argumente aus dem Widerspruchsbescheid des BS zu rekonstruieren (eventuell riskant da BS Textbausteine verwendet) ?
- Gibt es im Falle einer Klage die Möglichkeit Akteneinsicht zu erlangen d.h. sich vom Service die eigenen Widersprüche nochmals zusenden zu lassen ?

@MarkusKA:
Teilnahme an einem runden Tisch wird zurzeit schwierig da F nur eingeschränkt mobil ist.


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Da kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, kann F "weiteren Sachvortrag" zu seinem Widerspruch machen und nochmal einen kompletten Widerspruch einlegen (mit Europarecht z.B).
Natürlich kann F beantragen seine komplette Akte bei der LRA/BS einzusehen, mit allen gespeicherten Dokumenten.

Zitat
Kann aus einem nicht ergangenen (nicht genauer bekannt gegebenem) Widerspruchsbescheid dennoch ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid ergehen, falls nicht darauf reagiert wird ?

Wenn F jetzt weiteren Sachvortrag zu seinem Widerspruch macht, ist die Sachlage klar (und zeigt der LRA, dass F seine Rechte kennt).
Allerdings wissen wir aus dem Forum hier, dass die ZV jederzeit von der LRA/BS beantragt werden kann, aber rechtskräftig ist da nichts. Allerdings kümmern sich (bis auf das LG Tübingen) die Gerichte nicht viel darum. Darum dann (spätestens nach der wahrscheinlich abgewiesenen Erinnerung) Klage beim VG einreichen und hoffen dass die Klage ruhend gestellt wird.

(Nur meine Meinung und meine Wahrnehmung hier aus dem Forum. Keine Rechtsberatung!)


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P
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Zitat
Das heißt die ZV kann dann durch Einreichung einer Klage (nicht gegen Widerspruchsbescheid sondern gegen die ZV), die aufgrund des mangelnden Zustellungswillens des BS "fristgerecht" eingereicht wurde, gestoppt werden?

Nein, was passieren kann ist, dass eine LRA sowie eine Klage läuft von einem Vollzug absieht, diesen also nicht startet. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein bereits gestarteter Vollzug ebenso ausgesetzt würde.

Zitat
Kann aus einem nicht ergangenen (nicht genauer bekannt gegebenem) Widerspruchsbescheid dennoch ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid ergehen, falls nicht darauf reagiert wird ?
Das wird die Gegenseite beständig behaupten.

Zitat
Wenn F dann den Klageweg geht hat er jedoch noch folgendes Problem: Ihm liegen die eigenen Widersprüche nicht mehr in Originalform vor (leider nur in Word gespeichert und durch PC-Absturz verloren).
Da er aber im Falle einer Klage auf jeden Fall die Argumente aus die eigenen Widersprüchen einzubringen möchte hier folgende Überlegung:

- Könnte es sinnvoll sein die eigenen Argumente aus dem Widerspruchsbescheid des BS zu rekonstruieren (eventuell riskant da BS Textbausteine verwendet) ?
- Gibt es im Falle einer Klage die Möglichkeit Akteneinsicht zu erlangen d.h. sich vom Service die eigenen Widersprüche nochmals zusenden zu lassen ?

Seine Kopie bekommt A bei der Option mit der Akteneinsicht möglicherweise zu sehen, denn im Normalfall würden die Schreiben von A in der vollständigen Akte aufgeführt. Also nach der Klageeinreichung direkt einen Antrag auf Akteneinsicht bei Gericht stellen. Vielleicht den Richter auch aktiv auffordern die Beiakte anzu fordern, damit diese zum Termin der Akteneinsicht auch da ist. Wenn A Glück hat ist diese vollständig und alle seine Schreiben vorhanden.


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Zitat
Wenn A Glück hat ist diese vollständig und alle seine Schreiben vorhanden.
Und wenn die Schreiben nicht vorhanden sind, dann sind sie für Gericht nicht vorhanden, oder die LRA/BS hat geschlampt (ist das strafbar wenn die Briefe nachher auftauchen?)


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Oder ist es dann wahrscheinlich, dass Klage vor VG gegen Widerspruchsbescheid + Klage vor LG gegen Vollstreckung geführt werden müssen?
So in etwa, hierzu auch:
OGV Amtsgericht Heidelberg - Zwangsvollstreckung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23156.msg153395.html#msg153395

Kann aus einem nicht ergangenen (nicht genauer bekannt gegebenem) Widerspruchsbescheid dennoch ein rechtskräftiger Festsetzungsbescheid ergehen, falls nicht darauf reagiert wird ?
Die zuständige Rundfunkanstalt und das zuständige Verwaltungsgericht könnten möglicherweise davon ausgehen.

Wenn F dann den Klageweg geht hat er jedoch noch folgendes Problem: Ihm liegen die eigenen Widersprüche nicht mehr in Originalform vor (leider nur in Word gespeichert und durch PC-Absturz verloren). Da er aber im Falle einer Klage auf jeden Fall die Argumente aus die eigenen Widersprüchen einzubringen möchte hier folgende Überlegung:
- Gibt es im Falle einer Klage die Möglichkeit Akteneinsicht zu erlangen d.h. sich vom Service die eigenen Widersprüche nochmals zusenden zu lassen ?
Möglicherweise kein Problem, da Klagebegründungen, die auch nicht identisch zu den Widersprüchen sein müssen, bis in die mündliche Verhandlung ergänzt und geändert werden können. Akteneinsicht beim Gericht ist immer möglich. "Ansprechpartner" ist immer die zuständige Rundfunkanstalt und niemals der Beitragsservice.


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f

flo

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Hallo zusammen,

F würde dann erst einmal weiteren Sachbezug zu seinen Widersprüchen anführen und dies dem BS + LRA mitteilen.

Zusätzlich würde dann noch ein formloser Klageantrag beim VG eingereicht werden. Aber gegen was sollte dann geklagt werden wenn kein Bezug zum Widerspruchsbescheid genommen werden möchte ?

Ist es korrekt das diese Klage komplett schriftlich ohne mündliche Verhandlung geführt werden kann ?

Gibt es dann bei verlorener bzw. nicht ausgesetzter Klage beim VG immer noch die Möglichkeit die Aussetzung vor dem LG zu erwirken ? Oder ist liegt dann ein vollstreckbarer Titel vor gegen den auch das LG nicht vorgehen wird ?


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Unter der Annahme dass hier die Klage vor dem VG gegen einen Widerspruchsbescheid gemeint ist erfolgt diese Antwort.

Zitat
Ist es korrekt das diese Klage komplett schriftlich ohne mündliche Verhandlung geführt werden kann ?
Ja, aber es ist nicht sinnvoll so eine Äußerung unmittelbar zu tätigen, denn es verbaut die Möglichkeiten dauerhaft. Ein ausgesprochener Verzicht ist dauerhaft und kann später nicht zurück genommen werden. Auch ähnliche Äußerungen oder Wortlaute wie z.B. "schriftlichem Verfahrensablauf" oder "schriftlicher Abwicklung" oder "schriftliche Verfahrensführung" sollten nicht fallen. Die Gegenseite wird so etwas vielleicht schreiben, oder wenn A so etwas anklingen lassen würde diesem direkt zustimmen. Wenn der Richter zu dem Schluss kommt, dass A eine Willenserklärung zum Verzicht abgegeben hat besteht keine Möglichkeit diese zurück zu nehmen. Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung ist endgültig. Zu beachten ist, dass Schriftsätze mit Ausnahme von 87b immer eingereicht werden können auch noch zur mündlichen Verhandlung. Zudem besteht auch die Möglichkeit wenn es einen Termin dazu gibt erst den Verzicht zu erklären.
Solange keine Frist nach 87b vorliegt müsste der Richter alle Schreiben von A beachten.

Zitat
Zusätzlich würde dann noch ein formloser Klageantrag beim VG eingereicht werden. Aber gegen was sollte dann geklagt werden wenn kein Bezug zum Widerspruchsbescheid genommen werden möchte ?

Eine Klage ohne Bezug ist nicht sinnvoll, auch darauf zu spekulieren dass eine Frist nicht begonnen hat ist nicht zielführend. Person A müsste den Bescheid nicht sofort mitliefern. Der Richter würde irgendwas anfordern und dazu Fristen setzen. Wie gesagt, wenn es eine Frist nach 87b ist, dann würde es höchste Eisenbahn dem Gericht das Gewünschte vorzulegen.

Zitat
Gibt es dann bei verlorener bzw. nicht ausgesetzter Klage beim VG immer noch die Möglichkeit die Aussetzung vor dem LG zu erwirken ? Oder ist liegt dann ein vollstreckbarer Titel vor gegen den auch das LG nicht vorgehen wird ?

Es gibt die Möglichkeit vor das OVG zu ziehen oder diese Möglichkeit zu beantragen. Rechtskraft tritt nicht ein solange der Rechtsweg weitergeht. Der Rechtsweg würde bis maximal Bundesverwaltungsgericht gehen. Das Bundesverfassungsgericht gehört nicht dazu.

Die Gegenseite kann laut verschiedener Meinungen von VG Richtern ganz unabhängig der Klage vollstrecken. Das die Gegenseite das bei einem laufenden Klageverfahren nicht macht ist wohl etwas anderes.

Das LG hat zunächst mit Person A's Klage vor dem VG nicht zu tun. Zuerst würde bei einer Vollstreckung wohl das AG angerufen werden. Erst die Beschwerde auf die Ablehnung des AG würde vor dem LG landen. Da kann in Abhängigkeit der Schreiben von A einige Zeit vergehen.

Bei einer Verwaltungsvollstreckung sollte zeitnah zusätzlich ein VG mit einem Antrag nach §123 VwGO involviert werden, aber dieses wird das VG jedoch unabhängig der Klage gegen den Widerspruchsbescheid bescheiden und wahrscheinlich nicht zu Gunsten von A. Aber mit entsprechenden Schreiben kann A das AG langsamer werden lassen. Zeitnah deshalb, weil ein VG Richter sonst behaupten wird, dass A zulange zugewartet hat und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

Das AG und das LG werden nicht aktiv darauf hinwirken, dass dem VG vorzulegen. Das ist ein Nachteil für A, schon wegen dem zeitnah.
Auch wird das AG und das LG nicht direkt abwarten was von dort dem VG vielleicht kommt, sondern nur auf Anordnung des VG Ihre Sache stoppen, es sei es ist das LG Tübingen, welches von sich aus tätig wird und auf die Antwort des EUGH wartet.


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flo

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Hallo zusammen,

im Anhang ist nun mein formloser Klageantrag.

Ich habe jetzt mal um eine Frist für 3 Monate zur Klagebegründung gebeten.

Hab ich sonst noch etwas vergessen was man unbedingt beachten sollte ?

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Klage“
in diesem Thema nicht weiter vertiefen, das da lautet:
„Zwangsvollstreckungen im Zuständigkeitsbereich des LG Tübingen werden ausgesetzt“.
Es besteht auch die Möglichkeit spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2017, 20:48 von Markus KA«

 
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