Unter der Annahme dass hier die Klage vor dem VG gegen einen Widerspruchsbescheid gemeint ist erfolgt diese Antwort.
Ist es korrekt das diese Klage komplett schriftlich ohne mündliche Verhandlung geführt werden kann ?
Ja, aber es ist nicht sinnvoll so eine Äußerung unmittelbar zu tätigen, denn es verbaut die Möglichkeiten dauerhaft. Ein ausgesprochener Verzicht ist dauerhaft und kann später nicht zurück genommen werden. Auch ähnliche Äußerungen oder Wortlaute wie z.B. "schriftlichem Verfahrensablauf" oder "schriftlicher Abwicklung" oder "schriftliche Verfahrensführung" sollten nicht fallen. Die Gegenseite wird so etwas vielleicht schreiben, oder wenn A so etwas anklingen lassen würde diesem direkt zustimmen. Wenn der Richter zu dem Schluss kommt, dass A eine Willenserklärung zum Verzicht abgegeben hat besteht keine Möglichkeit diese zurück zu nehmen. Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung ist endgültig. Zu beachten ist, dass Schriftsätze mit Ausnahme von
87b immer eingereicht werden können auch noch zur mündlichen Verhandlung. Zudem besteht auch die Möglichkeit wenn es einen Termin dazu gibt erst den Verzicht zu erklären.
Solange keine Frist nach
87b vorliegt müsste der Richter alle Schreiben von A beachten.
Zusätzlich würde dann noch ein formloser Klageantrag beim VG eingereicht werden. Aber gegen was sollte dann geklagt werden wenn kein Bezug zum Widerspruchsbescheid genommen werden möchte ?
Eine Klage ohne Bezug ist nicht sinnvoll, auch darauf zu spekulieren dass eine Frist nicht begonnen hat ist nicht zielführend. Person A müsste den Bescheid nicht sofort mitliefern. Der Richter würde irgendwas anfordern und dazu Fristen setzen. Wie gesagt, wenn es eine Frist nach 87b ist, dann würde es höchste Eisenbahn dem Gericht das Gewünschte vorzulegen.
Gibt es dann bei verlorener bzw. nicht ausgesetzter Klage beim VG immer noch die Möglichkeit die Aussetzung vor dem LG zu erwirken ? Oder ist liegt dann ein vollstreckbarer Titel vor gegen den auch das LG nicht vorgehen wird ?
Es gibt die Möglichkeit vor das OVG zu ziehen oder diese Möglichkeit zu beantragen. Rechtskraft tritt nicht ein solange der Rechtsweg weitergeht. Der Rechtsweg würde bis maximal Bundesverwaltungsgericht gehen. Das Bundesverfassungsgericht gehört nicht dazu.
Die Gegenseite kann laut verschiedener Meinungen von VG Richtern ganz unabhängig der Klage vollstrecken. Das die Gegenseite das bei einem laufenden Klageverfahren nicht macht ist wohl etwas anderes.
Das LG hat zunächst mit Person A's Klage vor dem VG nicht zu tun. Zuerst würde bei einer Vollstreckung wohl das AG angerufen werden. Erst die Beschwerde auf die Ablehnung des AG würde vor dem LG landen. Da kann in Abhängigkeit der Schreiben von A einige Zeit vergehen.
Bei einer Verwaltungsvollstreckung sollte zeitnah zusätzlich ein VG mit einem Antrag nach §123 VwGO involviert werden, aber dieses wird das VG jedoch unabhängig der Klage gegen den Widerspruchsbescheid bescheiden und wahrscheinlich nicht zu Gunsten von A. Aber mit entsprechenden Schreiben kann A das AG langsamer werden lassen.
Zeitnah deshalb, weil ein VG Richter sonst behaupten wird, dass A zulange zugewartet hat und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.Das AG und das LG werden nicht aktiv darauf hinwirken, dass dem VG vorzulegen. Das ist ein Nachteil für A, schon wegen dem
zeitnah.Auch wird das AG und das LG nicht direkt abwarten was von dort dem VG vielleicht kommt, sondern nur auf Anordnung des VG Ihre Sache stoppen, es sei es ist das LG Tübingen, welches von sich aus tätig wird und auf die Antwort des EUGH wartet.