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Autor Thema: Termin für mündliche Verhandlung bekommen.(Kein Schriftsatz mit Klageerwideru.?)  (Gelesen 5171 mal)

G
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Hallo allerseits,

Person A (wohnt mit Person B in einem Haushalt), hat letztes Jahr gegen die Ihr zugesandten Bescheide Klage eingereicht.  In der über 70 Seiten langen Begründung (in Summe von Person B geschrieben), an das LG Düsseldorf in mehrfacher Ausführung per Paket geliefert,  ging es neben den "üblichen" Begründungen insbesondere um die vom LG Tübingen aufgestellten Argumente dem nicht vorliegen einer Zustellung nach Verwaltungsrecht. In dem Fall von Person A ist noch die gesonderte Situation vorhanden, dass der nach ewieger Zeit zugesandte Widerspruchsbescheid in keinsterweise den rechtlichen Anforderungen in Deutschland gerecht wird.

Nach 8 Monate Stillstand kam nun ein nicht anfechtbarer Beschluss für die Übertragung auf einen Einzelrichter, sowie die Terminfestsetzung/Ladung für die mündliche Verhandlung.

Man hat hier im Forum schon lesen können, dass eigentlich eine mündliche Verhandlung eher nur ein Niederlagentermin ist.

Jedoch hat Person A. da noch ein paar offene Fragen/Gedanken:

Person A ist zum Termin der Verhandlung im Urlaub!
> Reicht es einfach ein Antrag auf Terminverlegung zu stellen (ggf. mit Nachweisen?)?

Person A ging bis dato davon aus, dass die gegnerische Partei eine Klageerwiderung + Begründung einreichen muss, ist Person A hier von etwas falschem ausgegangen oder haben wir hier schon ein Verfahrensfehler vorliegen?

Kann Person A hier noch (ggf. mit Antrag auf Terminverlegung) erstmal per Antrag drauf "pochen" dass eine Klageerwiderungsbegründung von der Gegenpartei eingereicht wird?


Welche Optionen und Möglichkeiten bestehen hier, gegen die mündliche Verhandlung anzugehen?

Person A würde zwar mit Person B den Termin warnehmen können (sofern eine Verlegung durchgeführt wird) aber aufgrund des eindeutigen Tenors hier und der Sorge, dass es

a. wirklich nur ein Abwatschen der Klage"
b. somit 0815 Past & Copy alter Argumente"
c. die in diesem Fall besonderen Umstände und Argumente sowie Beweise der absolut fehlenden Zustellung eines Widerspruchsbescheides (Das was per Post kam, wie schon oben geschrieben, war kein Rechtsfähiger Widerspruchsbescheid) überhaupt nicht eingegangen werden würde.

ist Person A und B nicht sonderlich "scharf" drauf und würde lieber auf das schriftliche Verfahren bestehen.

Wer kann hier noch ein paar Tipps, Anregungen etc geben?






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Vermutlich wird die Beklagte Landesrundfunkanstalt die Abweisung der Klage beantragen (bzw. bereits beantragt haben) und dabei "um Doppelungen zu vermeinden" auf die Begründung im ablehnenden Widerspruchsbescheid verweisen.

Sofern Du zum angesetzten Termin in Urlaub bist, solltest Du dies dem Gericht unverzüglich mitteilen und um eine Terminverlegung bitten. Nenne dabei auch das Datum, bis wann Du im Urlaub bist, so dass das Gericht entsprechend disponieren kann. Aber bitte keinen Urlaub von drei Monaten Länge ...

Solltest Du kurz vor einem Gerichtstermin erkranken, informiere das Gericht unverzüglich und bitte um Terminverlegung. Als Nachweis sollte ein ärztliches Attest vorhanden sein. 


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Hätte nicht in solch' einem natürlich rein fiktiven Fall...

Vermutlich wird die Beklagte Landesrundfunkanstalt die Abweisung der Klage beantragen (bzw. bereits beantragt haben) und dabei "um Doppelungen zu vermeinden" auf die Begründung im ablehnenden Widerspruchsbescheid verweisen.
...

...dem Titelhelden der vorliegenden Moritat seitens des Gerichts der gegnerische Schriftsatz i. S.  Klageerwiderung in Kopie zugegangen sein müssen, oder müsste dies zumindest wenigstens in näherer Zeit tun? Vielleicht legt das Verwaltungsgericht (bzw. genauso die Anstalt) es ja aber tatsächlich nicht einmal mehr auf ein »Schnellverfahren«, sondern jetzt sogar auf ein Superschnellverfahren an, und spart sich deshalb schlicht & einfach die Arbeit. Angesichts der immer weiter steigenden Zahl in hohem Grade substantiierter Verfassungsbeschwerden wäre das ja dann ein überaus interessantes Phänomen.

...
Nach 8 Monate Stillstand kam nun ein nicht anfechtbarer Beschluss für die Übertragung auf einen Einzelrichter, sowie die Terminfestsetzung/Ladung für die mündliche Verhandlung.

Man hat hier im Forum schon lesen können, dass eigentlich eine mündliche Verhandlung eher nur ein Niederlagentermin ist.

Davon ist in den gängigen Szenarien der Trivialliteratur das deutsche Gerichtsleben des in Rede stehenden Genres betreffend regelmässig die Rede. Für das berühmte 'Schriftliche Verfahren', in manchen Drehbüchern angesetzt, weil - so den Damen & Herren Richtern zufolge - »die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art« aufweise, gilt das aber mindestens im selben Umfang, vmtl. indes noch mehr.

...
Person A ging bis dato davon aus, dass die gegnerische Partei eine Klageerwiderung + Begründung einreichen muss, ist Person A hier von etwas falschem ausgegangen oder haben wir hier schon ein Verfahrensfehler vorliegen?
...

Ein fiktiver Besucher nähme in dem Fall - sofern also der Drehbuchautor für den kommenden Streifen keine Klageerwiderung mit Begründung vorgesehen haben sollte - einfach erstmal an, dass, ähnlich anderen Abläufen im Verwaltungsverfahren auch, das Gericht diesmal schlicht den besagten Widerspruchsbescheid und dessen »Argumente« als solche verwursten soll. Viel mehr, als den Quatsch aus dem Widerspruchsbescheid nochmal aufzuwärmen bzw. mit etwas anderer Sosse aufzupeppen zu versuchen, können und werden die Insassen der Anstalt ja eh nicht tun. Denn Sch.... bzw. ggf. blanker Unsinn bleiben Sch... bzw. blanker Unsinn - da kann man noch so viel drumherumschreiben. In dessen fiktivem Roman-Manuskript mit besagtem schriftlichen Verfahren (und einem sage und schreibe blossen Dreizeiler als »Beschluss«, Antrag auf Berufungszulassung läuft dort seit längerem, BFervG-Beschwerde wird prophylaktisch vorbereitet) war es - obwohl im Roman entsprechende, ellenlange Schriftsätze der sogar extra seitens einer Anstalt angeheuerten externen Grosskanzlei vorliegen - einem Schwippschwager seines Bekannten jedenfalls genau so ergangen, dass das Gericht sich jedwedes Eingehen sowohl auf die schlicht hanebüchenen »Ausführungen« der weiteren Schriftsätze der Gegenseite wie auch der des Titelhelden geschenkt hatte und vmtl. der Handlungsverlauf praktisch die gleiche Richtung genommen hätte, hätte im Roman lediglich ein fiktiver Widerspruchsbescheid vorgelegen.

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Kann Person A hier noch (ggf. mit Antrag auf Terminverlegung) erstmal per Antrag drauf "pochen" dass eine Klageerwiderungsbegründung von der Gegenpartei eingereicht wird?
...

Könnte man beim interaktiven Theater - also dass der Zuschauer sozusagen während der Vorstellung am just-in-time-Drehbuch mitschreibt, bestimmt einrichten. In dem Zusammenhang wäre es aber wirklich interessant, wenn man hier wenigstens auszugsweise erfahren könnte, auf welche argumentative/n Schiene/n der Autor des Romans eigtl. hinaus will?

Hinter'm Horizont gehts weiter...









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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2017, 09:50 von Besucher«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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Erstmal danke für die Postings.


Ich werde mal das Drehbuch etwas mit fiktiven "Fakten" füllen, und im Prinzip sind aktuell 4 Akteure vorhaden:

- Person A (Die Klägerin)
- Person B (Der Freund der Klägerin und Verfasse der Klage samt Begründung)

- Vors. Richterin A

- Die beklagte LRA

Person A hatte in der Vergangenheit den eingehenden Gebührenbescheiden  und wie diese "Schriftstücke" auch immer sich nennen, widersprochen.

LRA hat hatte Person A immer wieder Zahlungserinnerungen und Mahnungen geschickt.

Darauf hin hat Person A ein Schriftsatz aufgesetzt in der nochmal drauf hingewiesen wird, dass die Forderungen bestritten werden weil:

 - Bundesverfassungsgericht noch ohne Urteil
 - Mahnfristen wurden nicht eingehalten (weniger als 7 Tage Eingang Schreiben und Termin Frist)
 - den Bescheiden wurden widersprochen
 - es existiert kein zugestellter und Rechtsfähiger Widerspruchsbescheid.


Person A hat in dem Schriftsatz eine Frist (mehrere Wochen) der LRA gesetzt, für die widersprochenen Bescheide einen Widerspruchsbescheid zu erlassen und nach geltenem VwZG zuzustellen. Ebenso teilte Person A mit das nach Ablauf der Frist die Widersprüche als angenommen gelten und die Forderungen hinfällig werden.

Ein Widerspruchsbescheid wurde Person A nie zugestellt sondern:

Es wurde ein Schreiben zugestellt, in dem die LRA mitteilt, dass Person A ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid erhielt. Eine Kopie dieses Widerspruchsbescheid wurde beigefügt. Zudem weißt die LRA nochmal auf die offenen Posten hin.

Diese Schreiben (mit Kopie vom Widerspruchsbescheid) wurde gelb zugestellt.

ABER: Die Kopie des Widerspruchsbescheides ist wirklich nur ohne Kopie:

Kein Absender, kein Logo von der LRA, keine Unterschriften.

Nur ein Stempel KOPIE !

Rechtsbehelfsbelehrung war inkludiert, samt erneuter Kontoaufstellung.

Person A hat grundlegend schon ein Problem damit wenn etwaige Bescheide eine weitere Forderungsaufstellung erhalten. Würde dies jemand in der Privatwirtschaft machen (wo es ja wiederum eigentlich keine Bescheide gibt!) dürfte die Firma schon die ersten 250.000 Strafe an irgendwo und irgendwenn der Sie verklagt hat, überweisen.

Ebenso hat Person A mit einer anderen ähnliche Situation eins Rechtsverständnisproblem, dazu gleich mehr!

Person hat sodann Klage eingereicht:

Zitat
Die Klagebegründung gliedert sich entsprechend nachfolgende Aufschlüsselung:

zu I.)  gegen die Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit der von der Beklagten „erlassenen Festsetzung/Gebühren/Beitragsbescheide“

zu II.)  gegen die Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit der von der Beklagten „erlassenen Widerspruchsbescheides“

zu III.)  gegen die Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit der von der Beklagten „erlassenen Festsetzung/Gebühren/Beitragsbescheide sowie dem Widerspruchsbescheides“ im Einvernehmen gesetzlicher und verfassungsrechtlicher Grundsätze & gegen die Rechtmäßigkeit und Anwendbarkeit des Rundfunkbeitrag im Einvernehmen demokratischer und verfassungsrechtlicher Grundsätze und Gesetze.

zu IV.) ergänzende Klagebegründung im Bezug auf aktueller Rechtsprechung & noch laufender Verfahren.


Im Verlauf wurden dann eine Vielzahl von hier im Forum vorhandene Begründungen mit aufgenommen, sei es fehlende Behördeneigenschaft, fehlender Absender, fehlen eines Leistungsangebotes, Strafrechtlicher Aspekt, Überversorgung usw usw...auch Argumente aus den Contra GEZ Urteilen (LG Tübingen).

Person A weiß, dass die meisten Argumente bzw. Begründungen eh nur noch "abgewatscht" werden und eigentlich gar nicht drauf eingegangen wird (was ja dann dazu führt, dass die Urteile entsprechend ausfallen).

Der Fokus von Person liegt aber im wesentlichen auf die von Ihr versandte Aufforderung, Fristsetzung sowie dem ausbleibenden Eingang des Bescheides innerhalb der Frist, sowie dem Eingang einer "Kopie" die in keinsterweise den gesetzlichen Anforderungen genügt.

In der Zwischenzeit & Wartezeit (eigentlich auf die Klageerwiderung) hat die LRA neue Mahnungen und Zahlungserinnerungen verschickt: DIESE beinhalten in der Gesamtsumme auch die Beiträge aus dem jetzt angestrebten und eröffneten Verfahren.  Dies ist dann das "zweite" Rechtsverständnisproblem von Person A: Würde in der Privatwirtschaft ein Unternehmen, welches einen Mahnbescheid erlassen hat, der Kunde die Forderung bestritten hat und es zu Klage gekommen ist, eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung verschicken, die die strittige Summe inkludiert, würde hier nicht nur die Verbraucherzentrale aktiv werden, sondern auch wenn man exs entsprechend angeht, die hiesige StA, denn der ein oder andere § aus dem Stgb. könnte da zu tragen kommen.  Einem Unternehmen in der Privatwirtschaft kann dies sicherlich mal passieren, Prozess und Buchhaltungsabteilung reden manchmal nicht miteinander und wenn in SAP nicht die Ausbuchung vorhanden ist, geht halt ne Mahnung mit falscher Forderung raus.

ABER: die LRA ist kein privatwirtschaftliches Unternehmen und dieses Gebaren passiert dort ja nicht aus Versehen, sondern mit vollem Vorsatz. Man nähert sich hier ganz klar dem "bandenmäßigen Betrug"...(Es hat halt nur kein Sta. Cochones da mal was gegen zu Unternehmen...obwohl vielleicht im Kreis Tübingen).

Wie dem auch sei: Das Gericht weiß aktuell NOCH nichts von diesem Gebaren.  Person A ist daher noch parallel am überlegen, mit weiterem Umfangreichen Schriftsatz mal die StA. zu beschäftigen.  Ein Aktenzeichen würde erstmal reichen um das zivilrechtliche Verfahren aussetzen zu müssen.


Ganz wichtig im gesamten Kontext: Trotz der besonderen Situation, der umfangreichen Begründung welche auch eine völlig neue Situation behandelt, wurde auf Einzelrichter entschieden.

Person A ist sich jetzt nicht sicher, was die klügsten Optionen wären... Antrag auf Terminverlegung wegen Urlaub, dass ist klar, aber:

Klageerwiderung einfordern? Ja Nein?
Durch Sta. Aktenzeichen das Zivilverfahren blockieren ?

Zudem müsste Person B auch zu dem Termin wenn neu festgesetzt erscheinen, da dieser ja der hauptsächliche Verfasser ist. Hier gibt es sogar im Bezug auf Person B noch eine absolute Besonderheit, die allerdings hier nicht öffentlich erwähnt werden würde, da man sich dies eventuell als den großen Knall vor Gericht aufbewahren möchte.. Hier kann aber gerne mal per PN nachgefragt werden, diskret!

Person B daher als Beistand einfach mitnehmen, oder als Zeuge beantragen? Was könnten hier die klugste Lösung sein?

Viele Frage, wenige Antworten....der Roman ist ja noch nicht zu ende..oder steht das Ende schon fest?




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Die Verfahren sind öffentlich, ein Begleiter des Klägers kann also im Zuschauerbereich sitzen und zuhören und ggf. Zeichen machen, die der Kläger entsprechend deuten kann.
Wenn der Kläger auf zusätzliche Hilfe wegen gewisser Gebrechen/Behinderungen angewiesen ist, dies möglichst amtlich oder per Arztattest bestätigt ist, dann kann er diese Hilfe auch im Gerichtsaal bekommen, sogar vom eigentlichen Verfasser der Klageschrift. Mir fällt da außer blind und stumm sein nicht viel ein, außer daß der Kläger nachweislich Stimmverlust hat und vor Heiserkeit nur flüstern kann, das sollte aber per Arztattest nachweisbar sein und ohne Zweifel jedem im Normalumgang auffallen, sonst könnte man sich strafbar machen.

Klageerwiderungen dienen eigentlich nur dazu, vorherige Schriftsätze des Gegners in Zweifel zu ziehen oder Begründungen zu liefern, man ist nicht verpflichtet, welche zu schreiben.
Was in einem Schriftsatz vor Gericht erklärt wird, wird normalerweise als zutreffend angenommen, insofern muß man sich als Betroffener immer gegen verbreiteten Bullshit aus gegnerischem Schriftsatz wehren.

Es könnte hilfreich sein, einen Beweisantrag bei der mündlichen Verhandlung zu stellen, auch die Wiederholung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens wegen der vielen angenommenen Verfassungsbeschwerden käme in betracht.


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Nun, es gibt ja noch § 67 Abs. 7 VwGO, Person A könnte dann versuchen Person B als Beistand einzubringen.

Wenn es vorab keine Klageerwiderung gibt, was bitte soll dann in 20 oder 30min verhandelt werden? Die Beklagte LRA kann dann ja nur die Abweisung der Klage nochmal beantragen, und Sie wird ja wohl kaum die Zeit haben, die 70 seitige Begründungen auseinander zu nehmen. Höchsten "Generalkonform" mit Verweiß auf vorherige Urteile und Grundlagen, was wiederum nicht passt, weil a.) die LG Tübingen Begründungen aufgeführt sind und b.) der Sachverhalt in diesem fiktiven Fall anders gelagert ist.

Wie also vorgehen?


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Das ist ja immer die Frage, was man in 20, 30 Minuten verhandeln will. Nach Aufruf der Prozeßparteien gibts das formale Geplänkel, in dem zusammenfassend auf den vorliegenden Schriftverkehr verwiesen wird. Jetzt hat der Kläger die Gelegenheit, auf bestimmte Sachverhalte einzugehen und Dinge herausarbeitend darzulegen - und ggf. Beweisanträge zu stellen, die seine Ausführungen untermauern könnten. Die Richterschaft hat allgemein kein Interesse daran, ein Urteil schreiben zu müssen, welches auf individuelle Ausführungen der Streitparteien eingeht, deshalb wird auf Klagerückziehung gedrängt werden, aber für das Geld (was man ja weitgehend schon ans Gericht bezahlt hat) kann die Arbeit ja auch ordentlich abgeschlossen werden und ein Urteil mit ausführlicher Begründung erwartet werden. Um in der Urteilsbegründung Passagen aus Hahn/Vesting nicht lesen zu müssen, könnte ein Vortragen des Sachverhaltes "Wer schreibt am Hahn/Vesting und in wessen Interesse" (Su-Fu im Forum) mit der Herausarbeitung, daß diese Interpretation eher das Wunschdenken der RA wiederspiegeln denn eine präzise Erläuterung der Gesetzestexte darstellen ein Joker sein und damit ein Rückgriff auf das Machwerk in Urteilsbegründungen als verdeckter Parteivortrag zu werten sei.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
In der über 70 Seiten langen Begründung (in Summe von Person B geschrieben), an das LG Düsseldorf in mehrfacher Ausführung per Paket geliefert,  ging es neben den "üblichen" Begründungen insbesondere um die vom LG Tübingen aufgestellten Argumente ...
Wie hast du es eigentlich geschafft ohne Anwalt vor dem Landgericht zu klagen? Eine Übertragung auf einen Einzellrichter dürfte eigentlich nicht statthaft sein, da die Sache nach BGH Beschluss I ZB 91/16 vom 27. April 2017 grundsätzliche Bedeutung hat. Die nächste Instanz dürfte damit schon feststehen.
Ich finde bzw. fände es gut, wenn in der Sache tatsächlich ernsthaft geklagt werden würde.

Denn generell besteht Aufklärungsbedarf, ob es in Deutschland eine Rundfunkbehörde geben darf, die sich selbst lieber als Unternehmen bezeichnet und wie ein Staat im Staate handelt, wenn es ihr gerade in den Kram passt. Eine Einrichtung, die im Falle der Direktanmeldung sogar dazu übergegangen ist, sich ihren eigenen Gesetzestexte zu schaffen. Außerdem gilt: Wat die in Baden können, können wir in NRW schon lange!


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

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Es war natürlich VG Düsseldorf gemeint nicht LG Düsseldorf  (#)


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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ein und vllt. auch manch' anderer Besucher ...

...
Ein Widerspruchsbescheid wurde Person A nie zugestellt sondern:

Es wurde ein Schreiben zugestellt, in dem die LRA mitteilt, dass Person A ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid erhielt. Eine Kopie dieses Widerspruchsbescheid wurde beigefügt. Zudem weißt die LRA nochmal auf die offenen Posten hin.

Diese Schreiben (mit Kopie vom Widerspruchsbescheid) wurde gelb zugestellt.

ABER: Die Kopie des Widerspruchsbescheides ist wirklich nur ohne Kopie:

Kein Absender, kein Logo von der LRA, keine Unterschriften.

Nur ein Stempel KOPIE !
...

...fände es interessant, wenn Interessierte diese ominöse Kopie (entsprechend den Gepflogenheiten des Forums anonymisiert) mal hochgeladen in Augenschein nehmen könnten. Mutet jedenfalls der Erzählung nach alles schon etwas merkwürdig an, zumal wenn in dieser seltsam anmutenden Gestaltung jetzt plötzlich per Postzustellungsurkunde verschickt...

Dito, um sich ein Bild machen zu können, was die um weitere Forderungen erweiterten genannten Bescheide angeht.  So etwas könnte man (als tendenziell auch allgemeiner Rechtsfrage) in ähnlich abstrahierter Form wie hier ggf. auch in allgemeinen Jura-Diskussionsforen hinsichtlich möglicher Ansatzpunkte mal zur Diskussion stellen.

Gr.
B.


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...
Ein Widerspruchsbescheid wurde Person A nie zugestellt sondern:

Es wurde ein Schreiben zugestellt, in dem die LRA mitteilt, dass Person A ein rechtsmittelfähiger Widerspruchsbescheid erhielt. Eine Kopie dieses Widerspruchsbescheid wurde beigefügt. Zudem weißt die LRA nochmal auf die offenen Posten hin.

Diese Schreiben (mit Kopie vom Widerspruchsbescheid) wurde gelb zugestellt.
...

Teilt in dem Schreiben die fiktive LRA auch mit, auf welchem Wege Person A diesen Widerspruchsbescheid angeblich erhielt? (normale Post, Einschreiben, Einschreiben mir Rückschein,...)


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

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1x das Anschreiben...


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und 1x die erste Seite der Kopie...

Nur auf der ersten Seite ist der Stempel vorhanden..auf den Folgeseiten nicht.

Und auf Blatt stehen dann die beiden Namen der im Auftrag Personen, allerdings keine Unterschriften.


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Es bewegt sich wieder etwas..allerdings nicht in die richtige Richtung.

Der Termin wurde auf Antrag wegen des Urlaubs gecancelt. Soweit so gut.

Es wurde parallel aber auch erneut die Aussetzung des Verfahren wg. Bundesverfassungsgericht und Tübinger Vorlage beim EuGH beantragt.

Wurde nun abgelehnt. Naja ehrlich gesagt: Ich lese da keine sachliche Begründung.

Wir wollen da jetzt gegen Beschwerde einlegen.

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so jetzt nochmal korrekt..bleibt immer noch die Frage nach einem Anwalt in NRW der sich der Sache annehmen würde? Irgendjemand Tipps?


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