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Autor Thema: Stadt Bochum - bevorstehende Zwangsvollstreckung nach Fristablauf  (Gelesen 13425 mal)

A
  • Beiträge: 20
Nachdem Person A berufsbedingt zuerst eine Zweitwohnung in Dortmund hatte, wurde der Hauptwohnsitz zwischenzeitlich nach Bochum verlegt.
In Niedersachsen wurde Klage eingereicht, die derzeit ruht. Hier wurde im Vorfeld auf alle eingegangen Schreiben mit Relevanz entsprechend geantwortet. Soweit so gut...

Am 01.03.17 erreichte Person A eine "Förmliche Zustellung" des WDR mit erstaunlichem Inhalt (#)

Enthalten war ein augescheinlich zerknüllter Festsetzungsbescheid, datiert auf den 03.07.2017. Es handelt sich um die erste jemals zugegangene Post hinischtlich der Rundfunkgebühren in NRW, vorher ist nix angekommen. Nun gut dachte sich Person A, Frist zum Widerspruch einhalten und das gewohnte Spiel angehen.

Heute nun eine unerfeuliche Überraschung seitens der Stadt Bochum... Frist bis zur Zahlung ist der 23.08.17, andernfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen!

Person A hat gleich mal aus Neugier zum Hörer gegriffen und tatsächlich jemanden erreicht, hier der Inhalt:

- wir prüfen die Richtigkeit der Forderungen nicht
- wir kennen den Inhalt der Forderungen nicht
- wir wissen nicht welche Art von Post (z.B. Mahnungen) im Vorfeld ergangen ist
- Sie müssen sich an den WDR wenden
- ich richte Ihnen eine weitere Frist zur Klärung mit dem WDR bis zum 25.09.2017 ein

Das is ja mal echt lustig :o . So wie der Bescheid aussieht, lag der irgendwo im Altpapier und wurde dann per förmlicher Zustellung dann doch noch zugestellt. Der Bescheid ist auf den 03.07.2017 datiert, nachgewiesener Zugang am 01.08.2017. Und kommt nach 8 Tagen die Post der Stadt Bochum hinsichtlich der bevorstehenden Zwangsvollstreckung.

Person A wird nun

1a. Schreiben an den WDR mit der Aufforderung das Vollstreckungsverfahren zurück zu nehmen
1b. den Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an den WDR richten

2. ein Schreiben an die Stadt Bochum senden.

Zu 2. hat Person A folgenden Gedankengang: Hinweis auf 1.2.2.4 VV VwVG NRW-> keine Mahnung zugegangen.
Stellt sich jedoch die Frage, ob der Festsetzungsbescheid als Mahnung zu betrachten ist.

Wenn dem so ist, wie sehen alternative Handlungsmöglichkeiten aus?













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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2020, 01:00 von Bürger«

S
  • Beiträge: 86
Falsche Herangehensweise, die Stadt Bochum hat keinen Bock darauf sich um den Müll zu kümmern und muss es nicht .. aber du auch nicht.
Genau auf diesen Trichter musst du einfach nur die Stadt bringen.

Wenn du auf deinen Widerspruch und den fehlenden Bescheid dazu hinweist, muss die Stadt das einfach an den ÖR zurückgeben.
Musst dies halt nur so darstellen, dass der Bearbeiter der Stadt das zwischen den Zeilen auch rauslesen kann.

Ansonsten geh die üblichen Hilfestellungen hier im Forum durch.


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w
  • Beiträge: 40
In Bochum könnte sich auch folgendes abgespielt haben:

Jemanden wurde eine Vollstreckung angedroht. Um diese abzuwehren, könnte man sich bei der Stadt um Akteneinsicht bemüht haben. Insbesondere war man am Vollstreckungsersuchen des WDR interessiert.

Ein Mitarbeiter der Stadt könnte gesagt haben, dass es keine Akte gibt, weil das Verfahren vollständig elektronisch geführt wird. Um trotzdem Einsicht zu bekommen, stellte jemand einen Antrag auf Datenauskunft bei der Stadt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2020, 01:07 von Bürger«

w
  • Beiträge: 40
Jemand könnte von der Stadt eine ausführliche Antwort bekommen haben.

Zu Akteneinsicht heißt es dort:
Zitat
Die Vollstreckungsbehörde der Stadt B. wurde vom BS beauftragt, von ihnen bislang nicht beglichene Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen.
Zitat
Die Zuständigkeit der Stadt B. für die Zwangsweise Beitreibung von offen Forderungen ergibt sich aus §2 Abs 1 in Verbindung mit § 4 Nr. 28 VO VwVG NRW. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung, insbesondere die Unanfechtbarkeit der Bescheide wurde mir mit der Übersendung Ihrer Daten bestätigt.

Jemand bekam sogar einen Ausdruck der Datenreihen, die der Stadt B. übermittelt wurden. Weiter unten heißt es dann:
Zitat
Durch die Ihnen übersandten Zahlungsaufforderungen, mit denen Ihnen die mir elektronisch übersandten Informationen aufbereitet wurden, erhielten Sie bereits Kenntnis über die mir vorliegenden Daten...

Jemand war sehr überrascht. Er dachte, der Beitragsservice verschickt automatisch erstellte Vollstreckungsersuchen an die Vollstreckungsbehörden; aber nein, er verschickt einfach nur noch Datenreihen, aus denen die Vollstreckungsbehörden Dokumente generieren. Jemand könnte nochmal genauer gefragt haben nach den Rechtsgrundlagen und erhielt folgende Antwort:
Zitat
Die Übermittlung des Amtshilfeersuchens durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erfolgt gem. § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zulässig auf elektronischem Wege. Dazu ist es erforderlich, dass sich Sender (Gläubiger) und Empfänger (Vollstreckungsbehörde) auf einen Standard zur Datengruppierung einigen. Das ist geschehen.

und auf die Frage, ob es sich dabei um ein automatisiertes Verfahren handelt (also nach §35a VWVG):
Zitat
Nein. Durch die Übermittlung der Daten vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragservice an die Stadt Bochum wird kein Bescheid erstellt. Das vorliegende Anschreiben der Stadt Bochum an Sie stellt ebenfalls keinen Bescheid dar, sondern ist eine letztmalige Zahlungserinnerung mit Fristsetzung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2020, 01:08 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.752
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
[...] Jemand könnte nochmal genauer gefragt haben nach den Rechtsgrundlagen und erhielt folgende Antwort:
Zitat
Die Übermittlung des Amtshilfeersuchens durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erfolgt gem. § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zulässig auf elektronischem Wege. Dazu ist es erforderlich, dass sich Sender (Gläubiger) und Empfänger (Vollstreckungsbehörde) auf einen Standard zur Datengruppierung einigen. Das ist geschehen.

Vergleicht man die Aussage, dass die
"Übermittlung des Amtshilfeersuchens durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gem. § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zulässig auf elektronischem Wege" erfolgt sei mit dem

Anwendungsbereich des VwVfG NRW...
§ 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) – Anwendungsbereich
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146963,2
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- des Landes,
- der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

...und sodann mit der ausdrücklichen, kategorischen und uneingeschränkten Ausnahme des WDR (und damit auch des angeblich als "sein Teil" handelnden und für sich selbst ohnehin nicht-rechtsfähigen "Beitragsservice") von diesem Gesetz und dessen Anwendungsbereich
§ 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) – Ausnahmen vom Anwendungsbereich
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146963,3
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit [...] des Westdeutschen Rundfunks Köln.

...so muss man sich bzw. die Stelle, die da behauptet, dass dies "zulässig" erfolge, wohl fragen, wie die Anwendung einer Vorschrift/ Rechtsgrundlage "zulässig" sein soll, wenn diese Vorschrift/ Rechtsgrundlage für diesen "Gläubiger" ausdrücklich nicht gelten/ nicht zur Anwendung kommen soll - und ob sich die Stelle der Tragweite und möglichen Konsequenzen einer Fortsetzung der unzulässigen Anwendung dieser Rechtsgrundlage bewusst ist :o ???

Es geht ja weiter, dass mit der kategorischen Ausnahme des WDR und seiner "Stelle/n" aus diesem die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" regelnden VwVfG NRW natürlich auch die Amtshilfe selbst und damit auch ein "Amtshilfeersuchen" ausgeschlossen ist, denn dies ist geregelt in
§ 5 VwVfG. NRW. – Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146963,7
und von der Anwendung dieses Paragrafen sind WDR und seine "Stelle/n" natürlich ebenso augenommen, weil er/sie ja vom ganzen Gesetz und dessen gesamten Anwendungsbereich für die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" ausgenommen ist/ sind.

Wie kann nach all dem eine "Einigung über die Datengruppierung" auf Basis einer nicht(!) anzuwendenden Vorschrift/ Rechtsgrundlage erfolgt sein?

Welche Hasardeure haben das getan?!?

Wie betriebsblind - wahlweise auch fahrlässig ("vorsätzlich" will man ja lieber gar nicht vermuten) - muss man als Verwaltung sein, um all dies - schwarz auf weiß - zu übersehen?!?

Ob die Stadt wirklich ein Verfahren auf öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch riskieren möchte? Gab's schon mal (bezogen auf einen anderen Aspekt) in Aachen:
Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13567.0.html

Siehe im Weiteren u.a. auch unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html



Es bleibt die Frage, unter welchem Hauptaspekt hiesiger Vorgang behandelt/ weiter diskutiert werden soll, da die Einbindung in einen Thread aus 2017 mit mglw. auch anderer Fallkonstellation mglw. nicht so geeignet ist, sondern eigenständig diskutiert werden sollte.


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o
  • Beiträge: 1.575
Wenn nun die Vollstreckungsbehörden bloß Datengruppen vom BS bekommen, wird mir klar, warum soviele Beitragsschuldner nie ein Vollstreckungsersuchen ihrer zuständigen LRA zu sehen bekommen, warum die Gerichtsvollzieher immer rumgedruckst haben.

Vermutung: Es gibt von den LRA gar keine Vollstreckungsersuchen. Die "angefragten" Vollstreckungsstellen machen aus den Datengruppen selbst ein, ja, was? einen Zettel, auf dem sie sich selbst beauftragen, die Vollstreckung gegen einen Beitragsschuldner durchzuführen?!

Falls diese meine Vermutung Substanz hat, könnte man einen Thread eröffnen mit dem Thema:

Existieren überhaupt förmliche Vollstreckungs-/Amtshilfeersuchen von seiten der LRA?

 :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2020, 02:15 von Bürger«

  • Beiträge: 7.396
Die Vermutung besteht, daß die LRA, die das zwar in Belangen des BS ausbaden dürfen, hier nicht wirklich eingebunden werden und der BS hier eigenständig handelt, was er ja mangels Rechtsfähigkeit nicht darf. Zudem dürften sich die Mitarbeiter/innen des BS kaum in den unterschiedlichen Landesrechten auskennen; und die kommunalen Ausführenden, die dem BS hier auf den Leim gehen, kennen sich, peinlicherweise, bislang mit Stand von Anfang Februar '20 auch nicht wirklich aus; (zumindest wurde einer rundfunkfernen Person genau dieser Eindruck verschafft).

Existieren überhaupt förmliche Vollstreckungs-/Amtshilfeersuchen von seiten der LRA?
Zumindest für den Rundfunk Berlin-Brandenburg könnte das verneint werden, denn kraft des hier verbindlichen BFH V R 32/97, Rn. 12, ist dessen Tätigkeit wegen seiner Eigenschaft als Wettbewerbsunternehmen nicht hoheitlich; es ist nicht ersichtlich, daß der Rundfunk Berlin-Brandenburg davon keine Kenntnis hat und sich darüber hinwegsetzt. Aber, wie geschrieben, er badet aus, was BS und Co. verbocken.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2020, 02:16 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

E
  • Beiträge: 7
In meinem Verfahren vor dem VG Köln, behauptete die Stadt Köln schriftlich auch nur eine Datenübertragung vom BS erhalten zu haben und könnte Sie deshalb nicht vor Gericht vorlegen.

Um sich nicht zu blamieren, beantragte die Stadt Köln nach Klageerhebung ein rückdatiertes "Amtshilfeersuchen" beim BS, was Sie ersatzweise vorlegte.


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w
  • Beiträge: 40
Zur Datenauskunft von weiter oben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23977.msg203742.html#msg203742
hier im Anhang nochmal das detaillierte elektronische Amtshilfeersuchen, das der BS an die Stadtkämmerei geschickt haben könnte.

Als Zwischenfazit lässt sich festhalten:
  • Akteneinsicht und noch besser
  • Datenauskunft

beantragen. Mit der Datenauskunft wird man auch über seine Rechte belehrt.

Jemand könnte daraufhin der Verarbeitung der vom BS übermittelten Daten widersprochen haben, aber noch keine Antwort bekommen haben.

Aber könnte es sein, dass mit eingereichten Widerspruch das Vollstreckungsverfahren widerspruchbehaftet ist?
Könnte es sein, dass man dann nach § 80 VwGO vorgehen könnte, würde die Vollstreckung fortgesetzt?


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