Leider kennen nur Jura-Professoren die geltende Rechtslage. Gerichte interessieren sich ebensowenig für korrekte Rechtsanwendung wie die Politik.
Die geltende Rechtslage kennen alle, die sich je mit der Thematik befasst haben, denn es steht im Detail geschrieben, was Rundfunk ist; der Gesetzgeber hat dieses ganz genau im Rundfunkstaatsvertrag definiert. Und alles, was dieser Definition des Gesetzgebers hinsichtlich des Begriffes "Rundfunk" nicht entspricht, ist kein Rundfunk. Wurde auch schon mehrfach hier im Forum diskutiert.
Folglich findet insgesamt im Internet kein Rundfunk statt, denn dort hat es allein Telemedien, zudem unter Gesetzgebung des Bundes.
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten hat den Rang eines Bundesgesetzes, (BVerfG - 2 BvR 1481/04 - Rn. 30), und bricht gemäß Art. 31 GG jede Art von Landesrecht, das sich außerhalb der vom Bund gesetzten Norm bewegt, (BVerfG - 2 BvN 1/95 - Rn. 66).
Keine Unterstützung für
- Gegner internationaler, nationaler wie speziell europäischer Grundrechte;
- Gegner nationaler wie europäischer Mindestlöhne;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;