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Autor Thema: Ist der Beitragsservice die gesetzlich beschriebene gemeinsame Stelle der LRA?  (Gelesen 26570 mal)

b
  • Beiträge: 765
Alle LRAs, ZDF und Deutschlandradio sind bei Beitragsservice beteiligt. Da alle Vorgänge im Rundfunkbeitragsrecht (Festsetzung, Vollstreckung) im Rahmen der Stelle "Beitragsservice" passiert, sind die einzelnen LRAs an andere Beteiligte so zwangsgebunden.

Beitragsservice Geschäftsbericht 2014, S. 5
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf
Zitat
Hintergrund der erhöhten Erträge ist die Ende 2013 getroffene Entscheidung der Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio, die seit März 2013 von den Einwohnermeldeämtern gelieferten Bestandsdaten volljähriger Bürgerinnen und Bürger [...] zu nutzen und [...] eine so genannte Direktanmeldung vorzunehmen.

Auf Nachfrage hat WDR mitgeteilt, dass diese Vorgehensweise im RBStV geregelt ist und von allen Intendanten erst Ende 2013 bestätigt wurde. Man brauchte also die Bestätigung von allen.

Folgen: WDR könnte diese (angeblich im RBStV geregelte Vorgehensweise) seit Anfang 2013 nicht anwenden und musste die Bestätigung der anderen (auch von ZDF und Deutschlandradio) holen. Somit haben ZDF und Deutschlandradio einfach die Ausführung des RBStV seit Anfang 2013 blockiert. WDR müsste warten. Obwohl jede LRA nach RBStV allein zuständig ist.

Das ist noch nicht alles. ZDF, Deutschlandradio, andere LRAs blockieren einfach § 55a des WDR Gesetzes.

§ 55a des WDR Gesetzes
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4737&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=377928
Zitat
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) findet auf den WDR Anwendung [...]

Jede Anfrage bei WDR wird sinngemäß so beantwortet: bei Beitragsservice sind auch andere  LRAs, ZDF und Deutschlandradio beteiligt. Da deren Zustimmung zur Weiterleitung der Information nicht vorliegt, wird der Antrag abgelehnt. D.h., man stellt Antrag zur Arbeit von WDR und der Informationsfluss wird von anderen abgeschnitten. Da hilft auch kein IFG NRW mehr.

Folgen: Person P hat alle Anfragen nach § 55a des WDR Gesetzes eingestellt. Erst nachdem alle Intendantinnen und Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Ausführung des § 55a des WDR Gesetzes bestätigen, kann WDR Infos liefern.

Durch Beteiligung an Beitragsservice mischen andere LRAs, ZDF und Deutschlandradio aktiv in NRW-Landesrecht ein. Einzelne Paragraphen des WDR-Gesetzes werden so einfach abgeschaltet.


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Wie kann es zulässig sein, daß eine öffentliche Stelle des Bundeslandes X das Landesrecht des Bundeslandes Y aushebelt?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat von: § 10 Abs. 4 RBStV
Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.

Daraus könnte sich folgender Textbaustein ergeben:

"Da ZDF und Deutschlandradio an den Kosten des Beitragseinzugs beteiligt sind haben diese auch ein Interesse die Geschäftsführung zu überwachen."

Ein solcher Textbaustein wäre allerdings inhaltlich falsch, da er der geltenden Rechtssituation nicht entspricht. ZDF und DR haben laut RBStV gar keine Aufgabe das Inkasso der sogn. Beiträge betreffend. Dies liegt ausschließlich in der Verantwortung der LRA, wobei jede LRA diese Aufgabe selbst (allein) übernehmen oder sich einer gemeinsamen Stelle aller LRA bedienen kann, sofern eine solche besteht. ZDF und DR erhalten dann ihre Anteile aus den Einnahmen. Dabei dürfte sich verstehen, das sich diese Anteile auf die Nettoeinnahmen beziehen, also abzüglich der für Inkasso, Kontoführung und Mahnwesen etc. entstehenden Kosten. Teilhaber müssten m. E. die LRA direkt sein. Ob man die gemeinsame Stelle auch als Teil der bestehenden Gemeinschaft ARD betrieben kann, wäre zu prüfen. ZDF und DR haben in der gemeinsamen Stelle m. E. rein gar nichts zu suchen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

a
  • Beiträge: 178
Ist diese Verwaltungsvereinbarung überhaupt rechtswirksam?

Der Intendant des WDR ("Tom Buhrow") hat mit einem falschen Namen unterschrieben: Er heißt eigentlich Thomas Buhrow.
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Tom_Buhrow

Zur Rechtsform: Ich würde das "Unternehmen" auch als (unzulässige) GbR einstufen. (s. Beiträge von marga)

Die Verwaltungsvereinbarung wurde von mehreren Juristen (Ulrich Wilhelm, Karola Wille, Thomas Kleist, Peter Boudgoust) und Wirtschaftswissenschaftlern (Helmut Reitze, Lutz Marmor) unterschrieben. Diese Personen müssten doch die o.g. Mängel erkannt haben.
Könnten sich daraus (straf-)rechtliche Konsequenzen ergeben?


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m
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Da wir exakt 9 (neun) Landesrundfunkanstalten haben dürfte eine gemeinsam betriebene Stelle lt. Gesetz (und Satzungen) aus wievielen öffentlich-rechtlichen LANDESRUNDFUNKANSTALTEN zusammengesetzt sein?

Richtig: 9 (neun) > Soweit die Theorie.

Um einmal auf diese Aussage zurück zu greifen. Es geht um eine gemeinsame Stelle der 9 LRA. Das wäre doch dann reel gesehen die ARD oder irre ich da?
Der BS besteht ja nunmal nicht nur aus den 9 LRA.
Der ARD gehört weder das ZDF noch das DR an. Dann hätten wir doch die im "Gesetz" definierte Stelle.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Der BS besteht ja nunmal nicht nur aus den 9 LRA.

@mistersh

Der BS besteht nur aus sich selbst. (Zentraler Beitragsservice und Dezentrale Stellen des BS bei der jeweiligen Sitzsanstalt der LRAn)
Zitat
Dafür spielt allerdings eine wichtige Rolle, welche Aufgaben auf Dauer zentral beim Beitragsservice und welche dezentral in den
einzelnen Landesrundfunkanstalten zu erfüllen sind. Dafür gilt weiter der Grundsatz: Aufgabenerfüllung so zentral wie möglich – so dezentral wie nötig.
Quelle: Geschäftsbericht 2016 des BS auf Seite 4
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e5042/Jahresbericht_2016.pdf

Guggst du hier:

1.   Gesellschafter des BS (nicht rechtsfähig)
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der BRD (ARD), als persönlich haftender Gesellschafter mit Sitz in Arnulfstr. 42, 80335 München

2.   Gesellschafter des BS (rechtsfähig)
Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Anstalt des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Wohnsitz in ZDF-Str. 1, 55127 Mainz

3.   Gesellschafter des BS (rechtsfähig)
Deutschlandradio (DRadio) Körperschaft des öffentlichen Rechts, als persönlich haftender Gesellschafter mit Wohnsitz in Raderberggürtel 40, 50968 Köln

Quelle: Einstiegsbeitrag des hiesigen Threads unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23773.msg151332.html#msg151332 +++  ;)


PS:
Der BS ist, so viel eine fiktive Person erfahren konnte, voll "INSOLVENZFÄHIG"
Was eine LRA nicht ist. Wie kann dann der BS ein Teil der LRA sein und nach Urteilen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, eine "ausgelagerte Stelle" in Köln? Aus Gründen der "Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit"?
Siehe oben beschrieben, es existiert bei der jeweiligen LRA eine sogen. "Dezentrale Stelle des BS".
Wieso dann nochmal eine Auslagerung der Stelle nach Köln? Ein Widerspruch in sich selbst.  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2017, 22:14 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

d

denyit

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice:
Der  nicht rechtsfähige Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio (dRadio) ist eine privatrechtlich organisierte Organisationsform als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts GbR, vertreten durch die 3 folgend gelisteten persönlich haftenden Gesellschafter:

Kannst du eine Quelle für das Zitat beifügen, insbesondere mit der Rechtsform der GBR? Kann ich so auf Anhieb nicht finden.


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K
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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

d

denyit

Ah, ok. Die Credireform hat sich da wohl selbst irgendwas "ausgedacht".

Zitat
...in der Creditreform Firmendatenbank mit der Rechtsform GbR / Arbeitsgemeinschaft eingetragen...

GBR müsste aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen. Tut es aber nicht.

Die tatsächliche Rechtsform ("Gemeinschaftseinrichtung") des BS bleibt weiterhin unklar.


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a
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Guggst du hier:

1.   Gesellschafter des BS (nicht rechtsfähig)
Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der BRD (ARD), als persönlich haftender Gesellschafter mit Sitz in Arnulfstr. 42, 80335 München

Ich frage mich gerade, ob eine nicht rechtsfähige Einrichtung "persönlich haften" kann. Ich meine, bei dieser Rechtskonstruktion haftet nur der/die Vorsitzende persönlich, d. h. zurzeit noch Frau Wille.


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Ich frage mich gerade, ob eine nicht rechtsfähige Einrichtung "persönlich haften" kann.

@azdb-opfer

Bitte selbst recherchieren, nach deiner obigen gestellten Frage und hier dann deine Meinung preisgeben.  ;)

Hier eine URL zur Vertiefung der Situation (Gesellschafterhaftung in einer GbR) und viel Gedult beim studieren.

Quelle:Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – Lexikon des Steuerrechts
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/g/gesellschaft-des-buergerlichen-rechts-lexikon-des-steuerrechts/#D063039600004 +++  ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 20:46 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@azdb-opfer:  man muss m. E. erst einmal klären, was ein als "nicht-rechtsfähig" bezeichnetes Unternehmen auszeichnet, was es kann/darf und was nicht. Ich bin kein Jurist, aber nicht-rechtsfähig zu sein heißt zunächst wohl, dass man (als Person oder Firma) nicht Träger von Rechten und Pflichten ist. Das trifft z. B. auf alle Tiere zu, die z. B. nicht vor Gericht klagen oder Verträge schließen können. Bezogen auf juristische Personen scheint das nun nicht zu bedeuten, dass man keine Verträge schließen oder Aufgaben/Pflichten übernehmen kann. Aber das Unternehmen haftet nicht für das, was "es" tut. Die Haftung geht m. W. über auf die Personen, die in diesem Unternehmen tätig sind bzw. deren Gesellschafter. Da der BS nicht rechtsfähig ist, würden der Geschäftsführer bzw. die Gesellschafter für Handlungen des BS haften. Haften letztere: einer der Gesellschafter ist die ARD, die selbst wiederum nicht rechtsfähig ist. Damit würde dann vermutlich deren Vorsitzende/r persönlich haften, und wenn die/der auf Grund vertraglicher Regelungen/Satzungen davon befreit ist, die Rundfunkanstalten, die Mitglied in dem ARD genannten "Verein" sind. Die Letztgenannten immerhin sind rechtsfähig.

Im BGB findet man noch

Zitat
§ 54 Nicht rechtsfähige Vereine

Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Gesellschaft bezeichnet hierbei wohl die GbR. Man findet, dass der BS eine GbR ist. Um längere Zitate zu vermeiden hier ein Link zur Wikipedia zum Thema GbR:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_b%C3%BCrgerlichen_Rechts_(Deutschland)

Konsequenzen z. B. bezüglich des Handelns, der Haftung, sowie  möglicher Widersprüche dieser Konstruktion bezüglich Rechte/Pflichten/Haftung kann ich nicht untersuchen, da mir das entsprechende Wissen fehlt. Unter Umständen ist das, was der BS kann/darf und was nicht komplexer als man es sich vorstellt. Eines aber ist er sicher nicht: eine Behörde, was hier ja schon öfters Gegenstand von Diskussionen war. Eine GbR ist nie Behörde. Im Gegenteil gilt für dieses Unternehmen BGB, Handelsrecht, was auch immer, aber sicher nicht öffentliches Recht. Ich bezweifle auch, dass ein Mitarbeiter des BS zugleich Mitarbeiter einer LRA sein kann, weil das die Konstruktion m. E. nicht hergibt. Aber wie schon gesagt: ich bin kein Jurist.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 20:47 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Haften letztere: einer der Gesellschafter ist die ARD, die selbst wiederum nicht rechtsfähig ist. Damit würde dann vermutlich deren Vorsitzende/r persönlich haften, und wenn die/der auf Grund vertraglicher Regelungen/Satzungen davon befreit ist, die Rundfunkanstalten, die Mitglied in dem ARD genannten "Verein" sind. Die Letztgenannten immerhin sind rechtsfähig.

Einen nicht unwichtigen Einwand wäre aber doch zu nennen, was die Haftung des sogen. "letztlich als verantwortlich zeichnend", des Intendanten / Intendantin einer LRA angeht.

Als Beispiel:

Gemäß § 22 Abs. (2) Saarländisches Mediengesetz ist der Saarländische Rundfunk „vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen“.

Dieser Ausschluss ist nach unseren Recherchen für den BS nicht gesetzlich festgelegt. Der BS ist, so allgemein diskutiert: "Insolvenzfähig", auch wenn der BS als "nicht-rechtsfähige Inkasso Gemeinschafts Verwaltung" zitiert wird. Damit ist die nach allgemeiner richterlicher Auffassung beurteilte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der BS sei ein Teil der LRA, nach unseren Erkenntnissen nicht haltbar.

Zitat
§ 22 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie
(2) Bestand und Entwicklung des Saarländischen Rundfunks werden gewährleistet. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig.

Quelle: SMG
https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf

Danach dürften auch alle anderen Intendanten und Intendantinnen absolut keiner persönlichen Haftung unterliegen. Lediglich eine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der LRA ist diesen aufgebürdet.

Bild dir deine Meinung! +++   ::)
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. September 2017, 13:32 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wenn ein fiktiver Besucher sich einmal leicht OT zu Worte melden dürfte...

@azdb-opfer:  man muss m. E. erst einmal klären, was ein als "nicht-rechtsfähig" bezeichnetes Unternehmen auszeichnet, was es kann/darf und was nicht. Ich bin kein Jurist.
...
Aber wie schon gesagt: ich bin kein Jurist.

Kein Jurist zu sein ist sicherlich immer dann ein Nachteil, wenn irgendein Tun das Innehaben des Status eines solchen voraussetzt.

Verallgemeinerbar ist das aber nicht, dass es schlecht sei, keiner zu sein. Ein klarer Verstand, der nicht bereits wegen Sauerstoffmangels in den »Ozeanen von Druckerschwärze« in Form von Schriftsätzen, Urteilen und der Gesetzestexte selber über die Jahre deutlich Schaden genommen hat, sieht auch schon einmal Dinge, die einem »Profi« entgehen...  Dazu braucht sich ein fiktiver Besucher nur ins Gedächtnis zu rufen, wie viele Inspirationen sein Rechtsbeistand schon vom ersteren erhalten hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2017, 20:48 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@marga: vermutlich wird der BS nicht insolvent, weil die ihn finanzierenden ÖR-Anstalten das nicht können. Aber für den BS gelten die Regeln des BGB über GbR. Und danach kann man das nicht ausschliessen.
Das zeigt aber auch, dass die Behauptung ignoranter Gerichte/denkfauler Richter/innen, nämlich dass der BS a) eine Behörde sei bzw. hoheitliche Rechte besäße und b) noch dazu eine Abteilung jeder LRA völliger Humbug sein muss. Selbst wenn man den LRA hoheitliche Befugnisse oder Behördenstatus zubilligen würde, träfe das auf ein GbR ganz gewiß nicht zu. Es mag ja sein, dass der sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den LRA gestattet die "gemeinsame Stelle" für Inkassoaufgaben als GbR zu gründen und zu betreiben. Aber die Übertragung hoheitlicher Rechte auf dieses Konstrukt geht denn doch etwas zu weit.
Ich entnehme dem RBStV übrigens an keiner Stelle, dass die LRA weitere Partner wie ZDF und Deutschlandradio mit ins Unternehmen holen dürfen. ZDF und Deutschlandradio haben mit dem Inkasso des sogn. Rundfunkbeitrags rein gar nicht zu tun. Sie bekommen ihren Anteil laut Gesetz, mehr ist nicht.

@Besucher: ich fühle mich als Nicht-Jurist ganz wohl. Ich habe vor Urzeiten einmal Physik studiert und daher ziemlich sicher eine andere Sicht auf viele Dinge als Juristen. "Er war ein guter Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand." (L. Thoma)

M. Boettcher


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