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Autor Thema: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle  (Gelesen 22555 mal)

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Also X hatte an EMA nochmal geschrieben und dieses mal das Bundesmeldegesetz zitiert, sowie die Stellen deutlich gemacht wo dagegen verstoßen wurde. Hier insbesondere, dass es sich weder bei "BS" noch bei "WDR" um Behörden handelt. Wobei "WDR" wahrscheinlich noch mehr Befugnisse hat. Aber im ablehnenden Antwortschreiben wurde gesagt, an BS wurde weitergeleitet. Also eindeutig an eine nicht rechtsfähige Organisation. Um was genau für ein Konstrukt es sich handelt, scheint aber niemand so Recht zu wissen. Sowie, dass Bundesrecht über Landesrecht stehe. Letztes Jahr hatte X das europ. Recht nach Pinguins Vorlage genannt. Aber beides scheint irrelevant, X fragt gibt es jemanden der das durchgesetzt hat. Was ist mit Pinguin selber,der ja fleißig ist, was Texte angeht, dafür ein Lob. Hat er es aber auch praktisch umgesetzt?

Sowie hatte X um genaue Auskunft welche Stelle, Abteilung, zust. Beamter mit welcher Begründung, die Daten abfragte. Könnte diese Begründung falsch sein? Wurde dieses geprüft vom EMA? Darauf keine Antwort.

Hier die Gesetzesgrundlagen die genannt wurden:

Zitat
"Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der RF-Beiträge nach dem RFBSTV vom 13.12.2011 dürfen die Meldebehörden dem BS von ARD,ZDF etc. nach §7 Meld DÜV NW für den WDR die dort aufgeführten Daten über alle An - und Abmeldungen, sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohner(innen) übermitteln."

Und am Ende:
Zitat
Es ist durch die ges. Regelungen jedoch nicht möglich einen Antrag auf generelle Weitergabe ihrer Daten zu stellen. Ihrem Anliegen vermag ich deshalb nicht zu entsprechen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Dezember 2017, 13:31 von Alpha667«

P
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@Alpha667

Fehlt da im Zitat unter "Und am Ende:" etwas, denn es besteht die Annahme das kein Antrag zur Weitergabe gestellt wurde? Sicherlich wurde ein Antrag gestellt, dass die Daten nicht ...
- vielleicht ist es aber auch nur ein Denkfehler bei PersonX -


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Hat er es aber auch praktisch umgesetzt?
Ist hier im Land eine andere Situation, weil die EMRK unmittelbar gültiges Landesverfassungsrecht ist. Da sind behördliche Eingriffe in die Informations- und Meinungsfreiheit grundsätzlich untersagt. Es ist nämlich bereits ein behördlicher Eingriff, wenn das EMA Daten an "sonstige öffentliche Stellen", (Definition gemäß BMG), ohne Deine ausrückliche Einwilligung einfach weiterreicht. Melderecht ist seit 2006 alleiniges Bundesrecht; die alte Meldedatenübermittlungsverordnung wurde in 2012 außer Kraft gesetzt, und die neue ist gegenstandslos, weil die Länder seit 2006 zu keinen neuen, eigenen Bestimmungen im Melderecht befugt sind.

Übrigens:
Zitat
"Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der RF-Beiträge nach dem RFBSTV vom 13.12.2011 dürfen die Meldebehörden dem BS von ARD,ZDF etc. nach §7 Meld DÜV NW für den WDR die dort aufgeführten Daten über alle An - und Abmeldungen, sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohner(innen) übermitteln."
das funzt nicht.

Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=75120170329112741271

Diese, Eure Meldedatenübermittlungsverordnung trat am 01. Nov. 2015 in Kraft, eine unmittelbare Vorgängerversion ist nicht ersichtlich; das geht aber nicht, weil die Länder seit 2006 keine eigenen, neuen Regelungen im Bereich Melderecht mehr aufstellen dürfen.

Es gilt alleine Bundesrecht; an die Medien dürfen nur anläßlich von Geburtstagen und Co. Daten ohne ausdrückliche Genehmigung desjenigen, dessen Daten übermittelt werden sollen, übertragen werden.

Es wurde hier in Übereinstimmung zum europäischen Recht eine Umkehr vorgenommen; es braucht seit 2006 eine grundsätzliche Einwilligung der betroffenen Person zur Datenweiterleitung, deswegen auch die im EU-Recht verankerte Vorab-Informationspflicht an jenen, dessen Daten weitergegeben werden sollen.

Es wird daran erinnert, daß im BMG nur Meldebehörden als Behörden definiert sind und alle anderen als "sonstige öffentliche Stellen" bezeichnet werden; an "sonstige öffentliche Stellen" darf keine automatisierte Datenweitergabe erfolgen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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...; es braucht seit 2006 eine grundsätzliche Einwilligung der betroffenen Person zur Datenweiterleitung, deswegen auch die im EU-Recht verankerte Vorab-Informationspflicht an jenen, dessen Daten weitergegeben werden sollen....

Mal abgesehen von fehlenden Rechten oder ähnlichem. Wenn so eine Information tatsächlich erfolgen muss, wie würde das ablaufen? Könnte behauptet werden, dass so eine Information über die geplante Datenweitergabe erfolgte, weil entsprechendes Vorhaben im Amtsblatt abgedruckt wurde?
Die Frage ist nicht von ungefähr, weil erwartet wird, dass genau das passieren wird.

Es stellen sich dabei halt Fragen. Wer oder welche Stelle muss informieren? Wie muss die Information aussehen? Wie muss die Information bekannt gemacht werden? In welchem zeitlichen Abstand ist zu informieren? ...

--> Diese Fragen sollen hier im Thema nur zum Nachdenken stehen, vielleicht ist das in einem bereits vorhandenen anderen Thema besser zu beantworten.


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Werden personenbezogene Daten im automatisierten Verfahren abgerufen, darf das Meldeamt keine Daten herausgeben, wenn die abrufende Stelle nicht bereits Daten zu jener Person vorweisen kann, deren Daten die abrufende Stelle vervollständigt zu haben wünscht.

Wir wissen ja nun, daß das Meldeamt entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes in Wettbewerb mit öffentlichen, bzw. nicht-öffentlichen Stellen stehende öffentliche Stellen im Bereich der Datenverarbeitung als nicht-öffentliche Stellen zu behandeln hat, weswegen hier §44 BMG über die einfache Melderegisterauskunft anzuwenden ist.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

Zitat
34.1.1.2 Ablehnung der Datenübermittlung

Die Datenübermittlung wird abgelehnt, wenn eine oder mehrere der gesetzlich geregelten Voraussetzungen fehlen. Dies ist der Fall, wenn


    es sich nicht um eine öffentliche Stelle im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG handelt,

Nun heißt es aber eben auch allgemein zu § 34 BMG:

Zitat
Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist nicht § 34 BMG sondern § 44 BMG einschlägig.

und

Zitat
Gleichstellung der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen mit nicht-öffentlichen Stellen

Hier nun der Rückverweis auf:

Zitat
34.1.1.2 Ablehnung der Datenübermittlung

Die Datenübermittlung wird abgelehnt, [...]wenn


    es sich nicht um eine öffentliche Stelle im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG handelt,

An LRA und Co. dürfen also erst einmal grundsätzlich gar keine Daten weitergegeben werden, weil sie nicht nach §34 BMG zu behandeln sind, sondern nach §44 BMG.

Im Anhang zu dieser obigen Verwaltungsvorschrift findet man mehrere graphische Ablaufschemen als PDF, die aufzeigen, wie hier das Meldeamt bspw. im Falle der Anwendung des §44 BMG  zu verfahren hat.

Das BMG bestimmt

Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html#BJNR108410013BJNG000601116

Zitat
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

In §50 BMG steht dann:

Zitat
§ 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

(2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, [...]

Andere Bestimmungen hinsichtliche Presse und Rundfunk finden sich im BMG nicht.

Da Melderecht seit 2006 alleiniges Bundesrecht darstellt, haben die Länder auch keine Befugniss, davon abweichende Bestimmungen aufzustellen. Ausnahme siehe Art. 125a, Abs. 3 GG hinsichtlich Bestandsschutz jener Landesregelungen, die in, bzw. vor 2006 bereits gültig waren und nach, bzw. in 2006 nicht außer Kraft gesetzt worden sind.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.bundestag.de/gg

Zitat
Artikel 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
3. [...]das Melde- und Ausweiswesen, [...]

Derart geändert in 2006 durch

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2006/0401-0500/0462-06.html

veröffentlicht im Bundesgesetzblatt

BGBl. I 2034
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/XBCBGI0641.pdf?&von=02034&bis=02038

Das Meldeamt ist also gar nicht befugt, außer in Fällen des §50 BMG, personenbezogene Daten an LRA und Co. herauszugeben. Zudem sind diese Daten zweckgebunden und dürfen von der datenabrufenden Stelle nicht anderweitig verwendet werden. Siehe auch:

Zweckbindung der Datenerhebung; war das schon mal Diskussion hier?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22476.0.html

Man kann dem BMG letztlich entnehmen, daß "sonstige öffentliche Stellen" gar nicht zu Weitergabe von personenbezogenen Daten befugt sind, sondern hier an ihr Meldeamt herantreten müssen, welches einen derartigen Wunsch entsprechend der europäischen Vorgaben und Bundesbestimmungen zu prüfen hat.

Die vom europäischen Recht quasi vorgegebene Vorab-Informationspflicht, bestätigt durch den EuGH u. a. in Rechtssache C-201/14, die u. a. hier behandelt wird,

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.html

ist dem allgemeinen, übrigens individuellen Widerspruchsrecht geschuldet, welches sowohl in der europäischen Datenschutz-Richtlinie, hier in Artikel 14 - Widerspruchsrecht der betroffenen Person,

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A31995L0046

als auch in der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung, hier in Artikel 21 - Widerspruchsrecht,

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. April 2016

zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679

verankert ist. Hier ist dann in beiden Bestimmungen von europäischer Seite her geregelt, wer der Informationspflicht nachzukommen hat.

Da national nur das Meldeamt Daten weitergeben darf, bzw. weitergeben dürfen sollte, hat auch das Meldeamt dieser Vorab-Informationspflicht nachzukommen.

Zu beachten ist, daß sich das Meldeamt oder die datenweitergebende Stelle an der Realisierung unlauterer Geschäftspraktiken beteiligt, wenn sie Daten an Unternehmen weiterreicht, deren Weitergabe nicht von jenem, zu dem diese Daten gehören, authorisiert ist, sind doch die europäischen wie nationalen Bestimmungen bezüglich unlauterer Geschäftspraktiken ebenfalls einzuhalten.

Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22951.0.html

Und danach darf die Nichtreaktion, bspw. auf Infopost, nicht als Zustimmung zum Inhalt dieser Infopost gewertet werden.

Übrigens:
Mit der obigen Grundgesetzänderung wurde auch die EU-Haftung neu geregelt; der Bund trägt höchstens 15%

Zitat
Zu  Art. 104 a Abs. 6 GG – EU-Haftung:

Für die Haftungsverteilung zwischen Bund und Ländern und der Länder untereinander gilt grundsätzlich das Prinzip der innerstaatlichen Zuständigkeits-
und Aufgabenverteilung. Die Folgen einer Pflichtverletzung sollen also grundsätzlich   die Körperschaft (Bund oder Länder) treffen, in deren Verantwortungsbereich sie sich ereignet hat.

Das Prinzip der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung gilt vertikal  und horizontal für alle Fälle legislativen, judikativen und exekutiven Fehlverhaltens mit Ausnahme der Fälle länderübergreifender Finanzkorrekturen (hochgerechnete Anlastungsentscheidungen) durch die EU im Rahmen exekutiven Fehlverhaltens. Für diese Fälle regeln die Sätze 2 und 3 des Art. 104 a Abs. 6 neu als Ausnahme vom Verursacherprinzip eine Solidarhaftung sowohl für den Bund in Höhe von 15% als auch für die Länder in Höhe von 35 % der Gesamtlasten; eine weitergehende Haftung des Bundes ist ausgeschlossen. Die Bundesregierung ist verpflichtet, auf Verlangen auch nur eines Landes, das von der Finanzhilfe der Europäischen Union begünstigt war, das zulässige Rechtsmittel beim EuGH einzulegen. Mit Einlegung des zulässigen Rechtsmittels beim EuGH erstatten die Länder dem Bund ihren Haftungsanteil nach Satz 2 des Art. 104 a Abs. 6 GG.

Beschlußdrucksache
https://www.bundesrat.de/drs.html?id=462-06%28B%29


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Dezember 2017, 06:27 von pinguin«
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K
  • Beiträge: 215
schon die Bundesregierung tut sich schwer mit der Einhaltung geltender Gesetze -Beispiel Zuwanderung- . Hier wird der "Rechtsstaat", den unsere Propagandisten in Parteien und Presse immer wieder beschwören mit Füßen getreten. So gesehen werden wohl  auch die Verwaltungschefs ( Bürgermeister) wohl kaum die Courage haben sich gegen die Herausgabe von Meldedaten zu wehren, besonders wenn sie ein Parteibuch von CDUSPDGrüneLinke inne habe. Ein Staatswesen welches  solches Gebahren an den Tag legt ist auch als Bananenrepublik bekannt.


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- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

  • Beiträge: 7.255
@KlarSchiff

Für die Einhaltung der Gesetze und dementsprechend bei Nichteinhaltung haftbar, ist immer derjenige, der sie anwendet.

Siehe hier explizit:

BGH III ZR 204/13 - Haftung einer nachgeordneten Verwaltung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25772.msg162736.html#msg162736

Da ist nichts auf den Nächsthöheren deligierbar. Sie alle, ob Bund, Land, Stadt oder Dorf, sind für ihren Verantwortungsbereich unmittelbar verantwortlich und entsprechend vollständig haftbar.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

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  • Beiträge: 67
Stelle hiermit das handbuch für Europäische Datenschutzrecht des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Ab Seite 117
5  Rechte betroffener Personen und ihre Durchsetzung

Im diesem Handbuch befinden sich auch Gerichtsentscheidungen mit kurzem Text wie dieser:

Beispiel: In der Rechtssache Rijkeboer ob gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie das Recht einer natürlichen Per- son auf Auskunft über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern perso- nenbezogener Daten und den Inhalt der übermittelten Daten auf ein Jahr vor ihrem Auskunftsersuchen beschränkt werden darf.  sollte der EuGH darüber entscheiden, 179 Um feststellen zu können, ob Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie eine solche zeitliche Begrenzung zulässt, beschloss der Gerichtshof eine Auslegung dieses Artikels im Licht der mit der Richtlinie verfolgten Ziele. Zunächst befand der Gerichtshof, dass dieses Auskunftsrecht erforderlich ist, um der betroffenen Person die Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen (Artikel 12 Buch- stabe b) oder die Mitteilung dieser Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die Dritten, an die diese Daten übermittelt worden sind (Artikel 12 Buchstabe c), zu ermöglichen. Das Auskunftsrecht ist außerdem notwendig, um der betrof- fenen Person die Inanspruchnahme ihres Rechts auf Widerspruch gegen die 179 EuGH, C-553/07, College van burgemeester en wethouders van Rotterdam / M.E.E. Rijkeboer, 7. Mai 2009. 123 Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (Artikel 14) oder des gerichtli- chen Rechtsschutzes im Schadensfall (Artikel 22 und 23) zu ermöglichen. Um die praktische Wirksamkeit der vorstehend genannten Bestimmungen zu gewährleisten, muss nach Auffassung des Gerichts „das Recht zwingend für die Vergangenheit gelten. Denn andernfalls wäre die betroffene Person weder in der Lage, wirksam ihr Recht auf Veranlassung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten wahrzunehmen, die ihrer Ansicht nach unbefugt verarbei- tet wurden oder falsch sind, noch, einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen und Schadenersatz zu erlangen“.

Desweiterem sind (alle) Gerichtsentscheidungen angegeben vom EuGH bis EGMR

Dieses Handbuch und die darin beschriebenen Verordnungen, Gesetze ect. ersetzen den ganzen kram der Landesgesetze zum thema Datenschutz....oder?


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  • Beiträge: 7.255
Stelle hiermit das handbuch für Europäische Datenschutzrecht des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Ein Link zu diesem Dokument wäre hilfreich.


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- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 67
Hier der Link
https://www.coe.int/en/web/data-protection/home

Nach unten scrollen und die Abkürzung für die jeweiliege Sprache kliken


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