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Autor Thema: Verwaltungsvollstreckung nach VwVG NRW nicht bei Teilnahme am Wettbewerb?  (Gelesen 10182 mal)

  • Beiträge: 3.238
Ein weiterer Mitstreiter der runden Tische hat das Verwaltungsvollstreckungsverfahren in seinem Widerspruch und seiner Klage zum alleinigen Thema gemacht.

Die Frage, die er stellte, war simpel:
"Nimmt der WDR am Wettbewerb teil?"

Diese Frage hat der WDR auch vor Gericht nicht beantwortet, so dass der Kläger die Klage nicht verloren hat. Nähere Einzelheiten kann ich zur Zeit nicht zu seinem Fall schreiben.

Hier das Gesetz, der RBStV §10
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=19124&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=380142

Zitat
§10 (5) RBStV
Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

§10 (6) RBStV
Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der nach Absatz 5 zuständigen Landesrundfunkanstalt oder von der Landesrundfunkanstalt, in deren Bereich sich die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz des Beitragsschuldners befindet, unmittelbar an die dort zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

In Absatz 6 wird auf das "Verwaltungsvollstreckungsverfahren" als Rechtsgrundlage verwiesen, welches genauer betrachtet werden muss:

Rechtsgrundlage:
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223

Zitat
§ 1 VwVG NRW – Vollstreckbare Geldforderungen
(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären.
Die Forderungen müssen entstanden sein aus:
a) der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,
b) der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder
c) der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.
(3) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Leistungsbescheides.
(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

Nach dieser Rechtsgrundlage dürfte die Behördeneigenschaft nicht das wichtige Kriterium sein, sondern die Tatsache, dass der WDR am Wettbewerb teilnimmt und somit entweder keine Behörde sein kann oder das Selbsttitulierungsrecht nicht ausüben darf.



Mögliche Begründungen eines möglichen Widerspruchs an den WDR sowie als Klage an das Verwaltungsgericht:
Zitat
Alle Körperschaften oder Anstalten dürfen dieses Recht, Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu vollstrecken, nicht in Anspruch nehmen, wenn sie am Wettbewerb teilnehmen. Da der WDR als Rundfunkveranstalter am Wettbewerb teilnimmt, kann er eine Behördeneigenschaft nicht besitzen. Eine Behörde darf nicht am Wettbewerb teilnehmen und das Selbsttitulierungsrecht ausüben. Eine Behörde muß Neutralität wahren, dem steht der Wettbewerb entgegen.
Eine öffentlich rechtliche Anstalt, die nicht neutral ist, weil sie im Wettbewerb zu privaten Anbietern steht, handelt rechtswidrig beim Erlass eines Bescheides zur Vorbereitung einer behördlichen Vollstreckung.
Ihr Festsetzungsbescheid kann deshalb kein vollstreckbarer Titel sein.
Sollten Sie anderer Auffassung sein, müssen sie mir beweisen, dass der WDR nicht im Wettbewerb zu anderen Rundfunkveranstaltern steht.


Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen erlaubt dem WDR nicht, Festsetzungsbescheide zu vollstrecken, sondern verbietet es dem WDR ganz eindeutig. Sollte der WDR dennoch versuchen zu vollstrecken, sollte es nach §1 Absatz 4 genügen, wenn bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend gemacht werden.

In diesem Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind einige Rechtsgrundlagen geregelt, z.B. braucht es im Festsetzungsbescheid kein Leistungsgebot. Jede LRA pickt sich die Rosinen aus diesem Gesetz, aber unterschlägt das Wesentliche daraus.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2017, 01:43 von Bürger«

b
  • Beiträge: 775
Auch aus der elektronischen Verwaltung wurde WDR gebannt.

Gesetz  zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (EGovG NRW)
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15719&vd_back=N551&sg=0&menu=1

Zitat
§ 1 Ziel und Geltungsbereich
(3) Das Gesetz gilt nicht für [...] die Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks [...]
PS: angeblich genannte Rundfunkunternehmen heiß richtig "Westdeutscher Rundfunk Köln" und nicht "Westdeutscher Rundfunk". Siehe § 1 (1) Gesetz über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln' (WDR - Gesetz). Sogar im Namen des Gesetzes steht Köln.

Gesetzentwurf der Landesregierung
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen

https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-10379.pdf

Zitat
S. 25
Die Regelungen des EGovG NRW gehen dem VwVfG NRW vor.

S. 41
Die sonstigen Ausnahmen vom Geltungsbereich entsprechen weitestgehend denen des VwVfG NRW. Absatz 3 nimmt daher die Tätigkeit [...] des Westdeutschen Rundfunks explizit aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes aus. [...] Um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Krankenhäusern in privater und öffentlicher Trägerschaft zu verhindern, gilt für diese das Gesetz ebenfalls nicht. Aus dem gleichen Grund sind Universitätsklinika sowie die NRW.BANK, die der Aufsicht des Landes unterstehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen und Versorgungswerke, die Sparkassen, die Sparkassen- und Giroverbände, die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse und die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. [...]

S. 42
Auch Beliehene, d. h. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, denen durch oder aufgrund eines Gesetzes hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, werden ausdrücklich ausgenommen.

Gesetzentwurf der Landesregierung
Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW sowie zur Anpassung des Landeszustellungsgesetzes an das De-Mail-Gesetz

http://gruene-fraktion-nrw.de/fileadmin/user_upload/ltf/Drucksachen/Gesetzentwuerfe/16._WP/MMD16-58.pdf

S. 29
Zitat
Gleichzeitig wird weiterhin eine Wettbewerbsverzerrung ausdrücklich vermieden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2017, 00:21 von boykott2015«

c
  • Beiträge: 1.025
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4320031009100336223

Zitat
§ 1 VwVG NRW – Vollstreckbare Geldforderungen
(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.
(2) Das für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären.
[usw.]

Sind die Forderungen der Rundfunkanstalt öffentlich-rechtlich oder bürgerlich? Wenn ersteres, greift dann Abs. 2 überhaupt und damit dieser Ausschluss für Gläubiger, die im Wettbewerb stehen? 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2017, 11:18 von cecil«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

Lev

  • Beiträge: 331
Danke Roggi,
dass du mir erlaubst das Thema aufzugreifen. Leider wurde die Sache missverstanden und dadurch falsch wiedergegeben. Ich würde es gern etwas beleuchten.   (Autor)
 
Thema: Unzulässige Vollstreckung wegen fehlender Beitragsfestsetzungsbefugnis in NRW.

Kurzum:
Im wesentlichen geht es darum, dass der WDR sich das Recht nimmt nicht nur den Verwaltungsakt (VA) einzuleiten, sondern darüber hinaus auch die Beitreibung und Vollstreckung einzuleiten und durchzuführen. Laut Verwaltungsvollstreckungsgesetz in NRW bleibt das allerdings fragwürdig.

Denn laut §1 Abs.1 VwVG-NRW  handelt es sich beim WDR zwar um eine Körperschaft bzw. um eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die der Bestimmung einer gesetzlichen Vorlage folgt. Aber es handelt sich beim WDR auch um ein Unternehmen das im Wettbewerb steht. Zumindest genauso wie Kreditinstitute, Versicherungen oder sogar Glaubensgemeinschaften und denen wurde die Einleitung oder das Beitreiben einer vollstreckbarer Geldforderungen laut §1 Abs. 2 selbst Untersagt. 

Wer im Wettbewerb steht kann unmöglich die Neutralität besitzen die eine Vollstreckung voraussetzt. Ergo stellt sich die Frage: Ist der WDR ein Unternehmen?

Wichtig!
Das ganze hat nichts mit dem RBStV zu tun bzw. mit dem §10 Abs. 5 oder 6 der oben erwähnt wurde. Der RBStV spielt in diesem Thema so gut wie keine Rolle.

Im Detail:

Dem §1. Abs. 1 VwVg-NRW  ist zu entnehmen, dass Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbänden, oder sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften. Sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlicher-rechtlicher Natur sind bzw. jenen durch das Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen wurden, vollstreckbare Geldforderungen stellen dürfen.

Soweit so gut!

Im  Abs. 2 wird allerdings darauf hingewiesen, dass jegliche dieser Körperschaften bzw. Anstalten, z. B. Versicherungsunternehmen oder Bank- und Kreditinstitute einschließlich Sparkassen selbst wenn sie im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig sind dieses Recht nicht in Anspruch nehmen können, wenn oder weil sie am Wettbewerb teilnehmen.

Der Einspruch:

Die Frage die ich hier stelle ist: „Nimmt der WDR als Landesrundfunkanstalt am Wettbewerb teil?“

Ich bitte Sie zu beachten das nicht die Behörden an sich infrage gestellt wird. Es wird in Frage gestellt ob laut §1 Abs. 2 der VwVG-NRW i.v.m. §2 Abs.1 VwVfG-NRW der WDR überhaupt jegliche Behördentätigkeit selbstständig einleiten bzw. durchführen darf. Da der WDR zwar eine Anstalt und K.d.ö.R. ist, die einem Auftrag oder gesetzlichen Vorlage folgt. Darüber hinaus aber genauso wenig Behördeneigenschaft besitzt wie die anderen oben genannten, die auch im Wettbewerb stehen.
Ich bin jedenfalls der Auffassung das der Westdeutsche Rundfunk teil des Wettbewerbs ist, genauso
wie Krankenkassen, Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen.

Der Wettbewerb macht eine volle Behördentätigkeit eigentlich nicht möglich. Da die Neutralität einer Behörde in Frage gestellt wird, aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses.
Eine Behörde hat Neutralität zu waren, Wettbewerb ist genau das Gegenteil. Und eine nicht neutrale, öffentlich-rechtliche Anstalt, egal ob sie Hoheitsrecht besitzt oder nicht, ist rechtswidrig im Sinne des Bescheides einer Behördlichen Vollstreckung.


Bitte beachten:
L möchte Erwähnen. L ist Zahlungsverweigerer und hat wie die meisten hier Rechnungen, Mahnungen und auch zahlreiche Festsetzungsbescheide bekommen.
Gegen L wurde im April dieses Jahres eine Vollstreckung eingeleitet die er ohne große mühe abwehren konnte. D.h. gegen L liegt jetzt keine Vollstreckung mehr vor.
Da einige Experten im Forum lieber Recht behalten als Lösungen zu akzeptieren möchte L hiermit deutlich machen, dass er an dieser Art der Diskussion kein Interesse pflegt und das lediglich seine Erfahrung hier wiedergegeben wurde.
Vielen Dank!

Man möge mir meine Rechtsschreibfehler bitte verzeihen.
Danke!



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2017, 11:07 von Lev«

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Handelt es sich dann beim ÖRR um eine privatrechtliche Forderung ?


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Lev

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@ mullhorst
Lieber mullhorst, nein!
Es handelt sich bei der Forderung, wie du selber schreibst natürlich um eine öffentlich-rechtliche Forderung. Sie wird aber häufig mit einer privatrechtlichen Forderung verwechselt.

Erläuterung: In einer privatrechtlichen Forderung gibt es eine andere Gerichtsbarkeit (das Amtsgericht). Bei einer ö.r. Forderung läuft die Beitreibung über den Verwaltungsweg. Die
zuständige Gerichtsbarkeit wäre damit das Verwaltungsgericht.


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@Roggi
Da ja alle LRAs am Wettbewerb teilnehmen, müsste es m.E. auch für alle anderen LRAs zutreffen? Der user Pinguin hatte das, so wie ich es verstanden habe, immer wieder proklamiert.


In diesem Verwaltungsvollstreckungsgesetz sind einige Rechtsgrundlagen geregelt, z.B. braucht es im Festsetzungsbescheid kein Leistungsgebot. Jede LRA pickt sich die Rosinen aus diesem Gesetz, aber unterschlägt das Wesentliche daraus.

Diesen Begriff "Festsetzungsbescheid" hat wohl die GEZ erfunden? Beim Finanzamt gibt es eine Festsetzung, die bei Forderungen erstellt wird, die im Voraus nicht ermittelbar sind.
Das Leistungsangebot als Solches hat m.E. immer im Grundlagenbescheid zu erscheinen, was auch als selbstverständlich erscheint. Forderungen, die von vornherein bekannt sind, werden an sich mit Grundlagenbescheid beschieden.
Die GEZ will aber von Grundlagenbescheid nichts wissen, obwohl die Forderung bekannt ist.
Dieser sog. "Festsetzungsbescheid" der GEZ ist m.E. nichts anderes als ein Bescheid über rückständige Forderung, denn dieser kommt im Nachhinein, wenn irgendwelche Forderungen aufgelaufen sind.


@Lev
LRA = Anstalt,,  keine Körperschaft


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Lev

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@ gerechte Lösung
Zitat
LRA = Anstalt,,  keine Körperschaft

1. Die LRA's sind Anstalten und K.d.ö.R!  Das ist Aussage der jüngsten und allgemeinen  Rechtssprechung.

2. Aber selbst wenn es nur eine Anstalt wäre, spielte es keine Rolle. Lies das Gesetz bitte. (§1 VwVG-NRW)
Zitat
§ 1 (Fn 23)
Vollstreckbare Geldforderungen
(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391263

3. Auch das was du darüber argumentiert hast, ist in dem Gesetz gereget (Grundlagenbescheide).


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@Lev

Ob Anstalt oder Körperschaft geht unzweifelhaft aus dem Gründungsdokument hervor; die Gerichte sind nicht befugt, sich über die Intention des Gesetzgebers hinwegzusetzen. Und damit sind alles Anstalten des öffentlichen Rechts, außer einer Körperschaft, nämlich dem Deutschlandradio.

Und ob die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens anzuwenden sind, wenn die Anwendung der Bestimmungen über Verwaltungsverfahren ausgeschlossen worden ist, wie bei fast allen LRA, darf bezweifelt werden, baut doch das Vollstreckungsverfahren auf dem Verwaltungsverfahren auf und ist überdies selbst ein Verwaltungsverfahren.

@gerechte Lösung
In der EU nehmen alle Rundfunkunternehmen, also auch alle LRA, am Wettbewerb teil, nicht erst dann, wenn sie außerhalb des EU-Mitgliedslandes zu empfangen sind. Getreu dem EU-Motto "Fernsehen ohne Grenzen" ist es allerdings erklärtes EU-Ziel, daß alle in der EU ansässigen Radio- und Fernsehsender in jedem Winkel der EU beliebig nach Gusto des Empfängers/Verbrauchers/Nutzers auch empfangen werden können; der Begriff "frei empfangbar" bezieht sich auf technische Hürden, die nur so aufgebaut werden dürfen, daß sie vom Empfänger bspw. legal durch Zahlung eines Anschlußbeitrages, bspw., umgangen werden können. Politische Hürden darf es erst gar keine geben.

National stehen alle in der ARD zusammengeschlossenen LRA mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und den privaten Rundfunkunternehmen in Wettbewerb.

Bestes Kennzeichen für Wettbewerb ist das "Gieren nach Quote", also einem möglichst hohen Marktanteil.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

g
  • Beiträge: 860
zu 1. Wo, bitte, soll denn das geschrieben stehen? Die jüngste und allgemeine Rechtsprechung? Die der GEZ?

Eine Körperschaft hat Mitglieder. Das ist unumstößlich festgeschrieben. Damit fällt Körperschaft weg.

Wennschon, dann immer bitte mal nennen und einen link dazu.

ist natürlich an Lev gerichtet.


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Lev

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Lieber pinguin,
es geht hier doch gar nicht um LRA's. Es geht in dem Thema (#1 & 3) darum, dass der WDR nicht nur einen Verwaltungsakt erlässt, sondern darüber hinaus auch die Betreibung durchsetzen möchte. Laut §1 Abs. 2 des VwVG-NRW ist er dazu aber nicht berechtig.

Denn alle oben aufgeführten (ob nun Körperschaften Anstalten u.s.w.) die im Wettbewerb stehen, z.B. Kreditinstitute, Versicherungen oder Glaubensgemeinschaften ist das Beitreiben im Sinne des VwVG in NRW EBENFALLS NICHT ERLAUBT.    DAS SAGT DAS GESETZ!
Zitat
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen, es sei denn, sie werden im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig und nehmen mit der zu erbringenden Leistung nicht am Wettbewerb teil.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=5144&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=391263

Was L hier mitteilen möchte ist ein verwaltungsrechtlicher Einwand. L wurde bisher kein negativer Widerspruchsbescheid zugestellt (also Ablehnungsbescheid). Mit anderen Worten reden wir hier von einem Lösungsansatz der dazu führte, dass L  jetzt NICHT MEHR IN EINER VOLLSTRECKUNG IST !!!!!!!!!!!!!!!

Zur Erläuterung: Wenn nach einem Widerspruch KEIN Widerspruchsbescheid zugestellt wird bzw. dieser ohne Begründung bleibt, dann bleibt auch der VA (Bescheid) unbegründet. (VwGO §73 Abs.3)
Zitat
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__73.html

Ergo: Keine Begründung bzw. Ablehnungsbescheid = Keine Vollstreckung !!!!!!!!!!!  FERTIG

Mein Lieber Pinguin, dass war SEHR NETT gemeint. Wirklich!  Aber ich weiß leider nicht, wie ich es euch noch begreiflich machen soll.
#3 ist der Einspruch!


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Lev

  • Beiträge: 331
@ gerechte Lösung #9
Zitat
Eine Körperschaft hat Mitglieder. Das ist unumstößlich festgeschrieben. Damit fällt Körperschaft weg.

Tja wenn das so ist, dann könnte das erklären warum wir alle Zwangsangemeldet werden (Mitgliedschaft).  :)


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Und ob die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens anzuwenden sind, wenn die Anwendung der Bestimmungen über Verwaltungsverfahren ausgeschlossen worden ist, wie bei fast allen LRA, darf bezweifelt werden, baut doch das Vollstreckungsverfahren auf dem Verwaltungsverfahren auf und ist überdies selbst ein Verwaltungsverfahren.

Ob die Anwendung des LVwVfG für den jew. örR ausgeschlossen wurde, weil diese im Wettbewerb stehen, ist ja noch die Frage. Da müsste man jeweils die Gesetzesentstehung hinterfragen. In BaWü wurde beispielsweise vom VGH argumentiert, dies wäre so, u.a. weil der SWR über Ländergrenzen hinweg geht.

Aber könnte auch egal sein, denn wenn das VwVfG nicht anwendbar ist und/oder es Regelungslücken gibt, sind womöglich allgemeine Grundsätze des VwVfG anzuwenden (nach einem Gesetzeskommentar zum VwVfG § 1). Zumal RBStV bzw. RB-Satzungen explizit auf LVwVG, also VwVollstreckungsgesetz, hinweisen. 


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Aber könnte auch egal sein, denn wenn das VwVfG nicht anwendbar ist und/oder es Regelungslücken gibt, sind womöglich allgemeine Grundsätze des VwVfG anzuwenden (nach einem Gesetzeskommentar zum VwVfG § 1).

Allgemeine Grundsätze kann man knicken. "Lediglich einzelne Rechtsgedanken sind anwendbar."
19.09.2016 Urteil Verwaltungsgericht Aachen
Aktenzeichen: 8 K 1897/14

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_K_1897_14_Urteil_20160919.html
Zitat
Rz. 55
Vielmehr obliegt es insoweit dem Bürger, sich selbst Kenntnis vom Inhalt der maßgeblichen Rechtsvorschriften und jeweiligen Befreiungsvoraussetzungen zu verschaffen [...]

Rz. 57
Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunk [...] beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist. Lediglich einzelne Rechtsgedanken, die im Verwaltungsverfahrensgesetz zum Ausdruck kommen, sind auch auf die Tätigkeit des Beklagten anwendbar. [...]

Rz. 60
[...] Es gibt schon mangels umfassender Beratungspflicht des Beklagten erst recht keine Pflicht, gewünschte Antworten innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen.[...]

Da alle Rundfunkunternehmen im Wettbewerb stehen, haben die natürlich keine bestimmte Fristen zu antworten. Das gehört zum Wettbewerb: einige antworten schneller, andere nicht, dritte liefern überhaupt keine Antworten. Alles normal im Rahmen des Wettbewerbs.


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Ob die Anwendung des LVwVfG für den jew. örR ausgeschlossen wurde, weil diese im Wettbewerb stehen,
Die Gründe für den Ausschluß spielen hier doch überhaupt keine Rolle?

In den LRA-Gründungsverträgen steht, wo sich Hauptsitz und Gerichtsstand dieser LRA befinden und welches Landesrecht als von der LRA anzuwendendes Recht definiert wurde.

Im jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetz des von der LRA anzuwendenden Landesrechtes steht dann, ob die LRA das Verwaltungsverfahrensrecht anwenden darf oder nicht.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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