Danke Roggi,
dass du mir
erlaubst das Thema aufzugreifen. Leider wurde die Sache missverstanden und dadurch falsch wiedergegeben. Ich würde es gern etwas beleuchten. (Autor)
Thema:
Unzulässige Vollstreckung wegen fehlender Beitragsfestsetzungsbefugnis in NRW.Kurzum:
Im wesentlichen geht es darum, dass der WDR sich das Recht nimmt nicht nur den Verwaltungsakt (VA) einzuleiten, sondern darüber hinaus auch die Beitreibung und Vollstreckung
einzuleiten und durchzuführen. Laut Verwaltungsvollstreckungsgesetz in NRW bleibt das allerdings fragwürdig.
Denn laut §1 Abs.1 VwVG-NRW handelt es sich beim WDR zwar um eine Körperschaft bzw. um eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die der Bestimmung einer gesetzlichen Vorlage folgt. Aber es handelt sich beim WDR auch um ein Unternehmen das im Wettbewerb steht. Zumindest genauso wie Kreditinstitute, Versicherungen oder sogar Glaubensgemeinschaften und denen wurde die Einleitung oder das Beitreiben einer vollstreckbarer Geldforderungen laut §1 Abs. 2 selbst Untersagt.
Wer im Wettbewerb steht kann unmöglich die Neutralität besitzen die eine Vollstreckung voraussetzt. Ergo stellt sich die Frage:
Ist der WDR ein Unternehmen? Wichtig!
Das ganze hat nichts mit dem RBStV zu tun bzw. mit dem §10 Abs. 5 oder 6 der oben erwähnt wurde. Der RBStV spielt in diesem Thema so gut wie keine Rolle.
Im Detail:
Dem §1. Abs. 1 VwVg-NRW ist zu entnehmen, dass Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbänden, oder sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften. Sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlicher-rechtlicher Natur sind bzw. jenen durch das Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen wurden, vollstreckbare Geldforderungen stellen dürfen.
Soweit so gut!
Im Abs. 2 wird allerdings darauf hingewiesen, dass jegliche dieser Körperschaften bzw. Anstalten, z. B. Versicherungsunternehmen oder Bank- und Kreditinstitute einschließlich Sparkassen selbst wenn sie im Auftrag des Landes einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes tätig sind dieses Recht nicht in Anspruch nehmen können, wenn oder weil sie am Wettbewerb teilnehmen.
Der Einspruch:
Die Frage die ich hier stelle ist: „Nimmt der WDR als Landesrundfunkanstalt am Wettbewerb teil?“
Ich bitte Sie zu beachten das nicht die Behörden an sich infrage gestellt wird. Es wird in Frage gestellt ob laut §1 Abs. 2 der VwVG-NRW i.v.m. §2 Abs.1 VwVfG-NRW der WDR überhaupt jegliche Behördentätigkeit selbstständig einleiten bzw. durchführen darf. Da der WDR zwar eine Anstalt und K.d.ö.R. ist, die einem Auftrag oder gesetzlichen Vorlage folgt. Darüber hinaus aber genauso wenig Behördeneigenschaft besitzt wie die anderen oben genannten, die auch im Wettbewerb stehen.
Ich bin jedenfalls der Auffassung das der Westdeutsche Rundfunk teil des Wettbewerbs ist, genauso
wie Krankenkassen, Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen.
Der Wettbewerb macht eine volle Behördentätigkeit eigentlich nicht möglich. Da die Neutralität einer Behörde in Frage gestellt wird, aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses.
Eine Behörde hat Neutralität zu waren, Wettbewerb ist genau das Gegenteil. Und eine nicht neutrale, öffentlich-rechtliche Anstalt, egal ob sie Hoheitsrecht besitzt oder nicht, ist rechtswidrig im Sinne des Bescheides einer Behördlichen Vollstreckung.
Bitte beachten:L möchte Erwähnen. L ist Zahlungsverweigerer und hat wie die meisten hier Rechnungen, Mahnungen und auch zahlreiche Festsetzungsbescheide bekommen.
Gegen L wurde im April dieses Jahres eine Vollstreckung eingeleitet die er ohne große mühe abwehren konnte.
D.h. gegen L liegt jetzt keine Vollstreckung mehr vor.Da einige Experten im Forum lieber Recht behalten als Lösungen zu akzeptieren möchte L hiermit deutlich machen, dass er an dieser Art der Diskussion kein Interesse pflegt und das lediglich seine Erfahrung hier wiedergegeben wurde.
Vielen Dank!
Man möge mir meine Rechtsschreibfehler bitte verzeihen.
Danke!