Herr Dr. Hennecke sieht aber nur den Gesetzestext. Darin geht es um eine Gesamtschuldnerschaft. In der Praxis ist es aber keine. Eine Gesamtschuldnerschaft besteht aus juristischen Einzelpersonen, bei denen zwar einer zur Zahlung der Gesamtschuld herangezogen werden kann, aber alle nur ihren eigenen berechenbaren Schuldanteil schulden.
Die Praxis ergibt aber auch, dass an der zahlungskräftigsten Person der Gemeinschaft der Beitrag berechnet wird. Unabhängig von den anderen. DAS ist nicht im Sinne eines Gesamtschuldverhältnisses.
Oftmals ist der Einzelanteil beim Beitrag gar nicht berechenbar. Das muss er aber sein (jeder ist nur für seine eigene Schuld verantwortlich). Begründet und verschleiert wird diese Schieflage mit dem Kommentar "Man lasse den Zusammenwohnenden die Freiheit, selber zu entscheiden, wer wieviel zahlt". Das ist aber nur bei einer Schuldnergemeinschaft möglich. Dort kommt es nur auf die Schuldsumme an, die der Gläubiger erhält. Weitere Regelungen zwischen den Schuldnern sind da freiwillig und privatrechtlich vorher festgelegt worden. Bei einer Schuldnergemeinschaft kann man auch keinen Einzelnen heranziehen, da die Schuldnergemeinschaft - im Gegensatz zur Gesamtschuldnerschaft - eine gesetzlich definierte juristische Person darstellt. Bei einer Gesamtschuldnerschaft ist jeder einzelne Schuldner eine juristische Person!
@drboe (und:@Totalverweigerer) You´re right! Und das Splitting musste eben deswegen eingeführt werden, weil eine Zusammenveranlagung der Vereinigungs- und Handlungsfreiheit sogar in der Ehe widerspricht. Das Splitting wurde aber erst Ende der 50er Jahre aus diesem Grund eingeführt! Vorher gab es, auch aufgrund der gesellschaftlichen Rollenverteilung von Mann und Frau, eher keine Diskussion über die gemeinschaftliche Zwangszusammenveranlagung. Das Rudiment daraus ist, dass Ehepaare auch heute noch erstmal automatisch zusammenveranlagt werden. Das "Kreuzchen" in der Steuererklärung ist Resultat der Gesetzesänderung! Damit ist der Austritt aus einer Zwangsvereinigung gewährleistet.
Wenn das Bundesverfassungsgericht schon Ehepaaren die Getrenntveranlagung ermöglichen musste, wie kann ein Landesgesetz dann einen bunt zusammengemischten Haufen Zusammenwohnender zwangsvereinigen???
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)