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Autor Thema: "möbl. Zi. ohne eig. Zugang = Beitragspflicht, wenn Vermieter nicht zahlt"?  (Gelesen 19193 mal)

T
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Was in Gottes Namen bedeutet denn "ohne eigenen Zugang"? 

z.B. Zugang vom Treppenhaus oder Fußweg in das möblierte Zimmer wäre ein eigener Zugang.


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"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

G
  • Beiträge: 272
z.B. Treppenhaus oder Fußweg

Also wenn der Untermieter die Wohnungstür zu seinem möbilisierten Zimmer zu Fuß auf dem Treppenweg im Treppenhaus erreicht, handelt es sich um keinen eigenen Zugang? Ist das korrekt erfasst? Das möbilisierte Zimmer darf sich also nicht extern befinden? (z.B. auf einem Privatgrundstück in einem z.B. extra Anbau?)


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v
  • Beiträge: 1.203
Die Beitragspflicht besteht erstmal automatisch gegenüber dem Hauptmieter der Wohnung.

Das stimmt so leider nicht, auch wenn es eigentlich richtig wäre.

Die Krux am RBStV ist ja eben, das als Wohnungsinhaber jeder vermutet wird, der die Wohnung bewohnt. Das verwaltungsrechtliche Problem wird in unzulässiger Weise auf die Bewohner abgewälzt.

Das die gesamtschuldnerische Haftung lt. RBStV auf den §44 AO verweist, die §§ 268 - 280 AO aber unterschlägt, ist der eigentliche Skandal!


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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T
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Das die gesamtschuldnerische Haftung lt. RBStV auf den §44 AO verweist,...

Steht das so in dem Machwerk drin?


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  • Moderator
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Was sind Bsp. für Zwangsvereinigungen? Ich kann damit nix anfangen.

Eine Zwangsvereinigung ist z.B. die steuerliche Zusammenveranlagung von Ehepaaren. Man heiratet ja nicht, um zusammen Steuern zu zahlen, sondern aus völlig anderen Gründen.
Der Gesetzgeber hat gesetzlich festgelegt, dass Ehepaare zusammenveranlagt werden. Hätte er das nicht getan, wäre die Zusammenveranlagung nicht möglich bzw. im rechtlichen Nichts. Er bindet eine gemeinsame Pflicht an eine freiwillige Vereinigung. Dies geschieht zwar aus dem offensichtlichen Grund, dass mit der Ehe eine Gütergemeinschaft verbunden ist, aber genau das muss sich erstmal im Gesetz widerspiegeln. Das ist eine Ausnahme der Vereinigungsfreiheit (GG Art9) und muss im Bundesrecht festgelegt werden. Erst wenn aus einer Mehrzahl von Einzelpersonen eine juristische Person entsteht (Vereine, GbR`s etc) kann der Gesetzgeber sie gemeinsam "behandeln". Eine juristische Person "Wohngemeinschaft" gibt es nicht. Somit wird die negative Vereinigungsfreiheit und Handlungsfreiheit grundgesetzwidrig eingeschränkt.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

P
  • Beiträge: 4.011
In der Streitschrift wird das Thema zum Teil behandelt unter
Zitat
4. „Gesamtschuldnerische Haftung" als Einfallstor von Willkür

Zitat
Nach § 2 Abs. 3 der Landesgesetze zum RBStV haften mehrere
Wohnungsinhaber als Gesamtschuldner.  [...]

Unter der Überschrift führt der Autor die Problematik der Übertragung der Rechtsfigur der Gesamtschuldnerschaft aus dem Zivilrecht in das Abgabenrecht aus.
Dabei wird aufgezeigt, dass es dabei zu einer Möglichkeit der freien Auswahl kommt welche nicht aus dem Gesetz ableitbar ist.
Es wird der Vergleich zum Verwaltungsrecht gezogen und beschrieben, dass eine derartige Wahlfreiheit dort nach der Gesetzeslage kein Ermessen ist, weil verdeutlicht wird, dass Ermessen nach sachgerechten Kriterien erfolgen muss. Erklärt wird, dass so eine Wahlfreiheit "freie Auswahl" statt Ermessen eine begründungs- und voraussetzungslose Handlungsmacht wäre. Wahlfreiheit es aber nach dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht gibt. Es wird erkannt, dass ein Versäumnis bei der erforderlichen Festlegung gesetzmäßigen Handelns im Gesetz vorliegt. Beschrieben wird, dass die Auswahl eines Betroffenen somit nicht Gesetzesvollzug sondern Willkür, welche in einem rechtstaatlichen Verwaltungsverfahren keinen Raum hat, ist.

Verglichen wird es noch mit dem Steuerecht, es wird dabei die Frage nach dem Privileg aufgeworfen.
 
Abgeschlossen wird mit der Betrachtung der unerträglichen Zumutung, mit der die Rundfunkanstalten den Bürger und seinen Lebensalltag belasten unter dem Aspekt der Aufteilung der Kosten und sich einigen daraus ergebenden Problemen.

vgl.
Dr. iur. utr. Frank Jürgen Werner Hennecke, Leitender Ministerialrat a.D.
"Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig ist - eine Streitschrift"
2. durchgesehene Auflage, Ludwigshafen am Rhein 2017, ISBN 978-3-9817882-7-3, S. 22f.

Edit: Missverständlichkeit geändert


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v
  • Beiträge: 1.203
Das die gesamtschuldnerische Haftung lt. RBStV auf den §44 AO verweist,...
Steht das so in dem Machwerk drin?

Och Kinners...

Lest ihr nicht, wogegen ihr vorgeht?

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder

2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.

(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.



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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
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Einfach.
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Eine Zwangsvereinigung ist z.B. die steuerliche Zusammenveranlagung von Ehepaaren. Man heiratet ja nicht, um zusammen Steuern zu zahlen, sondern aus völlig anderen Gründen.

Vereinigungsfreiheit (GG Art9)

Soweit ich mich erinnern kann, können Ehepaare zwischen gemeinsamer und getrennter Veranlagung in der Steuererklärung wählen.

Einen Zusammenhang zwischen der Vereinigungsfreiheit
  https://de.wikipedia.org/wiki/Vereinsgesetz_(Deutschland)
und der Ehe (GG Art.?) kann ich nicht  nachvollziehen.


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"Sich fügen heißt lügen!"
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"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@seppl: die Eheschließung begründet keine Zwangsgemeinschaft für die steuerliche Veranlagung, auch wenn wohl die Mehrzahl sich dafür entscheidet. Eheleute können sich auch getrennt veranlagen lassen, also jeder eine eigene Steuererklärung einreichen. Siehe 26a Einkommenssteuergesetz, ein Kreuz bei Einzelveranlagung der Steuererklärung genügt. Das Finanzamt geht in der Regel, ohne die Wahl von Einzelveranlagung, von gemeinsamer Veranlagung aus, da diese meist steuerliche Vorteile bietet. Auch wenn sie sich für die gemeinsame Veranlagung entscheiden,  spielen Einnahmen des Ehepartners z. B. bei einem Erbe keine Rolle. Der Erbe versteuert unabhängig von der Einkommenssituation des Partners.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Herr Dr. Hennecke sieht aber nur den Gesetzestext. Darin geht es um eine Gesamtschuldnerschaft. In der Praxis ist es aber keine. Eine Gesamtschuldnerschaft besteht aus juristischen Einzelpersonen, bei denen zwar einer zur Zahlung der Gesamtschuld herangezogen werden kann, aber alle nur ihren eigenen berechenbaren Schuldanteil schulden.
Die Praxis ergibt aber auch, dass an der zahlungskräftigsten Person der Gemeinschaft der Beitrag berechnet wird. Unabhängig von den anderen. DAS ist nicht im Sinne eines Gesamtschuldverhältnisses.

Oftmals ist der Einzelanteil beim Beitrag gar nicht berechenbar. Das muss er aber sein (jeder ist nur für seine eigene Schuld verantwortlich). Begründet und verschleiert wird diese Schieflage mit dem Kommentar "Man lasse den Zusammenwohnenden die Freiheit, selber zu entscheiden, wer wieviel zahlt". Das ist aber nur bei einer Schuldnergemeinschaft möglich. Dort kommt es nur auf die Schuldsumme an, die der Gläubiger erhält. Weitere Regelungen zwischen den Schuldnern sind da freiwillig und privatrechtlich vorher festgelegt worden. Bei einer Schuldnergemeinschaft kann man auch keinen Einzelnen heranziehen, da die Schuldnergemeinschaft - im Gegensatz zur Gesamtschuldnerschaft - eine gesetzlich definierte juristische Person darstellt. Bei einer Gesamtschuldnerschaft ist jeder einzelne Schuldner eine juristische Person!

@drboe (und:@Totalverweigerer) You´re right! Und das Splitting musste eben deswegen eingeführt werden, weil eine Zusammenveranlagung der Vereinigungs- und Handlungsfreiheit sogar in der Ehe widerspricht. Das Splitting wurde aber erst Ende der 50er Jahre aus diesem Grund eingeführt! Vorher gab es, auch aufgrund der gesellschaftlichen Rollenverteilung von Mann und Frau, eher keine Diskussion über die gemeinschaftliche Zwangszusammenveranlagung. Das Rudiment daraus ist, dass Ehepaare auch heute noch erstmal automatisch zusammenveranlagt werden.  Das "Kreuzchen" in der Steuererklärung ist Resultat der Gesetzesänderung! Damit ist der Austritt aus einer Zwangsvereinigung gewährleistet.

Wenn das Bundesverfassungsgericht schon Ehepaaren die Getrenntveranlagung ermöglichen musste, wie kann ein Landesgesetz dann einen bunt zusammengemischten Haufen Zusammenwohnender zwangsvereinigen???


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • Beiträge: 4.011
Herr Dr. Hennecke sieht aber nur den Gesetzestext. Darin geht es um eine Gesamtschuldnerschaft. In der Praxis ist es aber keine. [...]

Ja es wirkt so, dass genau an dieser Stelle keine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Begriff selbst erfolgt, weil bereits erklärt wird, dass die "freie Auswahl" einer beliebigen Person, welche alles bezahlen soll Willkür ist, weil hier ein verwaltungsrechtliches Prinzip unterlaufen wird, weil der "Rundfunkbeitragstaatsvertrag" keine Ausführungen enthält, wie diese Auswahl zu erfolgen hat. Es ist somit wahrscheinlich nicht notwendig weiter auf die Ausgestaltung einer Gesamtschuldnerschaft einzugehen.


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@PersonX: Ich gehe einerseits mehr darauf ein, um mir das Konstrukt selber zu erklären  ;)
andererseits müssen Begrifflichkeiten wie die Gesamtschuldnerschaft auch genau mit dem juristischen Sinn dahinter verstanden werden, um erkennen zu können, dass hier das Grundgesetz und Grundrechte misshandelt werden. Eine Person der Gemeinschaft muss sich sozusagen als Sippenführer vor dem VG mit allen Kosten und Verpflichtungen verantworten. Die anderen sind in der Hinsicht Verwaltungsrecht mundtot oder rechtsfrei, wie man es sehen will. Bei einer Gesamtschuldnerschaft ist aber eine Gleichstufigkeit der einzelnen Gesamtschuldner vor dem Gläubiger  Voraussetzung und Pflicht.

Wir müssen zum urprünglichen Thema des Threads zurückfinden...  :angel:


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Das stimmt so leider nicht, auch wenn es eigentlich richtig wäre.

Die Krux am RBStV ist ja eben, das als Wohnungsinhaber jeder vermutet wird, der die Wohnung bewohnt. Das verwaltungsrechtliche Problem wird in unzulässiger Weise auf die Bewohner abgewälzt.

Ich meinte mit "Hauptmieter", dass eine Person Wohnungsinhaber der gesamten Wohnung ist und davon ein Zimmer untervermietet.  Der Wohnungsinhaber sollte dann laut RBStV beitragspflichtig sein, nicht aber der Untermieter.

In der Praxis verschickt der BS an jeden Adressaten, den er neu in seinen Datenbestand bekommt, Zahlungsaufforderungen und später einen Festsetzungsbescheid. Es wird sich nicht die Mühe gemacht und überprüft, ob die Vermutung denn stimmt. In der Begründung zum 15. Rundfunkänderungstaatsvertrag steht, dass die LRA zunächst Auskunft zu verlangen hat!


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Die Krux am RBStV ist ja eben, das als Wohnungsinhaber jeder vermutet wird, der die Wohnung bewohnt. Das verwaltungsrechtliche Problem wird in unzulässiger Weise auf die Bewohner abgewälzt.

Vermuten können LRA und BS viel. Das muss aber nicht stimmen. "Inhaber" kann nur sein, wer im Mietvertrag, so es sich im eine Mietwohnung handelt, aufgeführt ist. Ein Untermieter ist das in der Regel nicht. Im Mietvertrag werden nur Personen aufgeführt, die mit dem Vermieter einen Vertrag eingegangen sind. Der Untermieter hat aber einen Vertrag mit dem Hauptmieter über die exklusive Nutzung eines Teils der Wohnung sowie ggf. Mitnutzung von Küche und Bad. Der Untermieter steht weder dem Vermieter für Zahlungen zur Verfügung und auch nicht für Versorger von Strom, Gas, Wasser. Er ist nicht "Inhaber" der Wohnung.

Just my 2 Eurocent.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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Der Hauptaspekt, nach dem der Beitragsservice geht ist doch der Eintrag beim EMA. Und das hat mit den Mietverhältnissen nichts zu tun, sondern rein mit der räumlichen Situation des Zusammenwohnens.

Sowohl Mieter als auch Untermieter sind Inhaber der Wohnung. Der Mieter ist auch noch Besitzer der Wohnung und der Untermieter Besitzer des Zimmers. Der Mieter hat Eigentum des Vermieters gemietet und als Besitzer (und Inhaber)  der Wohnung einen Teil der Wohnung in den Besitz des Untermieters gegeben, der dann auch in der Regel Inhaber eines Teils der Wohnung ist.

Volljährige Kinder, die ohne Mietvertrag bei ihren Eltern wohnen, sind auch Inhaber der Wohnung. Sie sind nur keine Besitzer. Besitzer sind die mit dem Mietvertrag und Eigentümer ist der Vermieter.


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