Eine Delegation des Bundesverwaltungsgerichts ....
Hoffentlich war der gesamte 6. Senat des BVerwG anwesend. Diese Richter benötigen dringend eine Nachhilfestunde zum Thema Richterethik.
I. Allgemeines
Das Deutsche Richtergesetz regelt in § 5 DRiG die notwendigen Voraussetzungen für die Befähigung zum Richteramt:
§ 5 DRiG: Die Befähigung zum Richteramt
(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.
Das Gesetz meint mit erster Prüfung das sog. erste Staatsexamen, auch Referendarexamen genannt. Wer diese Prüfung erfolgreich ablegt, darf sich im Anschluss Rechtsreferendar (oder Referendar juris bzw. iuris, kurz ref. iur bzw. ref. jur.) nennen.
Bei der zweiten Prüfung handelt es sich dementsprechend um das sog. zweite Staatsexamen, welches auch Assessorexamen bekannt ist. Der Jurist darf sich sodann Rechtsassessor (oder Assessor juris bzw. Assessor iuris, kurz ass. jur. bzw. ass. iur.) nennen. Als sog. Volljurist hat er dadurch die Die Befähigung zum Richteramt erworben und darf deshalb die folgenden juristischen Berufe ausüben:
Richter als Berufsrichter,
Staatsanwalt,
Rechtsanwalt,
Notar (außer Bezirksnotare in Württemberg).
http://www.juraforum.de/lexikon/befaehigung-zum-richteramtJurist ohne 2. Staatsexamen kann immer noch im öffentlichen Dienst dienen.
https://www.talentrocket.de/karrieremagazin/details/als-jurist-arbeiten-ohne-zweites-staatsexamen