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Autor Thema: Anwendung eines Kontenabrufverfahren nach §93 Abgabenordnung  (Gelesen 8340 mal)

d
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Hallo,

Person A wurde im Zusammenhang mit einer Pfändung für Rundfunkbeiträgen mit einem Kontenabrufverfahren nach §93 Abgabenordnung durch eine Stadtkasse gedroht. Aus Sicht von Person A kann dies aber im Fall öffentlich Rechtlicher Forderungen aber nicht zulässig sein. Sowohl Justiz als auch Rundfunkanstalten distanzieren sich vehement davon, dass Rundfunkbeiträge eine Abgabe im Steuerrechtlichen Sinn seien.

Aus §1 Abgabenordnung (Anwendungsbereich, https://dejure.org/gesetze/AO/1.html) geht aus Sicht von Person A unmissverständlich vor, dass die Abgabenordnung nur Anwendung finden darf bei steuerrechtlichen Forderungen.

Person A ist auf Erfahrungen und Meinungen dritter gespannt. Person A kann allerdings schon vorweg nehmen, dass sowohl ein Vollstreckungsabwehrverfahren am VG als auch eine Beschwerde am OLG dieses Argument keines einzigen Wortes im Urteil gewürdigt hat. Dies verwundert Person A. Wenn das Argument vollständig und banal "falsch" wäre, hätte es ohne Aufwand mit nur einem Satz im Urteil widerlegt werden können. Statt dessen zog man es jedoch vor dieses Thema totzuschweigen.

siehe u.a. Erfahrungsbericht:
Stadtkasse BS droht mit Kontopfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22162.0.html


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I
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Moin,

der Landkreis Uelzen hat vom Kontenabrufverfahren nach § 93 Absatz 7 AO Abstand genommen, als ich auf Absatz 7 Punkt 5 hinwies (der "Steuerpflichtige" muß dem zustimmen) und darauf hinwies, daß es in der gesamten AO um Steuern geht.

Grüßle, Irma


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d
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Der Landkreis Uelzen hat vom Kontenabrufverfahren nach § 93 Absatz 7 AO Abstand genommen, als ich auf Absatz 7 Punkt 5 hinwies (der "Steuerpflichtige" muß dem zustimmen) und darauf hinwies, daß es in der gesamten AO um Steuern geht.

Hallo Irma,
wie ging es danach weiter? Ich werde dazu bei meiner Stadtkasse nun eine Beschwerde und Auskunft nach Informationsfreiheitsgesetz einfordern. Interessanterweise ist das Gericht (VG + OLG) gar nicht erst auf dieses Argument eingegangen (wurde schlichtweg ignoriert). Die Frage ist, ob die sich vor einer Stellungnahme drücken wollen im Urteil oder es für grundsätzlich nicht greift. Ich finde in beiden Fällen hätte man (in einem Rechtsstaat) im Urteil darauf eingehen können - und wenn es nur ein Satz ist.

Gruß
Gabriel


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Moin,
bin selbst gespannt, wie es weitergeht. Der Landkreis ist nämlich m. E. gem. NVwVG §7 Abs. 4 gar nicht für die Rundfunkgebühren zuständig, sondern die Gemeinden  ;)
Mal schauen, wie die mit dieser Mitteilung umgehen.

Grüßle, Irma


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Guten TagX,

Bundesbehörde:

Bundeszentralamt für Steuer


Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 bis 10 und § 93b der Abgabenordnung; Link:

http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kontenabrufverfahren/kontenabrufverfahren_node.html

Dazu noch BVerfGE 118, 168 - Kontostammdaten

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/06/rs20070613_1bvr155003.html

Vorläufer Regelung in Teilen verfassungswidrig:
Zitat
1. § 93 Abs. 8 AO verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit, da er den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt festlegt.

Eine Behörde die nicht in den Kreis der Abfrageberechtigten zählt und eine solche "Abfrage" androht, handelt rechtswidrig.

Zitat
§ 93 Abs. 8

(acht) 1Die für die Verwaltung
   1.    der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
   2.    der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
   3.    der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
   4.    der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und
   5.    des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz

zuständigen Behörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

Als Verfechter der gallischen Granit-Strategie kann ich fiktiv nur empfehlen, mit allen rechtlichen gallischen Mitteln zurückzuschlagen.

Dazu zählen auch die Einschaltung der jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz, eine Aufforderung zur Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten des Bundeszentralamtes für Steuer (verbunden mit der Anregung einen ggf. eingerichteten Zugang für die "Behörde/Gemeinde" zu sperren).

Naja und eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde an das jeweilige Ministerium des Landes (Finanzen) und das Bundesfinanzministerium kann auch nicht schaden.

Auch der/die Intendancer(in) der jeweiligen Landes-Rom-Anstalt sollte nicht verschont werden.

Nach dem Motto: woraus leiten Sie Ihre verfassungsrechtliche Befugnis ab ...

Yoo Lupus! Frecheit bodenlose! Kontostammdaten sind für euch TABU!

Zweifelsfrei handelst du Lupus im Auftrag öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen, die Bundesrecht ausführt!

Hää? Bundesrecht?

Jeap, du römisches Hirn! Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG!

Bundesrecht (Deutschland); Link:

https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesrecht_(Deutschland)

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten

Zitat
Stellt eine nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 oder eine öffentliche Stelle nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fest, dass bei ihr gespeicherte
...

4.
personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten

unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies nach den Sätzen 2 bis 5 unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen.

...

https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__42a.html
 
Wehe Lupus es finden sich unrechtmäßig erlangte Kontodaten!!!!!


Im Auftrag der Achse des gallischen Bösen!

Profät
 >:(


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Besten Dank für die umfangreichen Info und Anregungen @Profät Di Abolo

Ich werde alle Mittel "versuchen". Was Beschwerden/Strafanzeigen und gerade Rechtsmittel vor Gericht angeht, weiß ich allerdings inzwischen dass so etwas gerne unter den Teppich gekehrt wird. So gerade erst Person A geschehen am VG und OVG. Das Urteil hat mit einem Rechtstaat nichts mehr zu tun. Das wirft noch mal ein ganz anderes Licht auf "die Probleme" mit den Rundfunkanstalten. Ich finde inzwischen es zieht sich wie ein roter Faden durch unseren Staat.

Aufgeben werde ich trotzdem nicht!


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Querverweis:

Datenschutz; Landesrecht zu Bundesrecht im Bereich Rundfunk und Telemedien
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23289.0.html

von Prof.EU Pinguin. Hervorragende Ausführungen!

 :)


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d
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Der Wahnsinn geht wieder los bei Person A.

Person A hat dieses mal einschlägig gegen eine Anwendung der Abgabenordnung widersprochen (wie angedroht/angekündigt Kontenabrufverfahren und andere Zwangsmaßnahmen gemäß AO §93).

Nach Ansicht von Person A ist die Stadtkasse hierzu ebenda nicht befugt, da es keine Steuer-Forderungen sind. Selbst wenn das NVwVG stellenweise auf die Abgabenordnung verweist (so u.a. §21 Vermögensermittlung, Auskunftspflicht), widerspricht dies dem Anwendungsbereich der Abgabenordnung welche Bundesrecht ist. Person A hat Widerspruch gegen diese Anwendung eingelegt. Der Anwendungsbereich der Abgabenordnung erfordert gemäß § 1 AO, dass es sich bei den öffentlich-rechtlichen Forderungen um Steuern handelt.

Die gesetzlichen Vorschriften des Landes zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen, welche keine Steuern gemäß § 1 AO sind, auf die Abgabenordnung verweisen, brechen demnach gemäß Art. 31 GG Bundesrecht.

Die Stadtkasse ignoriert diese Aufforderung.


Weiterhin hat Person A die Stadtkasse um eine Kopie des Vollstreckungsersuchen gebeten. Aus einem früheren Verfahren hat Person A eine Kopie eines Original erhalten, aus dem unmissverständlich hevorgeht das als Gläubiger der NDR mit Postfach in Köln (=Beitragsservice?) benannt ist.

Eine Auskunft des NDR wird verweigert ob man dort eine Zweigstelle betreibt oder eine Rechtsgrundlage wonach der Beitragsservice mit hoheitlichen Rechten beliehen wird (gesetzliche Grundlage mit Nennung explizit hoheitlicher Rechte erforderlich). Wäre dies grundsätzlich irrsinnig und falsch so wäre es ein leichtes für den NDR dies zu beantworten und aus der Welt zu schaffen.

Daraus schlussfolgert jedoch auch, dass keine rechtsgültige Mahnung/Zahlungserinnerung im Sinne des NvwVG §3 (Abs 3) vorliegt - welche wiederum eine Grundlage zur Einleitung zum Vollstreckungsverfahren ist.

Diese darf nach Ansicht von Person A nur vom Gläubiger (hier NDR, Hamburg!) erfolgen:
Zitat
NVwVG § 5 Vertretung des Vollstreckungsgläubigers

1) Der Vollstreckungsgläubiger wird durch die Behörde vertreten, die den Leistungsbescheid erlassen hat oder die in der anderen Vollstreckungsurkunde genannt ist.
2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 vertritt diejenige Behörde den Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber die Erklärung in der Vollstreckungsurkunde abzugeben war.

Da in eben diesem Schreiben auch Mahngebühren aufgeführt werden muss Person A davon ausgehen, dass ein Verwaltungsakt vorliegt. Dies kann jedoch nicht der Fall sein, wenn das Schriftstück aus Köln mit Absender Beitragsservice versendet wird, da es dann nicht vom Gläubiger (NDR) sein kann.

Person A hat gegen dieses Schriftstück Widerspruch eingelegt jedoch keinen Widerspruchsbescheid erhalten, sondern lediglich die üblichen Antwortschreiben. Wäre das für NvwVG §3 erforderliche Schreiben ein Verwaltungsakt, so hätte selbiges Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen und weiterhin als Antwort einen Widerspruchsbescheid auslösen müssen.

Person A bestreitet gegenüber NDR/Stadtkasse zwar nicht den Zugang derartiger Schriftstücke, jedoch dass diese den gesetzlichen Anforderungen widersprechen wie oben aufgeführt. Kein Schreiben vom Gläubiger (NVwVG § 5, Abs 1) heißt das keine Voraussetzung zur Vollstreckung gegeben sein kann.

Da Person A eine Kopie des Vollstreckungsersuchen verweigert wird (Begründung internes Dokument zwischen Stadtkasse und Gläubiger) hat Person A aufgefordert zu überprüfen, ob der Gläubiger auf eine Adresse/Postfach in Köln lautet. Sei dies positiv so soll die Stadtkasse prüfen, ob der NDR dort eine Zweigstelle betreibt (Anfrage beim Gewerbeamt Köln). Wäre dies nicht der Fall so wäre der Nachweis zu erbringen, dass der Beitragsservice (als offenkundiger Betreiber des Postfach) per Gesetz zu hoheitlichen Rechten legitimiert ist.

Ist weder das eine noch das andere der Fall, so erscheint es mehr als unwahrscheinlich, dass der NDR selbst regelmäßig ein Postfach in Köln entleert und zugegangene Schriftstücke bearbeitet. Damit besteht jedoch der Verdacht, dass der Beitragsservice nicht nur als Gläubiger sondern auch Auftraggeber gegenüber Stadtkassen auftritt.

Das dies mit gültigen Gesetzen ohne Verletzung der Grundrechte betroffener Vereinbar ist bezweifelt Person A. Der NDR/Stadtkasse hüllen sich hierzu in Schweigen statt geradezu banale Tatsachen offen zu legen um dies zu Widerlegen, wenn dem nicht so ist.


Person A geht davon aus das die Stadtkasse als eigenständige Behörde unabhängig und neutral eine formelle Prüfung der Vollsteckungsvoraussetzungen vornehmen muss. Wurden zweifel erbracht, so sind diese nach Ansicht von Person A zu prüfen. Eine Rückfrage beim Gläubiger um sich die legitimation abzuholen "Es liegen alle Voraussetzungen zur Vollstreckung vor" (wie im Antwortschreiben vorliegend) kann hierzu wohl kaum zweckdienlich sein. Übernimmt die Stadtkasse keine eigene Prüfung der Voraussetzungen, so handelt diese faktisch nicht unparteiisch sondern stets zugunsten des Gläubiger.

Person A hat hierzu ebenfalls einschlägig an die Remonstrationspflicht verwiesen, die da heißt:
Zitat
Grundsätzlich trägt der Beamte die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung. Von dieser Verantwortung wird er freigestellt, wenn er seiner Remonstrationspflicht nachkommt und Bedenken zum Beispiel gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend macht. Die Remonstrationspflicht besteht bereits dann, wenn der Beamte die Weisung als möglicherweise rechtswidrig ansieht.   

[…]
Die Remonstrationspflicht hat eine Doppelfunktion – einerseits dient sie der behördeninternen Selbstkontrolle, andererseits dient sie zugleich der haftungs- und disziplinarrechtlichen Entlastung des Beamten bei rechtswidrigen Weisungen.
(https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/r/remonstrationspflicht.html)


Wer hat ähnliche Erfahrung und Tipps was Person A hier noch versuchen kann?


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