Guten TagX,
Bundesbehörde:
Bundeszentralamt für Steuer
Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 bis 10 und § 93b der Abgabenordnung; Link:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kontenabrufverfahren/kontenabrufverfahren_node.html
Dazu noch BVerfGE 118, 168 - Kontostammdaten
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/06/rs20070613_1bvr155003.html
Vorläufer Regelung in Teilen verfassungswidrig:
1. § 93 Abs. 8 AO verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit, da er den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt festlegt.
Eine Behörde die nicht in den Kreis der Abfrageberechtigten zählt und eine solche "Abfrage" androht, handelt rechtswidrig.
§ 93 Abs. 8
(acht) 1Die für die Verwaltung
1. der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
2. der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
3. der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
4. der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und
5. des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz
zuständigen Behörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Als Verfechter der gallischen Granit-Strategie kann ich fiktiv nur empfehlen, mit allen rechtlichen gallischen Mitteln zurückzuschlagen.
Dazu zählen auch die Einschaltung der jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz, eine Aufforderung zur Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten des Bundeszentralamtes für Steuer (verbunden mit der Anregung einen ggf. eingerichteten Zugang für die "Behörde/Gemeinde" zu sperren).
Naja und eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde an das jeweilige Ministerium des Landes (Finanzen) und das Bundesfinanzministerium kann auch nicht schaden.
Auch der/die Intendancer(in) der jeweiligen Landes-Rom-Anstalt sollte nicht verschont werden.
Nach dem Motto: woraus leiten Sie Ihre verfassungsrechtliche Befugnis ab ...
Yoo Lupus! Frecheit bodenlose! Kontostammdaten sind für euch TABU!
Zweifelsfrei handelst du Lupus im Auftrag öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen, die Bundesrecht ausführt!
Hää? Bundesrecht?
Jeap, du römisches Hirn! Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG!
Bundesrecht (Deutschland); Link:
https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesrecht_(Deutschland)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
Stellt eine nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 oder eine öffentliche Stelle nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fest, dass bei ihr gespeicherte
...
4.
personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten
unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies nach den Sätzen 2 bis 5 unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen.
...
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__42a.html
Wehe Lupus es finden sich unrechtmäßig erlangte Kontodaten!!!!!
Im Auftrag der Achse des gallischen Bösen!
Profät
>:(