Der Wahnsinn geht wieder los bei Person A.
Person A hat dieses mal einschlägig gegen eine Anwendung der Abgabenordnung widersprochen (wie angedroht/angekündigt Kontenabrufverfahren und andere Zwangsmaßnahmen gemäß AO §93).
Nach Ansicht von Person A ist die Stadtkasse hierzu ebenda nicht befugt, da es keine Steuer-Forderungen sind. Selbst wenn das NVwVG stellenweise auf die Abgabenordnung verweist (so u.a. §21 Vermögensermittlung, Auskunftspflicht), widerspricht dies dem Anwendungsbereich der Abgabenordnung welche Bundesrecht ist. Person A hat Widerspruch gegen diese Anwendung eingelegt. Der Anwendungsbereich der Abgabenordnung erfordert gemäß § 1 AO, dass es sich bei den öffentlich-rechtlichen Forderungen um Steuern handelt.
Die gesetzlichen Vorschriften des Landes zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen, welche keine Steuern gemäß § 1 AO sind, auf die Abgabenordnung verweisen, brechen demnach gemäß Art. 31 GG Bundesrecht.
Die Stadtkasse ignoriert diese Aufforderung.
Weiterhin hat Person A die Stadtkasse um eine Kopie des Vollstreckungsersuchen gebeten. Aus einem früheren Verfahren hat Person A eine Kopie eines Original erhalten, aus dem unmissverständlich hevorgeht das als Gläubiger der NDR mit Postfach in Köln (=Beitragsservice?) benannt ist.
Eine Auskunft des NDR wird verweigert ob man dort eine Zweigstelle betreibt oder eine Rechtsgrundlage wonach der Beitragsservice mit hoheitlichen Rechten beliehen wird (gesetzliche Grundlage mit Nennung explizit hoheitlicher Rechte erforderlich). Wäre dies grundsätzlich irrsinnig und falsch so wäre es ein leichtes für den NDR dies zu beantworten und aus der Welt zu schaffen.
Daraus schlussfolgert jedoch auch, dass keine rechtsgültige Mahnung/Zahlungserinnerung im Sinne des NvwVG §3 (Abs 3) vorliegt - welche wiederum eine Grundlage zur Einleitung zum Vollstreckungsverfahren ist.
Diese darf nach Ansicht von Person A nur vom Gläubiger (hier NDR, Hamburg!) erfolgen:
NVwVG § 5 Vertretung des Vollstreckungsgläubigers
1) Der Vollstreckungsgläubiger wird durch die Behörde vertreten, die den Leistungsbescheid erlassen hat oder die in der anderen Vollstreckungsurkunde genannt ist.
2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 vertritt diejenige Behörde den Vollstreckungsgläubiger, der gegenüber die Erklärung in der Vollstreckungsurkunde abzugeben war.
Da in eben diesem Schreiben auch Mahngebühren aufgeführt werden muss Person A davon ausgehen, dass ein Verwaltungsakt vorliegt. Dies kann jedoch nicht der Fall sein, wenn das Schriftstück aus Köln mit Absender Beitragsservice versendet wird, da es dann nicht vom Gläubiger (NDR) sein kann.
Person A hat gegen dieses Schriftstück Widerspruch eingelegt jedoch keinen Widerspruchsbescheid erhalten, sondern lediglich die üblichen Antwortschreiben. Wäre das für NvwVG §3 erforderliche Schreiben ein Verwaltungsakt, so hätte selbiges Schreiben eine Rechtsmittelbelehrung enthalten müssen und weiterhin als Antwort einen Widerspruchsbescheid auslösen müssen.
Person A bestreitet gegenüber NDR/Stadtkasse zwar nicht den Zugang derartiger Schriftstücke, jedoch dass diese den gesetzlichen Anforderungen widersprechen wie oben aufgeführt. Kein Schreiben vom Gläubiger (NVwVG § 5, Abs 1) heißt das keine Voraussetzung zur Vollstreckung gegeben sein kann.
Da Person A eine Kopie des Vollstreckungsersuchen verweigert wird (Begründung internes Dokument zwischen Stadtkasse und Gläubiger) hat Person A aufgefordert zu überprüfen, ob der Gläubiger auf eine Adresse/Postfach in Köln lautet. Sei dies positiv so soll die Stadtkasse prüfen, ob der NDR dort eine Zweigstelle betreibt (Anfrage beim Gewerbeamt Köln). Wäre dies nicht der Fall so wäre der Nachweis zu erbringen, dass der Beitragsservice (als offenkundiger Betreiber des Postfach) per Gesetz zu hoheitlichen Rechten legitimiert ist.
Ist weder das eine noch das andere der Fall, so erscheint es mehr als unwahrscheinlich, dass der NDR selbst regelmäßig ein Postfach in Köln entleert und zugegangene Schriftstücke bearbeitet. Damit besteht jedoch der Verdacht, dass der Beitragsservice nicht nur als Gläubiger sondern auch Auftraggeber gegenüber Stadtkassen auftritt.
Das dies mit gültigen Gesetzen ohne Verletzung der Grundrechte betroffener Vereinbar ist bezweifelt Person A. Der NDR/Stadtkasse hüllen sich hierzu in Schweigen statt geradezu banale Tatsachen offen zu legen um dies zu Widerlegen, wenn dem nicht so ist.
Person A geht davon aus das die Stadtkasse als eigenständige Behörde unabhängig und neutral eine formelle Prüfung der Vollsteckungsvoraussetzungen vornehmen muss. Wurden zweifel erbracht, so sind diese nach Ansicht von Person A zu prüfen. Eine Rückfrage beim Gläubiger um sich die legitimation abzuholen "Es liegen alle Voraussetzungen zur Vollstreckung vor" (wie im Antwortschreiben vorliegend) kann hierzu wohl kaum zweckdienlich sein. Übernimmt die Stadtkasse keine eigene Prüfung der Voraussetzungen, so handelt diese faktisch nicht unparteiisch sondern stets zugunsten des Gläubiger.
Person A hat hierzu ebenfalls einschlägig an die Remonstrationspflicht verwiesen, die da heißt:
Grundsätzlich trägt der Beamte die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung. Von dieser Verantwortung wird er freigestellt, wenn er seiner Remonstrationspflicht nachkommt und Bedenken zum Beispiel gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend macht. Die Remonstrationspflicht besteht bereits dann, wenn der Beamte die Weisung als möglicherweise rechtswidrig ansieht.
[…]
Die Remonstrationspflicht hat eine Doppelfunktion – einerseits dient sie der behördeninternen Selbstkontrolle, andererseits dient sie zugleich der haftungs- und disziplinarrechtlichen Entlastung des Beamten bei rechtswidrigen Weisungen.
(
https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/r/remonstrationspflicht.html)
Wer hat ähnliche Erfahrung und Tipps was Person A hier noch versuchen kann?