Gibt es vieleicht sonst noch was Person A machen könnte bzw. Sinnvoll antworten ? Weil ggf. gibt es etwas damit das ohne Klage weiter geht.
In dem angegeben Gesetz steht nichts von handschriftlicher Unterschrift.
http://www.widerspruch.org/widerspruch-per-e-mail/#Was_bedeutet_schriftlich_im_juristischen_Sinne--> Das Problem, die Form ist geregelt in § 70 I 1 VwGO.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/70.html(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
bedeutet:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126.htmlBürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
siehe auch
https://de.wikipedia.org/wiki/Vorverfahren#SchriftlichFrage:
Waren die Widersprüche z.B. handschriftlich oder schriftlich PC mit Name? --> ja, dann könnte Person A sehr wohl auch klagen:
Die Aussagen "zur fehlenden Unterschrift" sind jedoch unterschiedlich, es bedarf diesbezüglich der Sichtung verschiedener Argumente und dann vielleicht der Vortrag nach B, falls dieser passen würde:
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=widerspruch+ohne+unterschrift+vwgohttp://www.anja-kuehl.de/Klausuren/VFW/L_sung_zu_F_tterung_verwilderter_Haustauben.doc
B)b. Fehlende Unterschrift
Herr Grund hat den Widerspruch nicht unterschrieben, sondern nur ein gez. Otto Grund unter den Widerspruch gesetzt. Fraglich ist, ob damit dem Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 VwGO genüge getan ist.
Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch “schriftlich” zu erheben, d.h. grundsätzlich mit eigenhändiger Unterschrift. Jedoch ist eine Widerspruchsschrift ohne eigenhändige Unterschrift nicht stets unwirksam. Dem Erfordernis der Schriftform genügt es, wenn sich aus der Widerspruchsschrift hinreichend sicher ohne Rückfrage und Beweiserhebung ergibt, daß sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist.
Hier enthält das Schreiben die vollständige Anschrift der Behörde. Es ist zwar nicht handschriftlich, aber immerhin maschinenschriftlich ausdrücklich mit dem Vor- und Zunamen des Widrspruchsführers unterzeichnet. Der “Betreff” ist durch die Wiedergabe des Az. zutreffend gekennzeichnet. Sogar der richtige Sachbearbeiter wird in der Anrede bezeichnet, es wird auf die Verfügung der Stadt Bezug genommen und läßt inhaltlich einen zweifelsfreien Rückschluß auf die Urheberschaft des Widerspruchsführers erkennen. Das Schreiben des Herrn Grund vom 25.11. 1997 genügt somit dem Erfordernis der Schriftlichkeit i.S. des
§ 70 I 1 VwGO.
Damit liegt eine ordnungsgemäße Widerspruchseinlegung vor.
http://www.123recht.net/Form-eines-Widerspruchs-gemae%C3%9F-70-VwGO-__a91307.html[...]Es werden Ausnahmen vom Unterschriftserfordernis anerkannt, wenn sich Identität und Wille des Absenders auf andere Weise zuverlässig klären lassen. Es reicht aus, wenn der Widerspruch handschriftlich vom Widerspruchsführer stammt, die Absenderangabe eigenhändig auf dem Briefumschlag vermerkt ist oder dass Fotokopien des vom Widerspruchsführer persönlich unterzeichneten Widerspruchsschreibens beigefügt sind. Eine maschinenschriftliche Unterzeichnung reicht nicht, weil jeglicher individualisierende und persönliche Hinweis auf die Person des Erklärenden fehlt. Auch die Einreichung des Widerspruchs per Telefon genügt nicht.[...]
Sinnvoll antworten, das ist also möglich, aber sollte sehr wohl innerhalb der Klage erfolgen, denn ohne wird es nicht weiter gehen oder nicht im Sinne von A.
Für den Fall, dass es Formalien braucht für die Bekanntgabe, könnte die Erfüllung dieser zusätzlich geprüft werden.
Eine Fortsetzung des Vollzugs ist sofern die Gegenseite Anträge auf Aussetzung nicht beschieden oder abgelehnt hat aber jederzeit möglich. Eine Klage wird die Fortsetzung des Vollzugs nicht von sich aus stoppen, weil ja angeblich Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, es ist dann ehr so, dass der Vollzug in so einem Fall bisher zumeist von der Gegenseite unterbleibt. Jedoch kann sich das jederzeit auch anders verhalten.
Weil der Vollzug somit unabhängig davon ist ob nun Klage erhoben würde oder nicht findet dieser dennoch statt, also insbesondere auch wenn keine Klage erhoben würde weil vielleicht die Klagefristen nicht begonnen haben, wegen Fehlern bei der Bekanntgabe. Ein weiteres abwarten somit nicht zielführend für A sein würde.
Im Fall das Person A Klage erhebt kann A das Gericht natürlich auch gleich nach dem
Ermessensspielraum fragen, welches Sie in Bezug auf eine Aussetzung nach §94 VwGO überhaupt haben ;-), wenn bereits über 60 Verfahren anhängig sind, davon 4 als Muster bzw. Leitverfahren geführt werden und die weiteren ähnlich sein werden, die eigene Klage sicherlich ähnliche und gleiche Fragen aufwerfen wird.
Die Frage ist halt, ob das Urteil zum FG tatsächlich übertragbar ist. Dazu müsste der §64, welcher dort beschrieben ist verglichen werden mit dem §94 des VwGO.
siehe dazu hier
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147356.html#msg147356[...]
Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.10.1991, Az.: I R 95/90 und I R 96/90
Link.
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1991-10-16/i-r-95_90-und-i-r-96_90-1/
11
b)
Zwar ist die Entscheidung, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, eine Ermessensentscheidung des FG. Ausnahmsweise können aber die besonderen Umstände des Einzelfalles das FG zu einer Aussetzung des Verfahrens zwingen. Waren dem FG im Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Aussetzung des Verfahrens sprechenden Umstände bekannt und nahm es dennoch einen Ermessensspielraum an, der in Wirklichkeit nicht bestand, so beruht die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens auf Ermessensfehlgebrauch. Sie ist rechtswidrig und als solche ein Verfahrensfehler. [...]
[...]
Ansich steht und fällt es wohl damit, wie Widerspruch erhoben wurde, und was genau auf diesem stand, und ob es z.b. mit Hand oder dem PC geschrieben wurde. Auch auf die Art wie es dort hin gesendet wurde dürfte es noch ankommen.
Bitte für die Zukunft beachten, a) Unterschreiben b) zur Sicherheit und dem eigenem Nachweis faxen
c) das Original könnte dann immer noch mit der Post versendet werden