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Autor Thema: VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus  (Gelesen 35632 mal)

T

Tereza

[..] Berlin reagiert gar nicht erst auf die entsprechenden Anträge. Es werden einfach die Vorladungen rausgeschickt, ohne auch nur annähernd auf die entsprechende Antragsstellung auf Aussetzung einzugehen oder diese zumindest in einer Ablehnung zu begründen. [..]

Kann den Beitrag von Grit leider nur bestätigen. Am Berliner VG wird ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wg. der anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht mal ansatzweise in Betracht gezogen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2017, 20:32 von DumbTV«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Kann den Beitrag von Grit leider nur bestätigen. Am Berliner VG wird ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wg. der anhängigen Verfassungsbeschwerden nicht mal ansatzweise in Betracht gezogen.

Danke an Profät, dazu BVerwG 6 B 21.06:
Zitat
§ 94 VwGO macht es dem Gericht nämlich nicht zur Pflicht, die Verhandlung auszusetzen. Die Entscheidung liegt vielmehr im richterlichen Ermessen...

Zitat
In der gerichtlichen Praxis wird § 94 VwGO allerdings entsprechend auch dann angewandt, wenn das Ergebnis des Klageverfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die in einem Normenkontrollverfahren Prüfungsgegenstand ist (Beschluss vom 8. Dezember 2000 - BVerwG 4 B 75.00 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 15 S. 6)

Das Gericht kann sich für eine Aussetzung entscheiden, muss es aber nicht. Allerdings wenn ein Gericht in einem Bundesland wie z. B. Hessen der Meinung ist, eine Aussetzung sei gerechtfertigt, da Zweifel nicht ausgeschlossen werden können,  kann es für andere Gerichte gerade im selben Bundesland auch die Rechtfertigung einer Aussetzung ermöglichen. Nach dem Motto:"wenn es der kann, kann ich das auch" und "warum soll ich mir jetzt die Mühe der Urteilsfindung machen und andere nicht?"

Wenn das VG Frankfurt der Rechtsauffassung von LG Tübingen folgt, dann kann es auch für andere Gerichte richtungsweisend und prozessökonomisch die zweckmäßigste Prozessabwicklung sein.

Aber man muss die Gerichte energisch auf das Beispiel VG Frankfurt hinweisen, besonders in der mündlichen Verhandlung.
Eine derart unterschiedliche Rechtsauffassung unter den Verwaltungsgerichten  ist nicht nachvollziehbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2017, 21:38 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

T
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Lieber Markus in Karlsruhe,

im Prinzip ja, wäre da bloß nicht dieser kleine Schönheitsfehler -

Ich möchte mich ungern lächerlich blamieren, indem ich mich in der mündlichen Verhandlung auf einen Beschluss berufe, der evtl. auch mittels Photoshop und PDF Creator Software entstanden sein kann.

Hier in Berlin hilft in solchen Fällen:
Einfach mal während der Öffnungszeiten beim Verwaltungsgericht vorbeischauen und das Sekretariat der entsprechenden Kammer aufsuchen.

Frage:
Wer hat hier im Forum den kürzesten Fußweg zum VG Frankfurt...?

https://vg-frankfurt-justiz.hessen.de/irj/VG_Frankfurt_am_Main_Internet

Bitte diesen Job übernehmen, vielen Dank!

Beste Grüße aus Berlin
;-)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2017, 21:39 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ich möchte mich ungern lächerlich blamieren, indem ich mich in der mündlichen Verhandlung auf einen Beschluss berufe,
der evtl. auch mittels Photoshop und PDF Creator Software entstanden sein kann.
Da bin ich voll und ganz deiner Meinung, guggst du hier im Thread weiter oben:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23002.msg147344.html#msg147344 :)
und du hast Recht, die Franfurter Mitstreiterinnen und Mitstreiter sind jetzt gefordert, auf zum Verwaltungsgericht und immer schön freundlich bleiben ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2017, 20:57 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • This is the way!
Guten TagX!

Hmmmm ...

Zeit für nen Hinkelstein hier! So, Rohling abladen. Uiii! Sehr schwer!

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

Ermessenschrumpfung auf Null.

Zitat
Wird die Aussetzung des Verfahren nach § 94 VwGO beantragt, da beim BverfG über 50 Beschwerden zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des RBS TV vorliegen.

Die Aussetzung ist zwingend geboten. Der Ermessenspielraum des VG X ist auf Null reduziert.

Begründung:

Die beim 1. Senat des BVerfG anhängigen Leitverfahren:

1 BvR 2284/15,
1 BvR 2594/15,
1 BvR 1675/16,
1 BvR 1856/16
u.a.

betreffen Verfassungsbeschwerden zu der Frage, ob die Einführung eines Rundfunkbeitrages durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010, insbesondere §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Es handelt sich dabei um sog. Musterprozeße die dasselbe Rechtsverhältnis betreffen und somit ebenfalls rechtslogisch das Bestehen oder Nichtbestehen des in diesem Verfahren angenommenen Rechtsverhältnisses betreffen.
Im vorliegenden Streitfall besteht die Besonderheit darin, daß diese "Musterprozeße" in einer Verfassungsbeschwerde bestehen, die beim BVerfG anhängig ist. Die Entscheidung des BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls dann Gesetzeskraft, wenn das BVerfG ein Gesetz als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -).
Ist eine entsprechende Entscheidung des BVerfG ergangen, bindet sie auch das VG bei seiner Entscheidung über den vorliegenden Streitfall.
In diesem Sinne betreffen die vom BVerfG in den o.g. Verfahren zu treffende Entscheidung auch das Rechtsverhältnis, über das im vorliegenden Streitfall zu entscheiden ist.

Die vom BVerfG zu treffende Entscheidung hat damit rechtslogisch unmittelbaren Einfluß auf die Entscheidung über den vorliegenden Streitfall, insbesondere solange diese noch nicht unanfechtbar und der angegriffene Widerspruchsentscheid / Festsetzungsbescheid noch nicht rechtskräftig und noch nicht vollzogen ist (§ 95 i. V. m. § 79 Abs. 2 BVerfGG).

Grundsätzlich kann das VG, das eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG verneint, die Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß erlassenen Gesetzes vermuten. Auch kann die eingelegte Verfassungsbeschwerde nach Auffassung des VG offensichtlich unbegründet sein und ausschließlich der Prozeßverschleppung dienen. Schließlich können auch sachliche Gründe dafür sprechen, einen weiteren "Musterprozeß" an das BVerfG heranzutragen, um auf diese Weise die in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich gelagerte Problematik zu verdeutlichen.

Der vorliegende Streitfall ist jedoch anders gelagert.

Dem BVerfG liegen mehr als 50 Verfassungsbeschwerden vor, die auch die streitgegenständliche höchstrichterliche Rechtsprechung des BVerwG betreffen.

Damit handelt es sich bei dem vorliegenden Streitfall um eines von zahlreichen Parallelverfahren (Massenverfahren), die in tatsächlicher Hinsicht praktisch gleichgelagert sind.

Das Herantragen der übrigen Parallelverfahren an das BVerfG macht nicht zuletzt mit Rücksicht auf § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVerfGG keinen Sinn.

Das Vorgehen des VG bedeutet deshalb, daß alle Kläger in den entschiedenen Parallelverfahren gezwungen werden, ihrerseits gegen die jeweilige Entscheidung des VG Rechtsbehelf bzw. Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Im Ergebnis werden damit das OVG, das BVerwG bzw. das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren "überschwemmt", ohne daß dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dient. Die Vorgehensweise des VG löst eine Belastung des OVG, des BVerwG bzw. des BVerfG aus, die nicht im Interesse des Rechtsfriedens liegen kann und zu Lasten anderer Verfahren geht, deren Entscheidung vernünftigerweise vorrangig ist.

Im Interesse der Prozeßökonomie und der Prozeßersparnis ist es gerade der Sinn des § 94 VwGO, dem Gericht die Möglichkeit an die Hand zu geben, die rechtslogisch vorgreifliche und anderweitig zu treffende Entscheidung abzuwarten.
Dann aber muß das Gericht von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, wenn die Vielzahl der andernfalls zu erwartenden Rechtsbehelfe für und praktisch kein vernünftiger Gesichtspunkt gegen die Aussetzung des Verfahrens spricht.

Das ggf. bestehende Interesse des Beklagten an der Fortführung des Verfahrens muss daher im Interesse des Rechtsfriedens und der Prozessökonomie vorübergehend zurückgestellt werden.

Anmerkung: Geschäftsverteilungspläne VG einsehen. Z.B. Berlin derzeit alle Kammer mit Klagen zu Asylverfahren zusätzlich beauftragt. Daher ggf. zusätzlich:

Auch die Beschäftigungslage des VG mit der Vielzahl von Asyl-Klage-Verfahren gebietet eine Aussetzung des Rechtstreites bis zu einer Entscheidung des BVerfG in Sachen RBS TV.


Damit liegt eine Ermessenschrumpfung auf Null vor.

Das Verfahren ist somit nach § 94 VwGO bis zu einer Entscheidung des BVerfG in den o.g. anhängigen Leitverfahren zum RBS TV auszusetzen.


Uiiii!

Vorlage war ditt hier:

Bundesfinanzhof
Urt. v. 16.10.1991, Az.: I R 95/90 und I R 96/90

Link.

https://www.jurion.de/urteile/bfh/1991-10-16/i-r-95_90-und-i-r-96_90-1/

Zitat
11

b)

Zwar ist die Entscheidung, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, eine Ermessensentscheidung des FG. Ausnahmsweise können aber die besonderen Umstände des Einzelfalles das FG zu einer Aussetzung des Verfahrens zwingen. Waren dem FG im Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Aussetzung des Verfahrens sprechenden Umstände bekannt und nahm es dennoch einen Ermessensspielraum an, der in Wirklichkeit nicht bestand, so beruht die Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens auf Ermessensfehlgebrauch. Sie ist rechtswidrig und als solche ein Verfahrensfehler.

12

aa)

Nach § 74 FGO kann das FG, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausgesetzt wird. Zu dieser Vorschrift hat der erkennende Senat wiederholt die Auffassung vertreten (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986, m. w. N.), die vorgreifliche Entscheidung bzw. Feststellung müsse für das auszusetzende Verfahren nicht bindend sein. Es genüge, daß das andere Verfahren irgendwie rechtlichen Einfluß auf das auszusetzende Verfahren nehme. Demgegenüber vertreten der III. Senat (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1977 III B 8/77, Der Steuerberater - StB - 1979, 38; Urteil vom 8. Juni 1990 III R 41/90, BFHE 161, 1 [BFH 08.06.1990 - III R 41/90], BStBl II 1990, 944) und der VI. Senat des BFH (vgl. Beschluß vom 21. August 1986 VI B 91/85, BFH/NV 1987, 43) einschränkend die Auffassung, ein sog. Musterprozeß sei kein vorgreifliches Rechtsverhältnis i. S. des § 74 FGO. Die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren müsse dasselbe Rechtsverhältnis betreffen oder rechtslogisch vom Bestehen oder Nichtbestehen des in dem anderen Verfahren anhängigen Rechtsverhältnisses abhängen. Es kann unentschieden bleiben, ob die genannten Entscheidungen miteinander in Einklang stehen. Im Streitfall besteht die Besonderheit darin, daß der "Musterprozeß" in einer Verfassungsbeschwerde besteht, die beim BVerfG anhängig ist. Die Entscheidung des BVerfG über eine Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls dann Gesetzeskraft, wenn das BVerfG - wie in dem Verfahren 1 BvR 1176/88 angestrebt - ein Gesetz als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfGG -). Ist eine entsprechende Entscheidung des BVerfG ergangen, bindet sie auch das FG bei seiner Entscheidung über den Streitfall (vgl. Maunz / Schmidt / Bleibtreu / Klein / Ulsamer, Gesetz über das Bundesverfassungsgericht, § 31 Rdnr. 28 ff.). In diesem Sinne betrifft die vom BVerfG in dem Verfahren 1 BvR 1176/88 zu treffende Entscheidung auch das Rechtsverhältnis, über das im Streitfall zu entscheiden ist. Die vom BVerfG zu treffende Entscheidung hat damit rechtslogisch unmittelbaren Einfluß auf die Entscheidung über den Streitfall, solange diese noch nicht unanfechtbar und der angegriffene Steuerbescheid noch nicht vollzogen ist (§ 95 i. V. m. § 79 Abs. 2 BVerfGG). Folglich hätte das FG das bei ihm anhängige Klageverfahren aussetzen können.

13

bb)

Die Möglichkeit, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen, bedeutet für sich genommen allerdings noch nicht die Verpflichtung des FG, entsprechend zu verfahren. Grundsätzlich kann das FG, das seine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG verneint, die Verfassungsmäßigkeit eines formell ordnungsgemäß erlassenen Gesetzes vermuten (vgl. BFH-Urteil vom 13. Januar 1966 IV 324/65, BFHE 84, 548, BStBl III 1966, 199; vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299). Auch kann die eingelegte Verfassungsbeschwerde nach Auffassung des FG offensichtlich unbegründet sein und ausschließlich der Prozeßverschleppung dienen. Schließlich können sachliche Gründe dafür sprechen, einen weiteren "Musterprozeß" an das BVerfG heranzutragen, um auf diese Weise die in tatsächlicher Hinsicht unterschiedlich gelagerte Problematik zu verdeutlichen.

14

Der Streitfall ist jedoch anders gelagert. Das FG hat die Klagen der Kläger nicht ausdrücklich als offensichtlich unbegründet angesehen. Eine solche Wertung läßt sich weder den Entscheidungsgründen noch der Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 29. April 1988 VI R 74/86 (BFHE 153, 363, BStBl II 1988, 674) entnehmen. Vor allem aber handelt es sich bei dem Streitfall um eines von zahlreichen Parallelverfahren (Massenverfahren), die in tatsächlicher Hinsicht praktisch gleichgelagert sind. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1176/88 wird als Musterprozeß geführt. Das Herantragen der übrigen Parallelverfahren an das BVerfG macht nicht zuletzt mit Rücksicht auf § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BVerfGG keinen Sinn. Das Vorgehen des FG bedeutet deshalb, daß alle Kläger in den entschiedenen Parallelverfahren gezwungen werden, ihrerseits gegen die jeweilige Entscheidung des FG Rechtsbehelf bzw. Verfassungsbeschwerde einzulegen. Im Ergebnis werden damit der BFH bzw. das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren "überschwemmt", ohne daß dies der Klärung des vorgreiflichen Rechtsproblems dient. Die Vorgehensweise des FG löst eine Belastung des BFH bzw. des BVerfG aus, die nicht im Interesse des Rechtsfriedens liegen kann und zu Lasten anderer Verfahren geht, deren Entscheidung vernünftigerweise vorrangig ist. Im Interesse der Prozeßökonomie und der Prozeßersparnis ist es gerade der Sinn des § 74 FGO, dem Gericht die Möglichkeit an die Hand zu geben, die rechtslogisch vorgreifliche und anderweitig zu treffende Entscheidung abzuwarten. Dann aber muß das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn die Vielzahl der andernfalls zu erwartenden Rechtsbehelfe für und praktisch kein vernünftiger Gesichtspunkt gegen die Aussetzung des Verfahrens spricht.

15

cc)

Im Streitfall sprach für die Aussetzung der Verfahren durch das FG auch die Tatsache, daß sie noch in den mündlichen Verhandlungen von den Klägern sinngemäß beantragt wurde. Zwar widersprach das FA der Verfahrensaussetzung. Auf dessen Widerspruch kam es jedoch nicht an, weil schützenswerte Interessen des FA nicht zu erkennen waren.

16

dd)

Die Aussetzung des Verfahrens bedeutet auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Chancengleichheit). Dieser Grundsatz ist solange nicht verletzt, als die Kläger nur erhalten, worauf sie materiell-rechtlich einen Anspruch haben. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, daß das FA die angefochtenen Einkommensteuerbescheide in dem Streitpunkt gemäß § 165 Abs. 1 AO 1977 hätte für vorläufig erklären können und sollen. Dann wäre die Änderungsmöglichkeit von vornherein auf den eigentlichen Streitpunkt beschränkt worden. Wenn das FA dieser Verpflichtung nicht nachkam, so ist es nicht die Aufgabe des FG, die Aussetzung des Verfahrens unter Berufung auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu versagen. Es hätte allenfalls die Vorläufigkeitserklärung durch das FA anregen oder in geeigneten Fällen gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO verfahren können. Auch die Beschäftigungslage rechtfertigt die Nichtaussetzung des Verfahrens jedenfalls solange nicht, als bei dem Senat des FG tatsächlich noch genügend Fälle zur Entscheidung anstehen.

17

2.

Unbeschadet des durchgreifenden Verfahrensfehlers wären die Revisionen allerdings dann unbegründet, wenn trotz des Verfahrensfehlers die im Tenor der angefochtenen Urteile ausgesprochenen Entscheidungen aus anderen Gründen, d. h. im Ergebnis, richtig wären (§ 126 Abs. 4 FGO). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1176/88 bis heute nicht bekanntgeworden ist. Die Gründe für eine Aussetzung der Verfahren bestehen deshalb unverändert fort. Die Aussetzung der Klageverfahren anzuordnen ist jedoch Sache des FG. Deshalb waren die Vorentscheidungen aufzuheben. Die Sachen waren an das FG zurückzuverweisen.



Link § 74 FGO

https://dejure.org/gesetze/FGO/74.html

Zitat
§ 74

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.


§ 94 VwGO Link:

https://dejure.org/gesetze/VwGO/94.html

Zitat
§ 94 [Aussetzung der Verhandlung]

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.


Uiiii! Identisch!

Na denn! Ab jeht die gallische NiXiX!

Übrigens wenn ditt VG nöö meint, na denn Sprungsbeschwerde zum BVerfG!!!!

Yoo Lupus! Da kieckste, waa?

LG
aus jaaanz Gallien!

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Mai 2017, 21:43 von Bürger«

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Habe heute beim VWG Freiburg angerufen. Da sind keine weiteren Verhandlungen bis in den August terminiert. Die letzten Verhandlungen waren am 12. April. Schon etwas sonderbar, da ich alleine in meinem Bekanntenkreis von 8 Klagen weiß. Die tatsächliche Zahl müsste weit höher sein. Das VWG  hat zwar die Hütte voll mit Asylverfahren, ob das der alleinige Grund der Stagnation ist, ich wage es fast zu bezweifeln. Oder werden da intern die Rundfunkrebellen erst mal auf Eis gelegt, in Erwartung der 4 bevorstehenden Leitverfahren. Ich habe nichts dagegen. :)


Edit "Bürger" vorsorglicher Hinweis @alle:
Bitte hier nicht zu weit in allgemeine Bekundungen abdriften, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
VG F setzt Verfahren wegen 4 Leitverfahren vor dem BVerfG nach § 94 VwGO aus
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Mai 2017, 00:48 von Bürger«

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Eine Berufung auf die Rechtsprechung des VG Frankfurt ist wie folgt möglich:
Einbringung der vollständigen Kopie in die eigene Akte. Dem Gericht anheim stellen, die Richtigkeit beim VG Frankfurt zu erfragen.
Dafür erheblich besser wäre, wenigstens das Datum des Entscheids zu wissen. Das könnte man vielleicht erfahren / erhalten?

Besonders effizient, dann zusätzlich die andere Aussetzung anzugeben:
= 1 K 5955/15 F
(habe ich zu aus diesem Thread zitiert - noch nicht selber gesichtet)

Wieso alles so anonym? Ist ja klar.
"Es verlautet aus gewöhnlich gut unterrichteter Quelle."
Da hat der Fernseh-Intendant höchstpersönlich Härtefallantrag gestellt, befreit zu werden, weil er die niedrige Qualität der Sendungen psychisch nicht mehr ertragen könne. Eine ARD-Phrobie habe er entwickelt. Attest des Psycho-Therapeuten: "Ist wegen Phobie-Belastung zu befreien."

(Um "Bürger"'s für Forumsordnung sehr geschätztem Rotstift bzw. Blaustift zu entgehen, sei angemerkt, dass dies sich etwas vom Themakern entfernte und in diesem Thread nicht intensiv ausgeweitet werden sollte. )


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H

H2O

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Hallo Frankfurter Mitstreiter, wie sieht es aus? Kam schon jemand mal zufällig beim
https://vg-frankfurt-justiz.hessen.de/irj/VG_Frankfurt_am_Main_Internet
vorbei mit einer Kopie der Aussetzung wg. den 4 Leitverfahren am BVerfG und hat nach der Authentizität des Urteils gefragt? Würde vielen Betroffenen echt weiterhelfen.


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Vorbeigehen beim Gericht hilft da vielleicht wenig? Hier mal ein Briefvorschlag für diejenigen, für die das Ergebnis für ihre Verfahren wichtig ist:

An
VG Frankfurt

...
Anbei eine Urteilskopie, die im Internet verbreitet wird.
Es fehlt nicht nur das Aktenzeichen (was berechtigte Gründe haben kann), sondern auch das Datum.

Hiermit bitte ich um Mitteilung, ob dieser Entscheid getroffen wurde oder ob es sich um eine Manipulation handeln müsste. Für den Fall der Richtigkeit wäre ich Ihnen sehr verbunden für Angabe des Datums des Entscheides, sofern dem nicht gewichtige Gründe entgegenstehen.

Dies ist eine "Bitte" gemäß Artikel 17 GG. Sollten Kosten oberhalb von 20 Euro für die Bearbeitung anfallen, so bitte ich, mir die Kosten vor Eintritt in die Bearbeitung mitzuteilen.

mfG...


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Moin.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person jetzt so eine fiktive Anfrage an's VG Frankfurt abgesendet hätte...  ;)

Hier nochmal das Dokument: http://docdro.id/r6Gkxsd

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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Vorbeigehen beim Gericht hilft da vielleicht wenig? Hier mal ein Briefvorschlag für diejenigen, für die das Ergebnis für ihre Verfahren wichtig ist:
[...]

Warum nicht ggf. offiziell anfragen/ bestätigen lassen,
- ob/ dass
- wieviele/ welche (Aktenzeichen) der Rundfunkbeitrags-Verfahren
beim VG Frankfurt gem. §94 VwGO ausgesetzt wurden und mit welcher Begründung?


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H

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  • Beiträge: 137
Person Z kann den Ausführungen von Bürger nur zustimmen. Also vorbeigehen, Kopie vorzeigen und nach der Authenzität sowie dem Datum fragen. An Begründungen, sollte sich die Frage stellen, dürfte es ja nicht fehlen. Eventuell könnte auch die Pressestelle geeignet sein. Die Gerichte bzw. Geschäftsstellen sind meist hilfsbereit und geben oft breitwillig Auskunft (sogar BVerfG).

Z kann sich nach wie vor nicht dem Verdacht verwehren, dass man bezüglich Veröffentlichung von Urteilen zur Rundfunkfinanzierung den Ball lieber flach halten will oder muss.


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Eigene Meinung angepasst:
Ja, Vorbeigehen beim Gericht kann nicht schaden
und ist vielleicht ganz gut, damit dem Richter durchgegeben wird, wie viel Achtung er für seine Entscheide bei den vielen vielen Unrechtsopfern gewinnt.

Dass die ARD-Juristen um Sperre des Aktenzeichens gebeten haben...
... danke für Erwägung... auf diese Idee war ich dummerweise nicht selber gekommen... Na klar, die müssen Angst haben, dass bundesweit alle VGs die Akten schließen, um die Sünd/Sintflut de Asylverfahren stemmen zu können. Das wäre ja gegen das Prinzip "Wir haben alle Prozesse gewonnen".
Also, wenn jemand Anhaltspunkte erfahren kann, beispielsweise beim Besuch, dass Aktenzeichen und Datum auf Betreiben der Beklagten (also ARD) unterblieben sind, das wäre extremst wichtig für bestimmte Maßnahmen hier. Eventuelle Anhaltspunkte dafür bitte dann in diesem Thread eingeben oder über das Nachrichtensystem. Extremst richtig! Ein Beweis dafür würde einen absoluten Volltreffer gegen den Gegner - also letztlich die ARD-Intendanten - ermöglichen. 

Wenn ich @Frei richtig verstehe, ist die Schriftanfrage
durch irgendeine Person XYZ schon erfolgt? Das eine schließt das andere ja nicht aus.

Und ganz kurz bezüglich Thementreue in Threads:
Was dieses Forum so inhaltlich wertvoll macht, ist die Thementreue der Threads. Das muss man lieben lernen - hier wird es sehr geschätzt, weil es Sinn abgibt.


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Geprüft und bestätigt!

Aufgrund der Annahme der Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe wird das jetzt am VG Frankfurt so gemacht.

Es wird ausgesetzt, bis Karlsruhe entschieden hat.

Es liegen mittlerweile wohl auch schon mehrere Aussetzungen nach § 94 in Frankfurt/Main vor - nicht nur diese eine, die hier geschwärzt im Forum eingestellt wurde.

Ob und welche Konsequenzen das für andere Gerichte in Hessen und anderen Ländern hat, bleibt abzuwarten.

Immerhin ein Fortschritt ;-)

Sehr schön!


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T
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Aufgrund der Nachfrage(n):

Die Echtheit wurde von der Quelle bestätigt.

Wichtig:

Aufgrund der Tatsache, dass die Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe auch tatsächlich "zur Entscheidung angenommen" wurden, wird am VG Frankfurt jetzt nach § 94 ausgesetzt.

Und ja, es gibt mehrere betroffene Aktenzeichen.

Kein Wunder ;-)


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2017, 01:32 von Bürger«

 
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