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Autor Thema: Nach Widerspruchsbescheid Klage gegen NDR einreichen? Begründung?  (Gelesen 7361 mal)

G
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Entstehen Kosten, wenn die mündliche Verhandlung begonnen wurde?
Die Rücknahme einer Klage ist in § 92 VwGO geregelt:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__92.html
Danach benötigt man die Zustimmung des Gegners, wenn die Rücknahme nach Stellen der Anträge in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Bis zum Stellen der Anträge kann man also problemlos zurücknehmen. Danach dürfte es an der LRA aber auch nicht scheitern: wenn die LRA ihre Zustimmung nicht erteilen würde, müsste der Richter ja ein Urteil schreiben, was ihm Mehrarbeit aufbürden würde. Das könnte der Richter der LRA verübeln.

Mehrkosten können (nur) insofern entstehen, als die LRA Kosten für die Teilnahme am Termin geltend machen kann.
Dafür spielt es aber keine Rolle, ob man die Klage zu Beginn oder am Ende der Verhandlung zurücknimmt.


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d
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Also in einer fiktiven Welt hätte Person A den Antrag vor zwei Wochen beim Verwaltungsgericht eingeworfen, aber bis heute keine Antwort auf diesen Antrag. Die Verhandlung würde wohl in ein paar Tagen stattfinden.

Da könnte sich Person A ja mal fragen, wie das aussähe diesen Antrag dann nochmal direkt in der Verhandlung zu stellen? Was würden andere dazu sagen?
Sollte der Antrag vorher/in der Verhandlung abgelehnt werden, könnte A ja erstmal einen Antrag auf Befangenheit des Richters stellen?

Den Befangenheitsantrag würde ein fiktiver Richter natürlich sofort ablehnen, da es dann auch keine weiteren Rechtsmittel wie Beschwerde dagegen gäbe.
Wie sähe es aus, wenn der Antrag auf Aussetzung gestellt und abgelehnt würde? Man findet den §94 VwGO in §146 nicht direkt wieder.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In einem fiktiven Fall könnte es vorgekommen sein, dass Befangenheitsantrag (je Richterin oder Richter), Beweisanträge, Antrag auf Aussetzung und sonstige Anträge in der mündlichen Verhandlung gestellt und protokolliert worden sind.
Hierbei könnte es von Vorteil sein, die Einladung zur mündlichen Verhandlung auf Abgabefristen (evtl. 2 Wochen vor Verhandlung) für erforderliche Unterlagen zu beachten, falls aufgeführt.
Für das weitere Vorgehen bitte die Suchfunktion nutzen um Mehrfachpostings zu vermeiden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2019, 10:15 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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In fiktiven Fällen könnten Gerichte einfach sämtliche nur schriftlich gestellten Anträge komplett ignoriert haben. Es ist anzunehmen, dass fiktive Gerichte ganz am Anfang einer mündlichen Verhandlung nach den gestellten Anträgen fragen müssen und dort dann idealerweise auch alle schriftlich gestellten Anträge nochmal genannt/vorgebracht werden, damit sie nicht einfach "übersehen" werden. Eine fiktive Klagevorbringung, könnte ggf. gewünschte Änderungen an belastenden Verwaltungsakten einzeln beantragen, um diese fiktiven Wünsche klar voneinander abzugrenzen und eine Auseinandersetzung mit den Einzelargumenten eher wahrscheinlich zu machen.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

d
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Person A hat gerade in seiner fiktiven Welt bei der Vorbereitung gemerkt, dass er noch gar keine Klagebegründung raus geschickt hatte. Nur der Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde begründet.

Tut das was zur Sache?


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Hat das Gericht denn keine Frist zur Begründung gesetzt?
Je nachdem wie umfassend (und fristgerecht) die Begründung für den Eilantrag war, scheint das Gericht ja bisher noch kein Problem damit zu haben... Vielleicht sollte man jetzt keine fiktiv schlafenden Hunde wecken und eine Begründung abschicken, sondern nur "Vorbereitungsmaterial für die mündl. Verhandlung"?
Ich bin mir aber auch nicht sicher, was da jetzt das Klügste ist.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person A hat gerade in seiner fiktiven Welt bei der Vorbereitung gemerkt, dass er noch gar keine Klagebegründung raus geschickt hatte. ...Tut das was zur Sache?

Das könnte sich spätestens in der mündlichen Verhandlung zeigen. Für alle Fälle könnte vorgekommen sein, das man als Kläger die komplette Klagebegründung zweimal ausgedruckt und unterschrieben zur mündlichen Verhandlung mitgebracht haben könnte, um diese dem Gericht und dem Vertreter des Beklagten vorzulegen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2019, 13:14 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

d
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Doch, es wurde eine Frist gesetzt. Da A in der Annahme war, die Klage schon begründet zu haben, hat er diese ignoriert. Da A beruflich sehr eingespannt ist, hatte er in den letzten Wochen auch nicht wirklich den Kopf dafür frei, weswegen er ja überlegte letztendlich seine fiktive Klage zurück zu nehmen.


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