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Autor Thema: Nach Widerspruchsbescheid Klage gegen NDR einreichen? Begründung?  (Gelesen 6622 mal)

d
  • Beiträge: 10
Hallo,

Person A hat bis jetzt zwei Festsetzungsbescheide bekommen, beiden umfangreich (nach Widerspruchstext hier ausm Forum, Danke!) widersprochen.

Nun kam ein Widerspruchsbescheid für beide Widersprüche zusammen. Es wird auf 5 Seiten auf alles kurz eingegangen und abgelehnt.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wurde abgelehnt (Grund: keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und keine unbillige Härte).

Summe aktuell: 210,- € + 16,- € Säumniszuschlag.

Soll Person A nun Klage einreichen? Eigentlich sind Verfahren vorm Verwaltungsgericht doch gebührenfrei (zumindest war es bei einem Bafög-Verfahren von Person A so).
Gibt es eine aktuelle Klagebegründung hier für den NDR und wie sind die Aussichten auf Erfolg?

Person A ist aktuell etwas müde weiter zu kämpfen. Allerdings hat die Person noch nie nur ein Euro an die GEZ gezahlt und will diese Karriere weiter fahren.

Ziel ist eigentlich, das alles unendlich in die Länge zu ziehen ohne zwischenzeitlich vollstreckt zu werden.

Ich probiere mich für Person A schon länger im Forum einzulesen. Leider sind die Infos hier so mega umfangreich, die Beiträge sehr lang und trotz guter Sortierung nur schwer Infos zu finden - daher entschuldige ich mich, für Person A hier wahrscheinlich zum dutzenden Male die selben Fragen zu stellen.


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K
  • Beiträge: 810
Wenn Person A die Sache so lange wie möglich in die Länge ziehen will, sollte A klagen. Da besteht die Möglichkeit, dass seine Klage, wegen Überlastung für längere Zeit vor sich hingammelt. Wenn einige Zeit vergangen ist, reicht A dann Verzögerungsrüge bei Gericht ein. Diese ist die Voraussetzung für einen späteren Entschädigungsanspruch gegenüber dem Bundesland aufgrund überlanger Verfahrensdauer. Wenn Person A schon den Rundfunkbeitrag zahlen muss, kann A ihn auf diese Weise refinanzieren.

Es ist mir bewusst, dass hier selbstverständlich auch Vertreter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mitlesen. Aber denen kann diese Strategie egal sein. Ist ja schließlich nicht ihr Geld, sondern das des Bundeslandes.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Mai 2017, 17:32 von Uwe«

d
  • Beiträge: 10
Naja da A die Erfolgsaussichten für ein positives Urteil als sehr gering ansieht, gibt es doch nur die Möglichkeit auf Zeit zu spielen, bis vielleicht von einer höheren Instanz auf EU-Ebene was gekippt wird.

Oder sieht A das falsch? A ist für alles offen an Vorschlägen.


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P
  • Beiträge: 3.997
Oder sieht A das falsch? A ist für alles offen an Vorschlägen.

Nein, im Prinzip sieht Person A das richtig. Zumal Richter am VG von einem Laien erwarten, dass dieser eine vollständige Begründung abgibt warum die Bebeitragung verfassungswidrig ist, denn der gleiche Richter ist trotz seines Wissens nicht dazu in der Lage. Vielmehr stellt sich dieser als Abwehr Mauer da, wobei Fragen an die Gegenseite abgefangen und beantwortet werden.

Es hilft also anzugeben, dass Person A für diese Begründung längere Zeit brauche, weil das Thema komplex ist und sie sich als Laie mit begrenztem Umfang an Zeit (Mangel an Zeit bestünde z.B. bei Arbeit in Vollzeit plus Studium oder plus andere Verpflichtungen welche sich nicht verringern lassen z.B. Kindererziehung oder ehrenamtliche Tätigkeiten) und Wissen entsprechend länger für Recherchen und Ausarbeitungen brauche.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2019, 11:35 von DumbTV«

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

... Soll Person A nun Klage einreichen? Eigentlich sind Verfahren vorm Verwaltungsgericht doch gebührenfrei ... Gibt es eine aktuelle Klagebegründung hier für den NDR und wie sind die Aussichten auf Erfolg?
... hat die Person noch nie nur ein Euro an die GEZ gezahlt und will diese Karriere weiter fahren. Ziel ist eigentlich, das alles unendlich in die Länge zu ziehen ohne zwischenzeitlich vollstreckt zu werden. ...

Die Klage am VG kostet bis 500 € Streitwert 105 €, evtl. noch bis zu ca. 50 € mehr für sonstige Gebühren für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung etc.

Zu den restlichen theoretischen Fragen zum weiteren Vorgehen einer fiktiven Person A und eine möglichen Klagebegründung siehe die Schilderung der ähnlichen Situation einer fiktiven Person F im Link in meiner Signatur.

Frei  8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

d
  • Beiträge: 10
So, der Roman geht weiter.

Person A hatte nun nach 2 Jahren ein Schreiben des VG bekommen, indem er bis 19. Juli Zeit hatte, letzte Gründe/Beweise vorzutragen und im August nun ein Termin zur mündlichen Verhandlung bekommen hat.

Person A ist gerade aber recht lustlos bei dem Thema, da andere wichtigere Themen seine Zeit beanspruchen.

Wie wär der aktuelle Stand bei einer Verhandlung? Die Aussichten sind ja weiterhin bei 0%. Person A würde es gern durchziehen, aus Prinzip und Protest und möchte sich dafür auch gut vorbereiten, sieht es aber auch als verschwendete Lebenszeit und Prinzipienreiterei.

Sollte Person A die Klage durchziehen oder zurück ziehen? Person A freut sich über offene Meinungen.


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n
  • Beiträge: 1.452
Ist Person A alleine oder kann eine Gesamtschuldnerschaft konstruiert werden?
Wenn ja ist der Bescheid falsch, da die Gesamtschuldner nicht erwähnt werden und damit nicht entlastet werden.

Damit wird nur gegen den Bescheid und nicht gegen den RBSTV geklagt, was es dem Gericht leichter macht diesen EINEN Bescheid für nichtig zu erklären.

siehe auch:
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29680.0

Prozesskosten bei Klage gegen den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerischer Art
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26810.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2019, 11:42 von DumbTV«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

  • Moderator
  • Beiträge: 3.177
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Sollte Person A die Klage durchziehen oder zurück ziehen? Person A freut sich über offene Meinungen.

Diese Frage muss jeder für sich selbst beantworten und im Forum wurde bereits mehrfach darüber diskutiert; die Vor- und Nachteile sind bekannt. Für den einen ist es verschwendete Zeit, für den anderen lehrreiche und interessante Erfahrung. Weitere und sich wiederholende Diskussionen darüber sind nicht unbedingt hilfreich und zielführend.

Ebenso wurden im Forum bereits vielfältige Möglichkeiten zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgestellt. Die Möglichkeiten erstrecken sich über die einfache Mitteilung seiner Meinung bis hin zu diversen Anträgen. Natürlich gibt es immer das erste Mal, bei dem es vorrangig darauf ankommt Erfahrungen zu sammeln.

Am Ende des Tages muss jeder selbst wissen, ob er mit seiner Klage bzw. mündlichen Verhandlung zufrieden ist oder nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2019, 12:58 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 691
Hier ein kleiner Ausblick auf Handwerkszeug, das im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf jeden Fall schriftlich thematisiert werden sollte.
Für die mündl. Verh. ist es gut zu wissen, dass alles, was nicht explizit ins Diktiergerät gesprochen und bestätigt wird, als nicht gesagt gilt.

Stichworte:

Verwaltungsakt / Nichtakt
Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
Bekanntgabewille der Behörde
Amtsträger / Beamter / Sachbearbeiter
Wer ist die bekanntgebende Behörde?

Kleiner Fund im INet:

https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-gold/schwarzpahlke-ao-124-wirksamkeit-des-verwaltungsakts-21-entstehen-des-verwaltungsakts_idesk_PI16039_HI1890768.html

Zitat
Rz. 5

Voraussetzung des Eintritts der äußeren Wirksamkeit ist, dass überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt. Ist das nicht der Fall, d. h., liegt ein "Nichtakt" vor, stellt sich die Frage der äußeren und damit auch der inneren Wirksamkeit nicht. Ein Verwaltungsakt i. d. S. ist eine mit Anspruch auf Verbindlichkeit ausgestattete Entscheidung, die der Behörde zuzurechnen ist und die mit ihrem Willen in den Rechtsverkehr gelangt (Bekanntgabewille). Der Bekanntgabewille wird mit der letzten, abschließenden Zeichnung des Verwaltungsakts ausgeübt und wirkt fort bis zur Durchführung der Bekanntgabe. Verwaltungsakt i. d. S. ist auch ein nichtiger Verwaltungsakt; er ist Verwaltungsakt, d. h. eine mit Anspruch auf Geltung erlassene Entscheidung der Behörde, wenn er auch wegen der schweren Fehlerhaftigkeit ohne Wirkungen bleibt.

Ein Nichtakt liegt vor, wenn die Entscheidung der Behörde nicht zuzurechnen ist (ein Dritter erlässt die Entscheidung unter der Bezeichnung der Behörde – Scheinverwaltungsakt), wenn ein Entwurf versehentlich (d. h. ohne Bekanntgabewillen der Behörde) in den Geschäftsgang gerät und bekannt gegeben wird, oder wenn das Schriftstück nicht von dem Willen der Behörde getragen wurde, eine Entscheidung mit Außenwirkung zu erlassen.
 
Rz. 6

Der Finanzbehörde zuzurechnen sind Handlungen des Sachgebietsleiters und des Sachbearbeiters; wollten sie einen Verwaltungsakt dieses Inhalts nicht erlassen oder ihn nicht bekannt geben, liegt noch kein Verwaltungsakt vor. Nicht entscheidend ist, ob das Schriftstück mit Willen der Postabsendestelle bekannt gegeben wird.
 
Rz. 7

Dafür, dass das bekannt gegebene Schriftstück kein Verwaltungsakt ist, weil es selbst oder die Bekanntgabe nicht vom Willen der Behörde getragen wird, ist die Behörde beweispflichtig. Sie kann sich dabei aller Beweismittel bedienen.

Wollte der Beamte dagegen den Entwurf in den Geschäftsgang gelangen und bekannt geben lassen, liegt ein wirksamer Verwaltungsakt, kein Nichtakt vor, auch wenn sich der Beamte über Inhalt und Tragweite des Schriftstücks im Unklaren war. Die Wirkungen dieses Schriftstücks sind dann nach den Grundsätzen in Rz. 23 ...


Viel Erfolg
Euer Mork vom Ork


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  • Beiträge: 883
1. Ich glaube es wäre wichtig den Widerspruch zu kennen. Vor Gericht darf fast nur verwertet werden, was in den Widersprüchen angeführt war.
2. Muss das Auftreten vor Gericht zu A passen. Z.B. spielt es da eine Rolle, ob A Nichtnutzer, Katholik, Parteibuchhalter etc. ist.
3. A kann (glaube ich) die Klage auch am Ende der mündlichen Verhandlung zurückziehen.
4. A könnte versuchen, auf die Vorlage aus Wiesbaden an den EuGH zu verweisen***, weil Verteter des Richterbunds und andere tatsächlich ein Abhängigkeitsproblem sehen, auf das man als Laie gar nicht eingehen kann, weil man die Hintergründe nicht kennt, aber fürchtet.
Man würde also dieses Verfahren abwarten und beantragen, das Verfahren auszusetzen:
EuGH-Vorlage: Datenschutz und richterliche Unabhängigkeit
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Beschluss v. 28.03.2019 - Az.: C-272/19

https://www.datenschutz.eu/urteile/EuGH-Vorlage-Datenschutz-und-richterliche-Unabhaengigkeit-Verwaltungsgericht-Wiesbaden-20190328/
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2019.187.01.0052.01.DEU&toc=OJ:C:2019:187:TOC
Immerhin ist die Verbandelung des Rundfunks mit der Politik enorm (siehe Treffen der Intendanten und der Ministerpräsidenten) und deshalb ein unabhängiges Gericht von fundamentaler Bedeutung.

***Edit "Markus KA":
Hierzu Querverweise zu themenverwandte Beiträge:
EuGH-Vorlage VG Wiesbaden: VG W. ein unabhängiges und unparteiisches Gericht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31017.msg193054.html#msg193054
 



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2019, 02:13 von Bürger«
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

n
  • Beiträge: 1.452
Vor Gericht darf fast nur verwertet werden, was in den Widersprüchen angeführt war.
Meiner Meinung kann man alles verwenden. Man kann ja auch nach dem Widerspruch neue Erkenntnisse haben.
Es hilft natürlich wenn es schon im Widerspruch aufgeführt ist: Der Widerspruch konnte diesen Punkt nicht klären und ist daher fehlerhaft.

Anders ist es glaube ich in der zweiten Instanz - Da kann man nur die Punkte weiter ausführen, die in der ersten Instanz vorgebracht wurde.
(Ich habe aber wenig Wissen für die zweite Instanz)

A kann (glaube ich) die Klage auch am Ende der mündlichen Verhandlung zurückziehen.
Kann man definitiv.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

Z
  • Beiträge: 1.526
Da die Gerichte komischerweise immer der Ansicht sind, daß die Forderung nach Rundfunkbeitragszahlungen Kraft Gesetzes entsteht und es deshalb gar keines ordentlichen Bescheides/Verwaltungsaktes bedarf, könnte für gewisse Beträge ja bereits eine Verjährung eingetreten sein, die vor Gericht geltend gemacht werden könnten. Dann wäre das Gericht sozusagen verpflichtet, die Ordentlichkeit des Verwaltungsaktes selbst zu begründen, andernfalls ja für Teilbeträge Kraft Gesetzes ja die Verjährung eintrat...
Einen Versuch ist es jedenfalls wert!


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  • Beiträge: 7.300
Immerhin ist die Verbandelung des Rundfunks mit der Politik enorm (siehe Treffen der Intendanten und der Ministerpräsidenten) und deshalb ein unabhängiges Gericht von fundamentaler Bedeutung.
Nicht nur dieses; einige der ehemaligen Richter/innen des BVerfG waren vorher beim Rundfunk, aber das dürfte im Forum ja bekannt sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2019, 02:14 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Da die Gerichte komischerweise immer der Ansicht sind, daß die Forderung nach Rundfunkbeitragszahlungen Kraft Gesetzes entsteht ..

Man fordere einfach das Gericht auf zu erläutern, welche anderen Abgaben nach dessen Ansicht nicht Kraft Gesetzes entstehen, dass es für diese einen Bescheid erfordert.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

d
  • Beiträge: 10
Ist Person A alleine oder kann eine Gesamtschuldnerschaft konstruiert werden?
Wenn ja ist der Bescheid falsch, da die Gesamtschuldner nicht erwähnt werden und damit nicht entlastet werden.
Person A war damals total alleine.

A kann (glaube ich) die Klage auch am Ende der mündlichen Verhandlung zurückziehen.
Kann man definitiv.
Entstehen Kosten, wenn die mündliche Verhandlung begonnen wurde?

4. A könnte versuchen, auf die Vorlage aus Wiesbaden an den EuGH zu verweisen***, weil Verteter des Richterbunds und andere tatsächlich ein Abhängigkeitsproblem sehen, auf das man als Laie gar nicht eingehen kann, weil man die Hintergründe nicht kennt, aber fürchtet.
Man würde also dieses Verfahren abwarten und beantragen, das Verfahren auszusetzen:
EuGH-Vorlage: Datenschutz und richterliche Unabhängigkeit
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Beschluss v. 28.03.2019 - Az.: C-272/19

https://www.datenschutz.eu/urteile/EuGH-Vorlage-Datenschutz-und-richterliche-Unabhaengigkeit-Verwaltungsgericht-Wiesbaden-20190328/
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2019.187.01.0052.01.DEU&toc=OJ:C:2019:187:TOC
Immerhin ist die Verbandelung des Rundfunks mit der Politik enorm (siehe Treffen der Intendanten und der Ministerpräsidenten) und deshalb ein unabhängiges Gericht von fundamentaler Bedeutung.
Das hört sich gut an, für weiteres in die Länge ziehen. Hat da schon mal eine fiktive Person was fiktives konstruiert?


***Edit "Markus KA":
Hierzu Querverweise zu themenverwandte Beiträge:
EuGH-Vorlage VG Wiesbaden: VG W. ein unabhängiges und unparteiisches Gericht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31017.msg193054.html#msg193054


Edit "Markus KA":
Hierzu auch der Querverweis zum entsprechenden Thread:
Antrag auf Aussetzg. § 94 VwGO wg. EuGH-Vorlage zu richterl. Unabhängigkeit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31746.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2019, 02:17 von Bürger«

 
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