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Autor Thema: Art 18 GG Verwirk. v. Grundrechten (wg. Missbrauch Meinungs-/Pressefreiheit)  (Gelesen 3862 mal)

B
  • Beiträge: 422
Ich bin durch einen Parallelthread auf folgendes GG gestoßen und bitte um eine konstruktive Auseinandersetzung mit meiner Theorie:

Art. 18 GG - Verwirkung von Grundrechten
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_18.html
Zitat
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

123recht.de, undatiert
Ratgeber - Grundrechte, Verfassung
Die Artikel 11 bis 19 Grundgesetz
Art. 18 [Verwirkung von Grundrechten]
http://www.123recht.net/Art-18-Verwirkung-von-Grundrechten-__a580__p11.html
Zitat
Bestimmte Grundrechte kann man verwirken. So bestimmt es Artikel 18 Grundgesetz. Ein derartiger Eingriff ist allerdings an strenge Voraussetzungen gebunden: Eine Verwirkung vollzieht sich dann, wenn jemand die im Artikel explizit aufgezählten Grundrechte

    freie Meinungsäußerung,
    Pressefreiheit,
    Lehrfreiheit,
    Versammlungsfreiheit,
    Vereinigungsfreiheit,
    Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis,
    das Recht am Eigentum oder
    das Asylrecht

zum Kampf gegen die freiheitliche, demokratische Grundordnung missbraucht. Das kann z.B. durch konsequente Unterminierung der freien Presse, schwere Anschläge auf das Telekommunikationsnetz oder auch durch die extreme, systematisch geplante Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut der Fall sein.

Aufgrund der besonderen Schwere der Sache kann ausschließlich das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung von Grundrechten aussprechen, das dann auch das jeweilige Ausmaß der Verwirkung bestimmt.

Hier ein rein fiktiver Sachverhalt zur Diskussion:

Die öffentlich Rechtlichen versuchen durch nachgewiesene einseitige/manipulative/politisch beeinflußte Berichterstattung dem deutschen Volk eine bestimmte Haltung/Meinung zu indoktrinieren. Man missbraucht diesen Vorteil des vermeintlich (staatlich unterstützten) Nachrichtenmonopols um die freiheitliche, demokratische Grundordnung zu schädigen bzw. zu eigenen Gunsten zu ändern/auszulegen. Es wäre damit zwar keine "extreme, systematisch geplante Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut" (vgl. oben), jedoch schon sehr bedenklich.

Da die öR das BVerfG scheuen, wie der Teufel das Weihwasser und auch die Gerichte den Weg dorthin so steinig wie möglich gestalten und die Prozesse so kostenintensiv wie es nur geht hinauszögern, wäre dies nicht eine Gelegenheit, die Sache durch das BVerfG prüfen zu lassen?
Da nur das BVerfG dieses beurteilen kann, wäre der direkte Weg dorthin offen.

Wie gesagt, alles rein fiktiv (wer möchte den schon wegen Verleumdung belangt werden können?).
Kann man aus diesem GG einen Nutzen ziehen?


Edit "Bürger" 09.01.2021:
Der ursprüngliche nicht aussagekräftige Betreff "Art. 18 GG - Verwirkung von Grundrechten" musste anhand der Einstiegsfrage/n angepasst/präzisiert werden, da ansonsten zu offen und weitausschweifende Diskussionen befördernd.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Januar 2021, 01:07 von Bürger«
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

  • Beiträge: 3.238
Nachgewiesene Manipulation bedeutet nicht, dass es rechtswidrige Manipulation war. Die Rechtswidrigkeit muss in aufwendigen Gerichtsverfahren nachgewiesen und verurteilt werden. Das dürfte für normale Bürger nicht zu schaffen sein. Andere Verstöße gegen das Grundgesetz kommen nicht vom örR, sondern da sind wieder die 16 Landesminister verantwortlich, die den Rundfunkbeitragstaatsvertrag beschlossen haben.
Da örR geschaffen wurde, um jedem Bürger unabhängige Grundversorgung durch Rundfunk bieten zu können, ist die Frage, ob es nötig ist, Rundfunkgegner einzusperren und finanziell zerstören zu müssen.


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Z
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Wenn es die NPD nicht geschafft hat, in die Liste der verbotenen Parteien vom Bundesverfassungsgericht aufgenommen zu werden, so dürfte wohl kaum eine Selbstversorgungsanstalt, die uns ein paar Grundrechte verwehrt ein schärferes Schwert spüren.
Gute Idee, bzw. guter Gedanke aber eher aussichtslos, da er sich wohl nur auf konkrete Personen bezieht, wie ich es verstehe, das wären dann die Intendanten oder die Ministerpräsidenten/Bürgermeister- ich fürchte das wird nicht ernst genommen.


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Die Sache habe ich auch schon einmal geprüft:

Klagevorhaben nach Art. 18 Grundgesetz gegen ÖRR
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=16297.0

Das Problem ist, dass nur die in §36 BVerfGG genannten Einrichtungen antragsberechtigt sind, eine Verfassungsbeschwerde einzureichen. Das bedeutet, dass man beispielsweise in einem kleinen Bundesland in die Regierungsverantwortung kommen müsste, um einen solchen Antrag zu stellen, was nicht unmöglich ist, da hierzu nur 2 Millionen Beitragsverweigerer meldetechnisch in eine kleine Wohnung ziehen müssten, um wahlberechtigt zu sein. Dies würde wahrscheinlich nicht einmal auffallen, da heute alles per automatische Post erledigt wird.

Nach allem Organisationsaufwand würde die Sache aber dann daran scheitern, dass für die kleine Wohnung lediglich ein Beitrag zu zahlen wäre. Denn die meisten Bewohner des Apartments würden das Interesse verlieren, sich gegen den Rundfunkbeitrag zu wenden, da sie nicht mehr zahlungspflichtig wären. Daher habe ich es unterlassen, diese Aktion zu organisieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Dezember 2020, 17:12 von DumbTV«
Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30210.0
Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Zur Einleitung eines Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes sind vor allem die beiden folgenden Sätze wichtig:
Zitat
Artikel 18 Satz 2 GG:
Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Zitat
§ 36 BVerfGG:
Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden.
Demnach ist die Landesregierung in Sachsen-Anhalt berechtigt gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wegen des Missbrauches des Artikels 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Pressefreiheit) ein Verfahren  zur Verwirkung dieses Grundrechtes einzuleiten. Denn in einer aktuellen Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht wird von diesen Rundfunkanstalten (Beschwerdeführern) ernsthaft behauptet:
Zitat
Die Beschwerdeführer rügen mit ihren Verfassungsbeschwerden unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung zur Rundfunkfinanzierung (BVerfGE 90, 60; 119, 181) eine Verletzung ihrer Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. […] Damit werde der Grundsatz der Programmneutralität und Programmakzessorietät der Finanzierungsentscheidung verletzt. […] Art. 1 des 1. MÄStV sei einstweilen in Geltung zu setzen. Die Verfallsklausel des Art. 2 Abs. 2 des 1. MÄStV müsse vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft gesetzt werden, um dem Land Sachsen-Anhalt auf Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 35 BVerfGG ein Inkraftsetzen des geänderten Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags auch nach Ablauf des Jahres 2020 zu ermöglichen.
Quelle: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 -
1 BvR 2756/20, 1 BvR 2777/20, 1 BvR 2775/20 - Rn. (1),
http://www.bverfg.de/e/rs20201222_1bvr275620.html

Da für mich nicht im Mindestens nachvollziehbar ist, weshalb die Entscheidung der Landesregierung in Sachsen-Anhalt den Rundfunkbeitrag nicht zu erhöhen, eine Verletzung des Grundsatz der Programmneutralität und Programmakzessorietät der Finanzierungsentscheidung sein soll, missbrauchen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zum wiederholten Mal ihren Schutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 dazu, um ihre machtpolitischen und finanziellen Interessen durchzusetzen. Nach meinem Kenntnisstand der Entscheidungsgründe der Landesregierung geht es vor allem darum, dass die exorbitanten Gehälter der Intendanten und das System der Pensionen, das auch von der KEF kritisiert wird, beanstandet werden. Damit wird der Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG von den Intendanten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erneut dazu missbraucht, sich selbst zu bereichern. Denn weder die Programmneutralität noch die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist in Gefahr, wenn in diesen Bereichen gespart wird.

Siehe hierzu auch:
ARD und ZDF scheitern mit Eilantrag vor Bundesverfassungsgericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34688.0
Intendanten üben Druck auf Ministerpräsidenten aus!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34686.msg210162.html#msg210162
ARD will noch 2020 Klage zum Rundfunkbeitrag einreichen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34615.msg209793.html#msg209793
Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28411.0


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

Volksbegehren in Nordrhein-Westfalen zum Demokratieförderungsgesetz
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Anfechtungsklage zur Verletzung der Gedanken- und Meinungsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36923.0
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen (AI-Vorlage)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28412.0.html#msg182044

 
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