Ich bin durch einen Parallelthread auf folgendes GG gestoßen und bitte um eine konstruktive Auseinandersetzung mit meiner Theorie:
Art. 18 GG - Verwirkung von Grundrechten
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_18.htmlWer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
123recht.de, undatiert
Ratgeber - Grundrechte, Verfassung
Die Artikel 11 bis 19 GrundgesetzArt. 18 [Verwirkung von Grundrechten]http://www.123recht.net/Art-18-Verwirkung-von-Grundrechten-__a580__p11.htmlBestimmte Grundrechte kann man verwirken. So bestimmt es Artikel 18 Grundgesetz. Ein derartiger Eingriff ist allerdings an strenge Voraussetzungen gebunden: Eine Verwirkung vollzieht sich dann, wenn jemand die im Artikel explizit aufgezählten Grundrechte
freie Meinungsäußerung,
Pressefreiheit,
Lehrfreiheit,
Versammlungsfreiheit,
Vereinigungsfreiheit,
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis,
das Recht am Eigentum oder
das Asylrecht
zum Kampf gegen die freiheitliche, demokratische Grundordnung missbraucht. Das kann z.B. durch konsequente Unterminierung der freien Presse, schwere Anschläge auf das Telekommunikationsnetz oder auch durch die extreme, systematisch geplante Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut der Fall sein.
Aufgrund der besonderen Schwere der Sache kann ausschließlich das Bundesverfassungsgericht die Verwirkung von Grundrechten aussprechen, das dann auch das jeweilige Ausmaß der Verwirkung bestimmt.
Hier ein
rein fiktiver Sachverhalt zur Diskussion:
Die öffentlich Rechtlichen versuchen durch
nachgewiesene einseitige/manipulative/politisch beeinflußte Berichterstattung dem deutschen Volk eine bestimmte
Haltung/Meinung zu indoktrinieren. Man
missbraucht diesen Vorteil des vermeintlich (staatlich unterstützten)
Nachrichtenmonopols um die
freiheitliche, demokratische Grundordnung zu schädigen bzw.
zu eigenen Gunsten zu ändern/auszulegen. Es wäre damit zwar keine
"extreme, systematisch geplante Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut" (vgl. oben), jedoch schon sehr bedenklich.
Da die öR das BVerfG scheuen, wie der Teufel das Weihwasser und auch die Gerichte den Weg dorthin so steinig wie möglich gestalten und die Prozesse so kostenintensiv wie es nur geht hinauszögern, wäre dies nicht eine
Gelegenheit, die Sache durch das BVerfG prüfen zu lassen?Da nur das BVerfG dieses beurteilen kann, wäre der direkte Weg dorthin offen.
Wie gesagt, alles rein fiktiv (wer möchte den schon wegen Verleumdung belangt werden können?).
Kann man aus diesem GG einen Nutzen ziehen?
Edit "Bürger" 09.01.2021:
Der ursprüngliche nicht aussagekräftige Betreff "Art. 18 GG - Verwirkung von Grundrechten" musste anhand der Einstiegsfrage/n angepasst/präzisiert werden, da ansonsten zu offen und weitausschweifende Diskussionen befördernd.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22