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Autor Thema: Klage gegen Widerspruchsbescheid der Vollstreckungsbehörde NRW/Hagen  (Gelesen 5851 mal)

f
  • Beiträge: 1
Hallo zusammen,

Person F hat bisher noch keinen "Beitrag" an den Beitragsservice gezahlt. Nach Anmeldung am 12.2013 kamen dann die Briefe. Gegen einen Festsetzungsbescheid hatte F Widerspruch eingelegt, danach kam vor 1,5 Jahren eineVollstreckungsankündigung, dagagen Widerspruch, dieser wurde dann an den Beitragsservice weitergeleitet, dann war Ruhe. Vor 2 Monaten kam wieder eine Vollstreckungsankündigung ununterschieben. Person F hat mit dem Vollstreckungsbeamten telefoniert, recht freundlich, meinte, er sei auch gegen die GEZ. Dann kam er nach Hause. Ließ aber nicht viel mit sich diskutieren, da er einfach keine Ahnung hatte. Person F wollte den richterlichen Beschluss sehen, da zeigte er uns einen allgemeinen Brief an die Stadt Hagen vom Beitragsservice, dass die Vollstreckung rechtmäßig sei. Er meinte dann, dass er jetzt geht, und wir mal schauen sollen, was jetzt so kommt. Kann sein, dass man nochmal kommt etc.

Dann kam ein Brief unserer Bank, mit der Mitteilung dass unser Konto gepfändet werden soll. Haben unseren Berater angeschrieben, er soll uns doch bitte den richterlichen Beschluss zuschicken. Erst nein, dann gedroht, dann kam die Pfändungsverfügung der Stadt Hagen. Zeitgleich auch von der Stadt Hagen. Dagegen Widerspruch eingelegt. Nun hat Person F den Widerspruchsbescheid und muss beim Verwaltungsgericht Arnsberg klagen. Die Stadt Arnsberg rebelliert auch gegen den Beitragsservice.

http://www.derwesten.de/staedte/arnsberg/gez-kann-amtshilfe-nicht-mehr-leicht-einfordern-id12253427.html

Also würden die Chancen eigentlich gut stehen.

Jetzt hakt es aber an der Formulierung, und ob man doch nun einen Anwalt holen sollte. Wenn ja, für welchen Bereich? Stafvollstreckung oder doch öffentliches Recht?

Kann jemand Hilfestellungen bei der Formulierung geben.

Die Formulierung des Widerspruchs sah wie folgt aus:

hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch ein gegen die Pfändungsverfügung vom 01.03.2017.

Erläuterung:

1.
Ich habe keinen Vollstreckungsbescheid von Ihnen oder dem Beitragsservice erhalten.
Weder einen Vollstreckungsauftrag gem. §754 ZPO, geschweige eine vom Richter unterschriebene vollstreckbare Ausfertigung gem. §724 ZPO. Auch keine „gelbe Zustellbriefe“ oder keinen gerichtlichen Titel. Bitte senden Sie mir den Vollstreckungsauftrag.

2.
Amtshilfe kann es nur unter Behörden geben §1 und §2 VwVFG NRW.
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig. Es ist ein Unternehmen mit Geschäftsführer, statt Behördenleiter und hat eine Umsatzsteuernummer (DE 122790216) §14 BGB. Da er Beitragsservice keine Behörde ist, ist das Amtshilfeersuchen nichtig.

3.
Die Vollstreckungsankündigung, worauf ich eine Zurückweisung schrieb und diese weder berücksichtigt noch beantwortet worden ist, von Herrn Maske ist nicht unterschrieben (BGB §126). Somit ist die Ankündigung nichtig. Vergleichen Sie auch hierzu den Beschluss des Landgerichts Stuttgart Az.: 10 T 82/14 vom 26. Juni 2014.

4.
Das Schreiben, welches Herr Maske mir als Grundlage für die Vollstreckung ausgehändigt hat, ist kein Vollstreckungsbescheid. Darin geht es um das Urteil des Bundesgerichtshofs, welches die Vollstreckungsverfahren für rechtmäßig erklärt. Das Urteil ist vom 11. Juni 2015 und soll die Entscheidung des Landgerichts Tübingen ( Az.: 5 T 81/14) aufheben. Am 16. September 2016 entschied das Landgericht Tübingen jedoch, dass das Vollstreckungsersuchen unzulässig ist (Az.: 5 T 232/16). Somit ist das Schreiben, worauf sich ihr Vollstreckungsbeamter berief, nichtig.

5.
Ich bin zahlungsbereit, wenn die rechtliche Grundlage korrekt ist. Dies ist aber aus den oben genannten Gründen, nicht der Fall.

Ich bitte Sie die Sachlage zu klären.

Mit der höflichen korrekten Aufforderung die Pfändung meines Kontos aufzuheben.

Mit freundlichen Grüßen
----------------------------------------

Danke schon mal...

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen, alles hypothetisch beschreiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. April 2017, 23:16 von Uwe«

Lev

  • Beiträge: 331
Ein freundliches Hallo
Lieber fadik, Person F fährt auf dem falschen Gleis. Das ist nicht böse gemeint, denn den Fehler machen viele. Grundsätzlich geht es in dem Sachverhalt um eine ö.r. Forderung und nicht um eine privatrechtliche Forderung.

Zitat
1.
Ich habe keinen Vollstreckungsbescheid von Ihnen oder dem Beitragsservice erhalten.
Weder einen Vollstreckungsauftrag gem. §754 ZPO, geschweige eine vom Richter unterschriebene vollstreckbare Ausfertigung gem. §724 ZPO.

F hat einen Festsetzungsbescheid bekommen. Dieser ersetzt i. d. R. den Leistungsbescheid.
D.h. es handelt sich um eine verwaltungsrechtliche Geldforderung und nicht um eine zivilrechtliche bzw. privatrechtliche Geldforderung. Für einen Festsetzungsbescheid ist eine richterliche Unterschrift bzw. eine vollstreckbare Ausfertigung nicht Voraussetzung. Die Voraussetzung zum Beitreiben der ö.r. Forderung ist der Vollstreckungsauftrag.
§3 Abs. 2 des VwVG-NRW erläutert:
Zitat
an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde.

Die Absätze 2, 3 und 4 bringen F aus folgenden Gründen auch nicht weiter. Wie F schreibt, möchte er der Pfändungsverfügung widersprechen.
Zitat
hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch ein gegen die Pfändungsverfügung vom 01.03.2017.

Das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) ist beendet und damit vorerst unanfechtbar geworden. (§§ 68 bis 75 VwGO-NRW). http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=150641235082556438&sessionID=2177365021496713300&templateID=document&source=lawnavi&chosenIndex=Dummy_nv_68&xid=137465,73
D.h. F kann vorerst nicht mehr widersprechen. Er hat die Möglichkeit zu Klagen um sich rechtlich durchzusetzen. Die Frage ist wie und mit welcher Begründung er das machen will.

Weiter wurde die Vollstreckung eingeleitet. Dies ist vor allem daran zu erkennen, dass der GV den ersten Kontakt hergestellt hat. Wo F nun in dieser Vollstreckung genau ist, müsste genauer geklärt werden. 

Dies war keine Rechtsberatung
Vielleicht hilft dir die Darstellung


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  • IP logged

c
  • Beiträge: 1.025
Das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) ist beendet und damit vorerst unanfechtbar geworden.
[... ] D.h. F kann vorerst nicht mehr widersprechen. Er hat die Möglichkeit zu Klagen um sich [gerichtlich] durchzusetzen. Die Frage ist wie und mit welcher Begründung er das machen will.

Hier wurde im vorigen Beitrag eine ziemlich altes Thema aufgegriffen, das sich längst erledigt haben dürfte.

Bitte aufpassen, ein Widerspruchsverfahren ist erst dann beendet und unanfechtbar geworden, wenn nach Zugang eines Widerspruchbescheides nicht fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht eingereicht wurde. Die obige Aussage von "Lev" ist nur dann richtig, wenn die fiktive Person F damals nicht fristgerecht geklagt hätte.


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n
  • Beiträge: 1.456
Frage: Ist der Widerspruchsbescheid amtlich zugestellt worden (Einschreiben oder Gelber Brief)?

 Person F könnte folgende Ideen in Erwägung ziehen:

1)
Auf jeden Akt der hoheitlichen Gewalt (Bescheid, Widerspruchbescheid, GV) kann man jetzt direkt Verfassungsbeschwerde einreichen.
Achtung, man hat maximal 1 Monat um die Verfassungsbeschwerde mit Begründung einzureichen.

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140

2)
Es ist fraglich ob der Rundfunk das Recht zur Selbsttitulierung hat:
Selbsttitulierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24527.msg155580.html#msg155580







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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

s
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OT: Gurken legt man ein - einen Widerspruch erhebt man!  (#)

Bin gespannt wie es bei dir weitergeht.


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

Lev

  • Beiträge: 331
@cecil
Zitat
Bitte aufpassen, ein Widerspruchsverfahren ist erst dann beendet und unanfechtbar geworden, wenn nach Zugang eines Widerspruchbescheides nicht fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht eingereicht wurde. Die obige Aussage von "Lev" ist nur dann richtig, wenn die fiktive Person F damals nicht fristgerecht geklagt hätte.

Bingo, na dann is ja alles richtig.   ;D
Cecil, bitte lesen was im Text steht!     8)

Zur Erläuterung:
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass selbst ein rechtswidriger – nicht aber rechtsunwirksamer (!) – Verwaltungsakt dauerhaft rechtswirksam wird, wenn er nicht fristgemäß (vgl. §§ 70, 74 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung] oder erfolglos angefochten wurde.

Danke cecil !


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