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Autor Thema: Antwort Amtsgericht auf Erinnerung ZPO 766  (Gelesen 12665 mal)

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  • Beiträge: 443
Was den für ein Urteil....
Es soll der Verwaltungsakt vollstreckt werden ... durch die "Stadtkasse als Vollstreckungsorgan"
In dem Fall scheint das Verwaltungsgericht zuständig zu sein für den Rechtsbehelf der
Erinnerung gegen die erste ( Abgabe Vermögensauskunft ) und jede weitere Vollstreckungsmaßnahme.
Mit was soll den in der Erinnerung argumentiert werden ?
Bescheid wurde doch anscheinend zugestellt wie eingeräumt wurde ... also die argumentation der nichtzustellung wird zwecklos sein.


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  • Beiträge: 677
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Nur mal so rein hypothetisch und ohne Gewähr auf Erfolg kann man vielleicht mal versuchen zu argumentieren, dass die Direktanmeldung (Zwagsanmeldung) keine Rechtswirkung hat,
da sie auf keine gesetzliche Reglung beruht, gegen die ein Rechtsbehelf möglich gewesen wäre. Festsetzungsbescheide haben daher auch keine Rechtskraft, da sie auf der Direktanmeldung
beruhen. Direktanmeldung wurde auch nur von den Intendanten und Intendantinnen beschlossen (vgl. BS-Jahresbericht 2014, S. 46).

Beitragservice sieht die Sache für gewöhnlich so, dass ein Widerspruchsverfahren gegen Festsetzungsbescheide keine aufschiebende Wirkung hat. Es wird aber in der Regel seitens
der LRA dann der Antrag auf Vollstreckung zurückgezogen. Dies legt nahe, dass es einen Rechtsbehelf gegen Direktanmeldung gegeben hätte müssen.

Meiner Tante hat das Amtsgericht übrigen per ablehnenden Beschluss geschrieben, dass Amtsgerichte bei den Amtshilfeersuchen des BS bei den Stadtkassen nicht zuständig seien,
sondern das nächste Verwaltungsgericht, zudem man auch muss, wenn man einen Widerspruchsbescheid bekommt.


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

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n
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Zitat
Kann es möglicherweise sein, dass die Zwangsvollstreckung erst durchgeführt werden muss (Eidesstaatliche Versicherung, Kontopfändung...) um hiergegen Erinnerung einzulegen?

Nein sobald eine ZV eingeleitet wird, ist die Erinnerung zulässig!

Ist in NRW der Gefängnisfunk vom Verwaltungsgesetz ausgenommen?

Liegt das Vollstreckungsersuche vor? Ist das fehlerfrei? Ist Haftbefehl angekreutzt?

Vielleicht mal beim Vollstrecker vorbeischauen und sich genau erklären lassen,
aufgrund welcher Grundlagen er tätig wird:
- Vollstreckungsersuchen u. Vollstreckungsanordnung zeigen lassen und kopieren.
- Welches ist die ersuchende Stelle?  Genaue rechtliche Bezeichnung bzw. rechtlicher Name?
- darf der GV tätig werden im Auftrag von anderen Stellen als Behörden mit hoheitlichen Rechten? Wo ist das festgelegt?
  Amtshilfe? (von einer Nichtbehörde unzulässig)
- Welches ist die ersuchende Behörde? Behördeleiter?
- Ist die ersuchende Stelle eine Behörde?
- Wo ist festgelegt dass dies eine Behörde mit hoheitlichen Rechten ist?
- Wer hat die Dienstaufsicht über diese Behörde?
- Wie ist die demokratischen Kontrolle über diese Behörde festgelegt?



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  • Beiträge: 443
"Rechtsbehelf gegen Direktanmeldung" ... es spielt doch keine Rolle ob man "angemeldet ist oder nicht "
Jedes gericht wird diesbezueglich der üblichen argumentation folgen ...." zahlungspflichtig per gesetz plapla ... verwaltungsakt .... vollstreckung"

Was sind den die Argumente der Erinnerung .....


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b
  • Beiträge: 764
Zitat
zahlungspflichtig per gesetz plapla ... verwaltungsakt .... vollstreckung"
Eine Wohnung ist ein Ort, wo gewöhnlich der Rundfunk konsumiert wird.  Das haben die höchsten Gerichte schon mehrmals festgestellt.

Folge: eine Wohnung kann gar nicht dem Verwaltungsrecht unterzogen werden, auch keinem Zwang. Wohnung - Verbreitungsgebiet des Rundfunks und gehört somit zu Rundfunk. Und wie alle wissen, der Rundfunk inkl. Verbreitungsgebiet genießt GG-Schutz. Greift man die Wohnung an, greift man somit den Rundfunk an.

Argumentieren kann man mit Rechten des Rundfunks. Rundfunk ist heilig, usw. Deswegen darf man die Rechte des Rundfunks in seinem Verbreitungsgebiet  nicht einschränken. Auch Rundfunk selbst darf seine Rechte im eigenen Verbreitungsgebiet (Wohnung) nicht einschränken.


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Hier geht es um eine Erinnerung  und derer Argumentation für die Abwehr einer Vollstreckungshandlung.
Der Bescheid wurde zugestellt ( nichtzustellung fällt weg )
In diesem speziellen fall wurde festgestellt das das Verwaltungsgericht zuständig ist und nicht das Amtsgericht.

es geht um nichts anderes ...


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G
  • Beiträge: 27
Für die Tante ist das immer noch ein ziemliches WirrWarr...

Der Städtische Vollziehungsbeamte droht damit beim Amtsgericht die Wohnung aufzubrechen. Nun schreibt die Tante dem Amtsgericht eine Erinnerung. Amtsgericht sagt aber, dass es für die Erinnerung nur für GV und Verwaltungsrecht zuständig ist...

Im Verwaltungsverfahrengesetz NRW steht, dass dieses nicht für die MAFIA ARD gilt. Ja watt denn nu? Kein Verwaltungsrecht, dann Zivilrecht? Wenn die Tante sich nun an das Verwaltungsgericht wendet, dann dürfte dieses auch nicht zuständig sein. Wer ist denn dann bitte zuständig.
Hier wird das Recht gebogen, so wie es grade passt um den scheiß Verein zu finanzieren.


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n
  • Beiträge: 1.452
Ja, willkommen bei der Deutschland-Mafia!

Aber wie ich oben schon schrieb, sind die Grunglagen bekannt?
Bitte Vollstreckungsersuchen u. Vollstreckungsanordnung hier einstellen.
Und den Vollstrecker die Fragen stellen:

Zitat
Vielleicht mal beim Vollstrecker vorbeischauen und sich genau erklären lassen,
aufgrund welcher Grundlagen er tätig wird:
- Vollstreckungsersuchen u. Vollstreckungsanordnung zeigen lassen und kopieren.
- Welches ist die ersuchende Stelle?  Genaue rechtliche Bezeichnung bzw. rechtlicher Name?
- darf der GV tätig werden im Auftrag von anderen Stellen als Behörden mit hoheitlichen Rechten? Wo ist das festgelegt?
  Amtshilfe? (von einer Nichtbehörde unzulässig)
- Welches ist die ersuchende Behörde? Behördeleiter?
- Ist die ersuchende Stelle eine Behörde?
- Wo ist festgelegt dass dies eine Behörde mit hoheitlichen Rechten ist?
- Wer hat die Dienstaufsicht über diese Behörde?
- Wie ist die demokratischen Kontrolle über diese Behörde festgelegt?

Wenn man weiss nach welchen Grundlagen er handelt kann man die Verteidigung planen.

und sich vielleicht hier auch mal melden:
Ihre Vollstreckungsstelle wird informiert, wieso Vollstreckung zu verweigern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20658.msg133639.html#msg133639


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und mit das wichtigste .. ( angriffspunkt ...wo gern fehler passieren.. zu schuldners gunsten.. )
Gibt es für die KONKRETE SUMME (plus vollstreckungsgebühr ) verwaltungsakte
welcher betrag aus welchem verwaltungsakt soll konkret vollstreckt werden ?
Stimmen die Beträge centgenau überein ?
Wurden Mahngebühren ( wenn diese mit vollstreckt werden sollen ) festgesetzt mit verwaltungsakt ...


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"Rechtsbehelf gegen Direktanmeldung" ... es spielt doch keine Rolle ob man "angemeldet ist oder nicht "

Es ist nicht gesagt, ob man damit durchkommt, aber es lohnt sich hier mal weiter zu bohren, sofern man echt bereit ist, in der Sache zu klagen,
was hier nicht unbedingt der Fall zu sein scheint.
Fakt ist, dass nach einer Auskunftsverweigerung erst einmal nach §9 RBStV  ein Verwaltungszwangverfahren hätte eingeleitet  werden müssen. 
Eine gesetzliche Reglung für die Direktanmeldung fehlt in der Tat und da muss man vielleicht dann wirklich auf Gerichte setzen, die nicht so parteiisch
sind wie die Kammern für Medienrecht an den Verwaltungsgerichten.


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J
  • Beiträge: 37
falls es sich noch nicht erledigt hat ?

LG Tübingen September 2016.............

Dann ist erstmal Ruhe mit dem GV !!!!

Soltten weitere Forderungen über die Stadtkasse kommen .......LG Tübingen !!!

Kennen .....oder....... wollen die meisten Städt. Beamten nicht kennen.........!!


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m

mb1

  • Beiträge: 285
Bevor du hier noch x-mal auf das Tübinger Urteil verweist ==> das ist nicht rechtskräftig und somit irrelevant. Revision wurde eingelegt.
Im übrigen sind Urteile anderer Bundesländer sowieso in keiner Weise verpflichtend in NRW.


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
Rundfunkbeitrag Zahlung: 01/2013 - heute: 339,64 €
Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.247
@ mb1:
So einfach ist die Sache nicht! Zwar kann keine Garantie gegeben werden, dass der GV auf den Tübinger Zug aufspringt, aber die Revision wurde natürlich nur eingelegt, um das Urteil auszubremsen und nicht für alle Verweigerer zur Begründungslawine werden zu lassen. Das muss man immer im Hinterkopf haben. Revision eingelegt zu haben bedeutet nicht, dass das Urteil falsch war! Und das war es nicht!
Bitte nicht so pauschal die Zitierung als unnütz abstempeln!
Selbiges gilt auch für die ungebremsten Befürworter des Tübinger Beschlusses als Argument.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

m

mb1

  • Beiträge: 285
Doch, die Sache ist so einfach.
Vollstreckt wird im hypothetischen Ausgangsfall in NRW durch eine Stadtkasse, somit Verwaltungsrecht.
Was im zivilen Rechtszug AG - LG in einem anderen Bundesland entschieden wird, interessiert weder eine Stadtkasse noch ein Verwaltungsgericht in NRW. Und noch einmal - das Tübinger Urteil ist noch nicht einmal rechtskräftig!
Auch das erste bahnbrechende Tübinger Urteil wurde schließlich wieder kassiert ...

Durch das Einlegen eines Widerspruchs ist hier die Nichtzugangsvermutung, mit der das LG Tübingen ausgehend argumentiert, bereits widerlegt.

Zitat
Revision eingelegt zu haben bedeutet nicht, dass das Urteil falsch war!
Das wird aber das Bundesverwaltungsgericht und sämtliche sich darauf berufende Gerichte freuen  :o



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G
  • Beiträge: 27
Ja mal abwarten.
Irgendwie kommt nichts mehr bei der Tante an. Entweder hat die Aktion etwas bewirkt oder die scheinbeamten brauchen halt doch etwas länger.


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