Guten TagX,
Rein fiktiv natürlich.
Zur sog. "Instanzenverschiebung":
Bundesverwaltungsgericht Urt. v. 16.07.1968, Az.: BVerwG I C 81.67
https://www.jurion.de/urteile/bverwg/1968-07-16/bverwg-i-c-8167/?from=1%3A132703%2C0BVerwG, 16.07.1968 - BVerwG I C 81.67
Leitsätze:
1.
Zur höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des § 35 Abs. 7 GewO dürfen in den Bundesländern mit einer Mittelstufe der staatlichen Verwaltungsorganisation nur Behörden bestimmt werden, die Mittelinstanz sind.
2.
Die Gewerbeuntersagung einer sachlich unzuständigen unteren Verwaltungsbehörde wird nicht dadurch rechtmäßig, daß die für diese Maßnahme zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt als unbegründet zurückweist.
RdNr.
16
Da der Beklagte zum Erlaß der Gewerbeuntersagung unzuständig war, ist seine Verfügung rechtswidrig. Der Verwaltungsakt ist unter Verletzung einer Regelung der sachlichen (funktionellen oder instanziellen) Zuständigkeit zustande gekommen. Obwohl die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO beim Kläger zweifelsfrei vorlagen, konnte daher der Zuständigkeitsmangel nicht als unbeachtlich behandelt und die Klage abgewiesen werden (vgl. dazu § 36 EVwVerfG 1963 und § 115 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 18. April 1967 [GVOBl. S. 131]).
Diss heißt übersetzt, dass die "Behörde" für den Erlass der Widerspruchsentscheidung sachlich und örtlich zuständig ist, die gesetzlich bestimmt wurde.
Aufgrund des von äußerster Schläue geprägten Gesetzes RBS TV, welches ...
nun ja, hmmm, sehr unklar, verwirrend, ... NIEMAND bestimmt
(weil nichtrechtsfähig oder wenn Mensch will den Odysseus bestimmte:
NIEMAND hat mir das Auge ausgestochen!
Oder:
NIEMAND führte eine bundesweite Rasterfahndung durch!
Oder:
NIEMAND wars! Odysseus iss an allem schuld!)
ergibt sich daraus:
Wenn das Gesetz schon nicht namentlich die zuständige "Stelle" bezeichnet und auch die "Beitragssatzung" keine weiteren Angaben macht, so muss doch ein Mindestmaß an örtlicher und sachlicher Zuständigkeit eingehalten werden.
Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (Vorverfahren 68 ff. VwGO), insbesondere die Abgabe des Widerspruchs an eine örtlich nicht zuständige "Landesrundfunkanstalt (SWR)", die wiederum den Widerspruch an den BeitraXservice abgibt, führt zur ... ähhh ja ... völligen NICHTIGKEIT der Widerspruchsentscheidung der "erlassenden Stelle".
Diese schweren Mängel (400 000 000 Megatonnen gallischer Granit) sind nicht mehr heilbar.
In Abwägung der vorgenannten Gründe wird rein fiktiv empfohlen, so hörte ich in einem Fall meines gallischen Nachbarn, der wieder hörte ... die fiktive Klage gegen die örtlich Zuständige Landesrundfunkanstalt (SR), ohne zustätzliche Bezeichnung einer anderen Stelle, zu führen.
Soll sich der Intendancer des SR einen Kopp machen wen er "bevollmächtigt".
Daneben wird rein vorsorglich ein Antrag "Beiladung § 65 VwGO" der zuständigen Rechtsaufsicht empfohlen.
https://dejure.org/gesetze/VwGO/65.htmlAlso nicht die Staatskanzlei des Freistaates Bayern, Niedersachsens, oder Brandenburgs sondern die des Saarlandes.
Unzweifelhaft betroffen sind hier die Rechte des Saarlandes. Danach ist es vollkommen ausgeschlossen, dass die "Landesrundfunkanstalt des Saarlandes" einfach mal so Kompetenzen des Landes Saarland an andere Bundesländer abgibt.
Hmm ... es sei denn der Intendancer des Saarlandes ist auch der römische Kaiser des Saarlandes (Römischer STAATSFERNER Kaiser Prof. von Kleister: ich klebe am Staat!) Dann iss natürlich alles okay!
Huhu! Ihr römischen Rechtszyklopen! Hier unten!
Römische Rechtszyklopen: Wer seid ihr?
Wir: NIEMAND! Bupp!
Römische Rechtszyklopen: Aua! NIEMAND wirft uns Hinkelsteine ins Auge!
Wir: Genau! Macht euch niX draus! Ihr ward schon vorher Blind!
Huhu! Ihr römischen Rechtszyklopen:
Die endgültige Aufgabe des „polizeistaatlichen“ Begriffs vollzog sich mit der politischen Hinwendung zu mehr Rechtsstaatlichkeit; PrOVGE 9, 353 von
1882:
Denn der dem § 10 aaO entsprechende § 8 Tit. 5 Abth. III. Th. I des gedruckten Entwurfs eines allgemeinen Gesetzbuchs für die Preußischen Staaten hatte den Wortlaut:
„Jede Handlung, wodurch die gemeine Ruhe und Sicherheit oder der öffentliche Wohlstand gestört werden könnte, ist ein Gegenstand der Aufmerksamkeit und vorläufigen Untersuchung der Polizeigerichte“
und hat demnächst erst unter Ausscheidung der Worte: „der öffentliche Wohlstand“ die jetzige Fassung des § 10 aaO erhalten, nachdem dagegen monirt worden war.
Dieser Paragraph sollte, damit man der Polizei keine Gelegenheit gibt, ihre Gerichtsbarkeit ungebührlich zu erweitern, wozu sie ohnehin immer geneigt ist, wegbleiben, - ein Satz, an welchen die revisio monitorum die Bemerkung anknüpft:
"zu §§ 7, 8, 9 wird erinnert, daß diese Vorschriften teils zu allgemein und unbestimmt wären, theils die Gewalt der Polizei zu weit ausdehnten."
Nun würde es allerdings befremden müssen, wenn es überhaupt an allen Mitteln und Wegen fehlen sollte, unter Umständen auch da in das Eigentum zwangsweise beschränkend einzugreifen, wo nicht die Erhaltung der Ruhe, Sicherheit und Ordnung, nicht die Abwendung einer Gefahr, sondern nur eine Förderung des allgemeinen Wohls in Frage steht - eine Voraussetzung, wie sie hier ohne Weiteres als gegeben zugestanden werden mag. In der Tat aber fehlt es auch an solchen Mitteln nicht und fehlt es daran auch vorliegenden Falls nicht - sei es, daß der weit über den engeren Interessenkreis einer einzelnen Polizeibehörde hinausreichende, die ganze staatliche Gemeinschaft in sich begreifende Umfang der hier betheiligten Interessen als ein voll berechtigter Anlaß, den Weg der Spezialgesetzgebung zu beschreiten, oder auch, daß der Staat als „Unternehmer“ angesehen und dem zufolge der Weg des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 eingeschlagen wäre, auf welchem letzteren allgemein „aus Gründen des öffentlichen Wohles“ - also auch, um dieses positiv zu fördern - „für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechts erfordert“, dauernde Beschränkungen des Grundeigenthums durchgesetzt werden können, wenn freilich auch nur „gegen vollständige Entschädigung“.
ARD und ZDF: Rasterfahnder! Rundfunkpolizei! Polizeigerichte! Rasterfahnder! Rundfunkpolizei! Polizeigerichte!
VG´s, OVG´s und BverwG: Kreuzbergurteil 1882! Rechtsstaatlichkeit! Gewaltenteilung!
"Rundfunkpolizeistaat"?
Nöö!
Der Tag X wird kommen. Die "Kreuzbergerkenntnis" für euch RBS TV - Zyklopen ist unausweichlich!
LG
aus Gallien