Instanzenzug
Wichtig dabei zu beachten, es können nur Verfahren nicht ausgesetzt werden wo die Inhaltslage gleich wäre.
Ist die Inhaltslage gleich wird regelmäßig keine Aussetzung mit dem Hinweis erfolgen, dass es durch die höchste Instanz festgelegt sei man sich gebunden fühle usw.. Das Bundesverfassungsgericht interessiert insoweit kein Richter am VG.
Deswegen Punkte vortragen welche bisher nicht behandelt wurden und den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens dann erst sehr spät stellen. Wichtig ist die Unterscheidbarkeit der Klage zu den bisherigen Verfahren, denn das bedeutet dass der Richter sich mit neuen Punkten befassen muss. Sollte das Arbeit bedeutet, dann wird der Richter falls er diese nicht selber machen will vielleicht abwarten bis ein anderes Gericht dazu Ausführungen macht und diese dann kopieren.
So war es ja bisher auch, die Urteile basieren ja mehr oder weniger auf einer Vorlage einem Muster. In diesem Muster wurde bisher versucht alle möglichen Fragen zu behandeln aber sicherlich nicht alle.
Die Fragen, welche das Bundesverwaltungsgericht behandelt hat, sollten in der Klage sicherlich auch ausgeführt werden aber als Teil B, C usw., im Teil A sollten davon abweichende Punkte behandelt werden. Das sollte durch aus auch deutlich zu erkennen sein durch Kennzeichnung in der Klage durch Auszeichnung "Berücksichtigung bisheriger Rechtsprechung und Anmerkungen" dazu sowie der weiterführenden Betrachtung und Fragestellung. Dadurch dass eine Person A es sauber abgrenzen kann von anderen Themen wird dem Richter gezeigt, dass Teil A der Klage nicht mit einer Ablehnung zum Teil B und C begegnet werden kann.