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  • Verhandlung VG Karlsruhe, Di. 30.05.17, 10 Uhr: 30. Mai 2017

Autor Thema: Verhandlung VG Karlsruhe, Di. 30.05.17, 10 Uhr  (Gelesen 30220 mal)

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a) Auf das Ergebnis kommt es an, nicht auf den rein verbal kommunizierten und durch passives Entgegennehmen dargelegten guten Willen der Richterin.
Nehme zur Kenntnis: Die Richterin war um verantwortungsbewusste Wahrnehmung ihrer Aufgabe bemüht.
Aber nun die Kernfrage: Hat sie das Verfahren ausgesetzt? Meine Meinung: Müsste sie eigentlich.
Oder hat sie Klage abgewiesen? Wäre nach allem Dargestellten meines Erachtens ein Fehlurteil.

Worüber hat sie zu entscheiden?
Zitat
Sie hat darauf hingewiesen, dass sie über verfassungsrechtliche, politische oder programminhaltliche Themen keine Entscheidung fällen kann und wird.

Politik oder programminhaltlich:
Darf sie nicht entscheiden. Das ist trivial, muss aber durch Richter gesagt werden, sofern Klageschriften dies unter anderem vortragen.
Wir müssen das vortragen, um den Richtern ins Gewissen zu reden, dass sie unserer Meinung nach in Wahrheit genau das tun - Entscheide auf Niveau Politik usw.. Richter haben die Pflicht, ihre göttliche Unbeeinflussbarkeit dann zu betonen.
Schön zu wissen, dass die Richter eines gewissen Verwaltungsgerichts einer Großstadt in der Freizeit gern angehörte Künstler sind beim ARD-Sender.
Schön zu wissen, wie rundfunkrechtlicher Kommentar und Merkblätter die Richter der Verwaltungsgerichte absolut unbeeinflussbar belassen. Unsere Verwaltungsrichter, die Helden des Rechts. Felsen inmitten der Brandung eines Justizskandals.

Verfassungsrechtlich:
Berücksichtigung ist Pflicht jeder Rechtsprechung. Hierbei kommt es nicht auf verbale Wortlautkritik bezüglich der Richterin an, sondern auf das Ergebnis im gegebenen Kontext.
Hier darf die Richterin nicht mehr entscheiden - insofern liegt sie richtig -
aber nur deshalb, weil das institutionell gesehen dafür kompetente = zuständige Gericht bereits entschieden hat.

Mit der Aufnahme in den Entscheidungsplan des BVerfG in der uns bekannten Form ist die verfassungsrechtliche Klärungsbedürftigkeit belegt. Also darf die Richterin, die ausreichende Kenntnis nicht (mehr) bestreiten kann, an sich nur mit Aussetzung antworten.

So die hier bestehende Rechtsmeinung. Man höre immer die Gegenseite. Die Richterin einmal einladen, ihre Gegenmeinung im Forum vorzutragen?


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nach Einsicht der Prozessvollmacht des Beklagten und die Weigerung des Gerichtes die Personalien des Beklagten zu prüfen, bringt der Kläger das Thema Zuständigkeit des Gerichtes zur Sprache.

Für die Zuständigkeit des Gerichtes müsste der Beklagte eine Behörde sein. Der Kläger bezweifelt, dass der Beklagte eine Behörde ist, da bisher keine Gesetzesvorlage gefunden werden konnte, die den Behördenstatus des Beklagten bestätigt.
Die Richterin antwortet, dies wäre "höchstrichterlich" beim VGH entschieden worden. Der Kläger korrigiert die Richterin, das VGH ist KEINE "höchstrichterliche" Instanz! Die Richterin korrigiert ihre Behauptung, dass eine "obergerichtliche" Entscheidung vorliegt.

Hiermit hat wohl die Richterin das herumgedruckste, einem VGH unwürdigen und äußerst fragwürdige Urteil des VGH Mannheim gemeint:

Zitat
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.11.2016 (Az.:2 S 548/16)
Rn 24
„Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde“ gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten.“
"nicht einfach zu beantworten"...soso

weiter führt der VGH, förmlich aus den Fingern saugend und eine Erklärung suchend, aus:

Zitat
„Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.

Mit anderen Worten, wenn ich einer Seifenkiste vier Reifen verpasse und den Hang herunterrollen lasse, hat diese gleich eine Zulassung für den Straßenverkehr.

Dem ist nicht so und hierzu weist das Landgericht Tübingen zurecht in seinem Beschluss vom 9.12.2016, 5 T 280/16 auf die eindeutige Rechtslage hin, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, aus welchen Gründen auch immer, unbeachtet blieb:

Zitat
Rn 3:
„Bisher galt der Grundsatz, dass eine Behörde Verwaltungsakte erlässt, d.h. die Behördeneigenschaft der Ausgangspunkt ist. Nunmehr wird umgekehrt ausgeführt: „Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide wie ausgeführt ... sich ... der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.H.v. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzunehmen. Die Umkehr der Schlussfolgerung überzeugt nicht.“

Rn 4:
Während in Rn. 24 mit dem Bundesverfassungsgericht ausgeführt wird, dass die Tätigkeit der Gläubigerin eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, wird unter Rn. 27 auf das Gebot der Staatsferne abgestellt und das Bundesverwaltungsgericht zitiert, wonach die Gläubigerin „nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden könne“. Der innere Widerspruch der staatsfernen öffentlichen Verwaltung bleibt.

Rn 5:
Die Entscheidung führt keine Belege für die Einordnung in den Organismus der Staatsverwaltung“ (Rn. 28), z. B. die Behördenstruktur, die Behördenleiterfunktion, die Eingliederung auch in den besoldungs- und haushaltsrechtlichen Staatsaufbau, Verbot der Geldannahme für Behörden, an.

Für den Kläger ist das Thema der Zuständigkeit nicht geklärt und wird in seinen weiteren Verhandlungen zur Sprache bringen, bis sich die zuständige Rechtsaufsicht des Beklagten, die  Staatskanzlei Rheinland Pfalz und das Staatsministerium Baden-Württemberg sich dazu geäußert haben.

Bisher verweigern oder vertagen die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz und das Staatsministerium Baden-Württemberg  jegliche Stellungnahme zum Behördenstatus des Südwestrundfunks.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Juni 2017, 15:59 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Vorab-Meinung: David kann gegen Goliaths
des Systems am ehesten mit Waffen des Strafrechts siegen. - Wie in vorherigen Beiträgen ja angedeutet.

Kann diese harte Gangart (Versuch von Straftaten-Nachweis) auch auf die Frage ausgeweitet werden: "Behörde ja/nein"?

Hier gilt das nicht-juristische Prinzip, dass Juristen das Recht in stiller kollektiver Übereinkunft mit Deduktionen und wie auch immer drehen und wenden, damit ein eigentlich rechtmäßiger Anspruch nicht an Formalien scheitern soll, jedenfalls nicht bei Staatseinnahmen.
Daraus ergibt sich, dass Formalfragen - Beispiel: ist nicht Beitrag, sondern Steuer - relativ schwache Hebelwirkung haben für Davids gegen Goliaths.

Wenn ein Richter aber


einen Härtefallantrag für Niedrigverdiener verweigert, obgleich ausdrücklich vom Gesetz und Bundesverfassungsgericht vorgesehen und dem Richter insoweit bekannt, da ist die Frage der Überschreitung der roten Linie analysier-geeignet (Klartext: Rechtsbeugung?). 
Oder wenn ein Richter Fragen des Verfassungsrechts als zweifelsfrei geklärt behauptet, obgleich er weiß oder vom Kläger erfährt, dass das allein maßgebliche Gericht diese Fragen als noch klärungsbedürftig ansieht.

Richter sind empirisch bedingt gewohnt, dass die Bürger so schart nicht denken und nicht auswerten. Anwälte, so weit sie (selten) dies zu tun verstehen würden, da ist das Problem des Standesrechts und der Sanktionen zu beachten. Der Anwalt kann (sehr) vielleicht, aber darf nicht. Der Bürger darf, aber kann es nicht.

Nun haben wir gemeinsam das Nötige erarbeitet, es zu "können".
Nun geht es um die Umsetzung... auch nicht so einfach... wie wir beispielsweise hier in dieser Sache erkennen.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es wurde von der Richterin erklärt, dass sie beim Bundesverfassungsgericht nachgefragt haben soll und nach ihrer Information wird das Bundesverfassungsgericht angeblich nicht vor März 2018 zu einer Entscheidung kommen.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Das Thema Rückabwicklung war tatsächlich so gemeint, wie ich es verstanden habe und hat mit dem Gericht erstmal nichts zu tun.

Die Richterin hat erklärt, sollte das Bundesverfassungsgericht der Meinung sein, dass der Rundfunkstaatsvertrag null und nichtig ist, muss alles rückabgewickelt werden, damit wird man noch viel Arbeit haben. Rückabgewickelt heisst, dass es vom Rundfunk noch einmal geprüft wird, dann sind die Bescheide nachträglich aufzuheben und die bezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Zunächst hat das Gericht damit nichts zu tun.

In diesem Fall, wäre der Rundfunk pleite und ob wir dann unsere Beiträge zurückerstatten bekämen, daran darf gezweifelt werden. Somit nimmt das Gericht mit einer voreiligen Entscheidung unseren möglichen finanziellen Schaden und Verlust in Kauf. Wir sind eben nur ein "kleines Übel"!



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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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und ob wir dann unsere Beiträge zurückerstatten bekämen, daran darf gezweifelt werden.
Hier könnte dann das Staatshaftungsrecht greifen; seitens des EuGH durchaus geklärt; hier allerdings die Stellungnahme des mit der Sache befassten EU-Generalanwaltes Rechtssache C-279/09 - DEB Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH gegen Bundesrepublik Deutschland
Zitat
B - Effektiver gerichtlicher Schutz der dem Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte und Grundsatz der Staatshaftung für Verstöße gegen das Unionsrecht
[...]
Rn. 46
Der Entschädigungsanspruch für Personen, die durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht einen Schaden erlitten haben, ist ein Grundpfeiler der von den Verträgen geschaffenen Rechtsunion und eine besondere Ausprägung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. Gleichzeitig ist die verfassungsrechtliche Grundlage der Union, die von den Verträgen gebildet wird, vom Geist der gerichtlichen Zusammenarbeit geprägt. So hat der Gerichtshof, als er folgerichtig den Grundsatz der Staatshaftung für Verstöße gegen das Unionsrecht aufgestellt hat, ebenfalls folgerichtig darauf hingewiesen, dass Klagen auf Geltendmachung dieses Grundsatzes vor den nationalen Gerichten als den allgemein für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen Gerichten erhoben werden müssen und es daher Sache der nationalen Rechtsordnungen ist, die zuständigen Gerichte sowie die formellen und materiellen Voraussetzungen solcher Klagen festzulegen. Wegen der Verfahrens- und Gerichtsautonomie der Mitgliedstaaten ist ihnen in diesem Bereich ein Handlungsspielraum einzuräumen.

Das dazu gehörige Urteil des EuGH ist hier zu finden.

Im Urteil selber geht es in der Sache um Prozesskostenhilfe; der Begriff "Staatshaftung" kommt nicht nur 1x vor.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2017, 11:25 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Dieser Hinweis "nicht vor März 2018 Entscheid des BVerfG" ist wichtig.
Das deckt sich also mit den Aussetzungsfristen VG Frankfurt, VG Freiburg.
Hintergrund: Vor Entscheid holt das Gericht Stellungnahmen ein. Ich hielt es für unwahrscheinlich, dass dies im Wahljahr oder während der Regierungsbildung erfolgt, weil es sich ja herumspricht, welche Fragen gestellt wurden.

Zur irgendwo im Forum Frage "haben bestimmte VGe eine Mehr-Info zum Geplanten"?
Sybillinische Antwort: Die Welt der Justiz ist eine Welt aus Menschen, aus politischen Parteien, aus Studenten-Vergangenheit usw. usw.. Das müssen viele Forumsteilnehmer noch ins Weltbild integrieren, habe ich manchmal den Eindruck.
Naja, man erwarte nicht, dass ARD ZDF in ihren Bildungsauftrag aufnehmen, über die reale Funktionsweise der Justiz-Menschen zu informieren. Das könnte ja mündige Bürger erzeugen!
(Wie wir Streiter es sind, man sieht ja, was mündige Bürger an Gefahr für die Multimillionärs-Privilegien der Intendanten erzeugt.)

Zur Frage der "Rückabwicklung":
Bereits satirisch verwertet: Das VG Berlin wurde in einem Schriftsatz gebeten, sich von der Karlsruher Richterin den Rückabwicklungs-Paragrafen des deutschen Rechts nachweisen zu lassen, weil man dann ja blitzschnelle auch in Berlin alle Aktenberge durch Klageabweisung erledigen könne unter Verweis auf die Rückabwicklung.
Sozusagen - steht so im Text - die Erfindung des justiziellen "Perpetuum Mobile".
Sofern man aber im "Gedankem an eine nicht existierende Rückabwicklungs-Regelung" berechtigte Klagen abweise, stelle ich die Frage der Rechtsbeugung - auch in Berlin und nicht nur in Berlin.
Man erkennt, wie ungemein wichtig es ist, zu Verhandlungen Protokolle zu erhalten. Mit "Rückabwicklung" lieferte die Richterin eine generell verwertbare Steilvorlage gegen generelle Wegerledigungs-Bemühungen von Verwaltungsgerichten.

Wichtigf ist, den Verwaltungsgerichten in Schriftsätzen bereits zu sagen, dass sie mit Protokollierern ihrer Worte aus dem Kreis der Widerständler gegen dies Staatsunrecht ab jetzt zu rechnen haben. 
Und dementsprechend auch: Alle Vorschläge, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, ablehnen.
Und bei Übertragung auf den Einzelrichter: Antrag stellen auf Rückübertragung an die Kammer (Antragsrecht steht im gleichen Paragrafen, den das Gericht für die Übertragung angibt).
Kostet alles (glaube ich jedenfalls) Nullkommanichts und kann bewirken, dass die Richter die Einfachheit der Aussetzung (bis Entscheid Bundesverfassungsgericht) vorziehen.
Nie vergessen, Richter sind auch nur Menschen. Und wer meint, es wagen zu dürfen, schreibe immer mehrfach, das VG sei hier ungewollt eingebunden in den mengenmäßig größten Justizskandal der Geschichte der Bundesrepublik und möge bitte seiner Verantwortung entsprechen.

Hingewiesen wurde beim VG Berlin auch darauf, wie sehnsüchtig auf
... auf Kenntnis des Rückabwicklungs-Paragrafen warten:
Die mit dem Makel des Straftäters einst belasteten "Homosexuellen" und "Ehebrecher" - durchaus mit Zustimmung damals des Bundesverfassungsgerichts. Ganz zu schweigen zu den noch heute als "unehelich" gebrandmarkten Kinder der 40er Jahre von damals noch nicht formell verheirateten Eltern.

Das Staatsfernsehen ARD, ZDF,... kann nicht pleitegehen.
Gegründet durch Landesparlamente als nicht insolvenzfähig, was implizit zur Gewährsträgerhaftung aus dem Staatshaushalt führt.
Mindestens bei Niedrigverdienern zurückzuzahlen, weil Rechtslage schon 2012. Das Verfassungsgericht kann dies gar nicht aussetzen, weil insoweit ohne Entscheidungskompetenz. (Das Folgende nicht verwechseln mit "Grundgesetz".)
§ 31 BVerfGG - https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/31.html
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Da das BVerfG entschieden hat, ist wegen Verstoß an die Bindungspflicht an 4 Millionen Bürger zurückzuzahlen ohne Rettungs-Fallschirm. Die Gewährung und Verkündung von Schenkungen ist dem BVerfG nicht als Beschlussfassungs-Gegenstand erlaubt. Dies ist Politik und ist als solche ein (eingegrenztes) Privileg des Verfassungsorgans "Parlament". Politiker (Exekutive) dürfen es ebenfalls nicht - wäre Veruntreuung.

4 Milliarden Euro sofort fällig und einzubuchen - ARDs und ZDF, sie "werden" nicht pleite, sondern bei gesetzeskonformer Verbuchung sind sie es bereits beziehungsweise nicht, weil nun zu retten. Wenn die 4 Millionen Bürger die insgesamt 4 Milliarden Euro (1000 pro "Wohneinheit") von Rechts wegen zu bekommen haben, so werden sie es auch bekommen - notfalls gegengedeckt aus dem Landeshaushalt. Denn das ist 50 % des Jahresbudgets - ist zu viel, ist nicht "irgendwie zu deckeln".
Das wird nicht-öffentlich bereits ausgetragen.

Hier ist Sünder pjotre etwas zu weit vom Thread-Thema abgewichen. Um unserem segensreichen Helfer für thematische Ordnung des Forums die Arbeit zu erleichtern, sagt pjotre es gleich selber:
Bitte das Thema "Pleite" nicht zu sehr in diesem Thread ausweiten.


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Zum Thema Vollmacht bittet der Kläger um Einsicht in die Prozessvollmacht des Beklagten, was ihm das Gericht gewährte. Dem Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung eine Untervollmacht des Südwestrundfunks mit folgendem Wortlaut vorgelegt: „Ich nehme Bezug auf die bei Gericht hinterlegte Generalvollmacht und erteile Herrn RF Untervollmacht….gez. i.V. Frau RF“

Dem Kläger wurde keine Generalvollmacht vorgelegt, die Frau RF als Vertretung des Südwestrundfunks vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe  bevollmächtigt und sie somit nur dann bevollmächtigt wäre eine Untervollmacht ausstellen zu dürfen.

Es darf daran gezweifelt werden, dass Frau RF bevollmächtigt ist eine Untervollmacht unterzeichnen zu dürfen, da diese mit den Zeichen „i.V.“ (in Vertretung) unterzeichnet und der Gesetzliche Vertreter des Südwestrundfunks Herr Peter Boudgoust (Intendant) ist. Eine Unterschrift in Vertretung deutet darauf hin, dass möglicherweise eine Vertretung aber keine Bevollmächtigung vorliegt

Der Kläger bittet das Gericht in einem nachträglichen Schreiben, die Wirksamkeit der Untervollmacht zu prüfen und Einsicht in die Generalvollmacht zu erhalten oder ihm eine Kopie der Generalvollmacht zu senden.



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Der Kläger weist auf den § 2 BW LVwVfG (1) Ausnahmen vom Anwendungsbereich hin:

Zitat
„Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und nicht für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.“

Für die Richterin stellt sich die Frage,
Zitat
"fällt der Südwestrundfunk unter den Anwendungsbereich des BW LVwVfG oder nicht, oder kann man es als allgemeinen Rechtsgrundsatz trotzdem heranziehen….dies wird das Gericht zu entscheide haben."

Für den Kläger stellt diese Frage nicht, da die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen wird. Es dennoch als allgemeinen Rechtsgrundsatz heranziehen zu wollen widerspricht dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetztes...auf die Entscheidung des Gerichtes ist der Kläger sehr gespannt.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hierzu, Ausnahmen vom Anwendungsbereich, auch die Aussage von Rechtsanwalt Bölck am 03.10.2016 in Karlsruhe - siehe u.a. unter:
Diskussionsportal für den Aktionstag in Karlsruhe am 03.10.16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18917.msg132064.html#msg132064
Transkript der Vortrages von RA Thorsten Bölck vom 3.10.2016.
1.Teil bis Minute 14:10
[...]
Zitat von: Transkript RA Bölck bis ca Minute 5:30
Zitat
[...] Eigentlich ist die Rechtslage klar: der SWR ist ausgenommen. Man kann auch keine Rechtssprechung machen, die an dem Gesetzeswortlaut vorbeigeht. Dieses Privileg ist eben ein Privileg, dass man als Behörde ausdrücklich haben muss und wenn man es nicht hat, darf man dieses Privileg nicht nutzen. Eine andere Sichtweise ist rechtlich nicht vorstellbar. Alles andere würde am Gesetz vorbeigehen und wäre eine Rechtsfindung wider das Gesetz, die dem Gesetz widersprechen würde. Was letzten Endes auch gegen das Willkürverbot verstoßen würde, so dass man mal sehen muss. Ich hoffe natürlich, dass der BGH hier die Entscheidung des LG Tübingen bestätigt und ansonsten wäre dann zu überlegen, wenn er das nicht macht, ob er hier gegen das Willkürverbot verstößt, das dann gegen eine vielleicht negative Entscheidnug des BGH Verfassungsbeschwerde zu erheben sein wird. Soviel zur aktuellen, der vollstreckunsgrechtlichen Frage. [...]


Edit "Bürger":
Link zum Zitat ergänzt. Bitte bei Zitierungen immer auch gleich zur Quelle verweisen zwecks Nachprüfbarkeit und weiteren Recherche.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Aussetzung kommt auch hier nicht zum Tragen.

Wenn Karlsruhe entscheidet, muss halt gegebenenfalls rückabgewickelt werden.

Richterin: Wir werden heute noch urteilen!!!

Ach ja???
War wohl nichts.
Der erste Kläger hat aber noch kein Urteil bekommen.

Der Gedanke der "Rückabwicklung" dauert dann doch etwas länger, danke schön, genau das wollten wir :)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

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Sibyllinischer Kommentar:
Es ist denkbar, dass die Richterin ein paar Probleme hat wegen ihrer Aussage:
- Wir müssen Aktenberge vermeiden.
- Sofern Fehlurteile, haben die Betreffenden ja Recht auf "Rückabwicklung".

Übrigens ist Verwaltungsrichtern kundgetan, dass sie ab jetzt mit Protokollier-Teams zu rechnen haben bundesweit.

Also unter Berufung hierauf immer auf mündlicher Verhandlung bestehen bundesweit und ein paar eifrige Mitschreiber ins Publikum platzieren.
Schließlich haben Richter eine einfache Möglichkeit, sich Risiken zu entziehen: Aussetzung wegen kommender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Hintergrund: Siehe Rechtsprechung "Rechtsbeugung".
Besonders akut für richterliche Akzeptanz der ARD-Verweigerung von Härtefallprüfung für Niedrigverdiener, weil 2011 durch das Bundesverfassungsgericht der Anspruch festgeschrieben wurde.

Siehe § 31 BVergGG: Umsetzungspflicht für "alle" Gerichte - es muss also ein Verwaltungsgericht selbst dann vorab Härtefallprüfung anordnen, falls das Bundesverwaltungsgericht dies in offenkundigem Richterirrtum anders entschieden hat.

Die Protokololier-Teams erkennen also,
an welcher Stelle die verwundbaren Stellen der Richter sich befinden, wo es auf jedes Richterwort der Verhandlung ankommt.
David gegen Goliath muss mit der Schleuder immer auf Goliaths Auge zielen.



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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
ob wir dann unsere Beiträge zurückerstatten bekämen, daran darf gezweifelt werden.

Um noch einmal das Thema angeblicher Rückerstattung aufzugreifen. Wenn das BVerfG Anfang 2018 tatsächlich entscheiden würde, dass eine Rückerstattung zu erfolgen hätte, dann stünden 40 Milliarden Euro zur Auszahlung an. Nun hat der Staat nichts anderes als Steuergelder zur Verfügung, und wenn er sie nicht hat, dann beschafft er sich das Geld. Entweder über Schulden, höhere Steuern oder Verkauf von "Tafelsilber". Letzteres dürfte vor allem in Teilen der Infrastruktur stecken, nach denen sogenannte Investoren gieren werden. Das wären 40, egal wofür man sich entscheiden würde, ziemlich teuer erkaufte Milliarden. Ich bin allerdings davon überzeugt, dass es zu einer Rückabwicklung niemals kommen wird und diese ein reines Hirngespinst der Richterin bleiben wird.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 7.307
Ich bin allerdings davon überzeugt, dass es zu einer Rückabwicklung niemals kommen wird [...]
Sag niemals "Nie".

Der Rundfunkbeitrag, sofern er an den Wohnsitz, ergo die Wohnung des Zahlungleistenden angebunden ist, verstößt von Beginn an gegen EU-Recht, weil nichts mit der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz verküpft werden darf.

->
Diskriminierung -> EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23478.0.html

Der EuGH darf selbst vollstrecken und tut das auch.

Da in der Europäischen Union Dienstleistungsfreiheit besteht, ist es nicht völlig ausgeschlossen, daß ein Anwalt eines anderen EU-Landes den Gang für deutsche Bürger zum EuGH beschreiten könnte.

Es ist sogar zulässig, daß eine Behörde eines anderen EU-Landes hier dann in dieser Sache um Amtshilfe ersucht, die nationale Behörden nicht verweigern dürfen, weil sie per

RICHTLINIE 2006/123/EG [...] über Dienstleistungen im Binnenmarkt
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1499148842927&uri=CELEX:32006L0123

dazu im Grunde schlichtweg verpflichtet sind.

Übrigens ist in dieser Richtlinie auch eine Weiterbildungspflicht für Beamte fixiert; diese schließt es eugh-seitig wirksam aus, daß ein nationaler Beamter damit durchkommen könnte, von nix zu wissen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Die Rückzahlpflicht wird gegenwärtig wie folgt als Rechtslage vorgetragen:
Wir haben das begründet, aber dennoch leicht themafremd an die Karlsruhe-Verhandlung angekoppelt. Es ist derart wichtig, dass es hier fortgesetzt wird, es sei denn, ein Moderator findet es verschiebungsbedürftig.

Rückabwicklung: Rechtslage und zu erwarten ist:
4 Milliarden (Niedrigverdiener): Zwingend rückzahlpflichtig.
je 4 für Nichtzuschauer und Betriebsstätten: Ermessensentscheid BVerfG; in Analogie zum Kernkraft-Entscheid wäre Rückzahlpflicht zu bejahen.

Schadensersatz der aktiven Streiter: Rund 50 Millionen Euro
- im Priinzip keine Zahlungspflicht und dennoch wird auch dafür gestritten, insbesondere auch für Arbeitszeit-Entschädigung an die aktiven Streiter dieses Forums. Wenn überhaupt, dann nur per Verhandlung erreichbar.

Die übrigen rund 30 Milliarden Inkasso: Rückzahlpflicht nicht zu erwarten.
Sondern nur fristbasierte Neuordnungsauflage durch das BVerfG.

Wegen der 12 Milliarden Euro: Insolvenzverfahren - ARD, ZDF - ist aktuell einzuleiten.
Ablauf komplex wegen Sonderstatus und "Patronatshaftung" der Bundesländer.
Gefahr der persönliche Haftung der Intendanten und Rundfunkräte, sofern sie dies und einiges anderes verschleppen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juli 2017, 22:01 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

 
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