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Autor Thema: Vermögensauskunft zum 01.03. Termin bei GV am 02.03.  (Gelesen 7940 mal)

d
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Person X hat Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft bekommen. Stichtag 01.03. bzw 02.03 .Auch drohung mit Haftbefehl.
Person X hat auf im Schreiben des GV aufgeführte Schreiben auf eins davon geantwortet (widerspruch), weiterhin kann Person X sich aber an keine Schreiben erinnern, ein paar Schreiben gingen hin und her,
Briefe wurden aber schon vernichtet, deswegen hat Person X keine Ahnung was da genau drin stand. Habe Person X das Forum empfohlen, leider etwas zu spät.

Das Schreiben vom GV: 
https://www.dropbox.com/s/36uymnbl8nwj4r6/IMG_1217.JPG?dl=0
https://www.dropbox.com/s/20rg1377ap60ev5/IMG_1213.JPG?dl=0
https://www.dropbox.com/s/qrh4ss7xpzoy8hi/IMG_1218.JPG?dl=0
https://www.dropbox.com/s/ab6balg83i78drp/IMG_1215.JPG?dl=0
https://www.dropbox.com/s/buc790bu3ryn9hs/IMG_1221.JPG?dl=0

Person X nun an das Amtgericht + den Gerichtsvollzieher das Schreiben hier aus dem Forum genommen ( http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg7899 ) + 2 urteile des LG Tübingen.


Kann eventuell jemand Person X sagen inwieweit Chancen bestehen oder wie am besten weiter vorgegangen werden soll?
Einfach erstmal abwarten oder was wichtiges vergessen? Oder kann Person X noch was nachlegen? Wurde etwas vergessen?
Würde eventuell die Argumentation von der Klage am EUGH hier aus dem Forum gegen den GV /Amtsgericht helfen?
Soll Person X zur Vermögensauskunft oder warten was auf den Widerspruch reagiert wird?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2017, 23:14 von dhalsim«

V
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Möglicherweise ist das hier auch von Nutzen:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21984.msg141219.html#msg141219

Wer weiß hier mehr oder kann Infos beisteuern? Termin naht: 1.3. und 2.3. !!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Februar 2017, 23:46 von Viktor7«

g
  • Beiträge: 860
Es lässt sich z.T. schwer lesen.
Mr.X liest dort etwas von Gläubiger: ... ersuchen ...  Köln.
Mr.X würde dann den GV fragen, wer das denn sein soll, denn Mr.X kennt den "Köln"gar nicht. Und so ein Schreiben möchte schon vom vermeintlichen Gläubiger kommen.
Das möchte der GV mal etwas genauer darlegen. Dieses Schreiben hat für Mr.X erstmal keine Bedeutung. Rechtsverbindlich ist anders.
Mr.X will die genannten Schreiben schon sehen samt Zustellungsnachweis und nicht nur Behauptungen. Die müssen also zugestellt worden sein. Wo soll denn der Titel dann sein?
Grundsätzlich in Widerspruch gehen.

Das Schreiben kommt wie so immer direkt vom BS. Den kennt Mr.X auch nicht, da er mit denen keine geschäftliche Beziehung hat. Die nervten zwar mit Werbung, das hat sich aber nahezu gelegt nach nem Widerspruch.

Man stelle sich darauf ein, dass man kein Recht bekommt, aber dennoch immer schön zurückweisen.


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V
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Ist eine Antwort auf das Schreiben an das Amtsgericht gekommen?

Soweit ich das richtig verstanden habe, ist diese Erinnerung 
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
gesendet worden.


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d
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@Viktor7 genau die Erinnerung wurde gesendet. Mitte letzter Woche persönlich von Person X  mit einem Zeugen eingeworfen.
Bisher kam weder was vom Amtsgericht noch vom GV. Morgen ist der Termin zur Vermögensauskunft beim GV im Büro.

Falls heute ebenfalls kein Schreiben kommt, soll Person X dann morgen beim Termin erscheinen oder den GV anrufen?
Oder muss auf die Erinnerung /Widerspruch etwas vom GV /Gericht geantwortet werden und bis dato erstmal Füße stillhalten?

Wenn Person X nicht zur Vermögensauskunft morgen erscheint, wie läuft das dann weiter ab? Schreiben vom GV mit Haftbefehl?
Oder ist durch die Erinnerung/Widerspruch an Gericht und GV das ganze erstmal bis zur Beantwortung auf Eis gelegt?

@gerechte Lösung - Genau, Gläubiger ist "Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio, Beitraggsservice Köln
 Titel: Vollstreckungsersuchen d. Gläubigers Köln
Person X ist in Widerspruch / Erinnerung gegangen.....


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b
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Bei Person B in Bayern war das ähnlich.
Zur eingelegten Erinnerung gab es bis zum Termin der Vermögensauskunft keine Entscheidung.
Person B ist daher zum Termin erschienen. Der GV hat dann vor Ort den Termin einen Monat verschoben, da ohne Entscheidung über die Erinnerung nichts gemacht werden könne.
Evtl. kann der Termin auch telefonisch verschoben werden.

Bei Person B hatte der BS im Übrigen im Vollstreckungsersuchen explizit angegeben, dass ein Haftbefehl vorerst nicht beantragt wird.
Den GV hatte das aber nicht interessiert, denn in seinem Schreiben steht "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"


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d
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Bei Person B hatte der BS im Übrigen im Vollstreckungsersuchen explizit angegeben, dass ein Haftbefehl vorerst nicht beantragt wird.
Den GV hatte das aber nicht interessiert, denn in seinem Schreiben steht "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"


Ja so ist es hier in dem Fall auch. Aber irgendwie müssen sie ja drohen ^^

Habe das hier (siehe Anhang) in einer Gruppe in Facebook gefunden. Was sagt ihr dazu?

Noch jemand Tipps zum morgigen Termin? Was soll Person X tun wenn auch morgen kein Schreiben vom Amtsgericht / GV kommt? beim GV erscheinen oder anrufen um zu klären wie nun verfahren wird?

Dass das Schreiben nicht angekommen ist kann Amtsgericht und GV nicht bringen. Wurde beides zeitgleich mit einem Zeugen persönlich eingeworfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. März 2017, 23:36 von DumbTV«

L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
Bei Person B hatte der BS im Übrigen im Vollstreckungsersuchen explizit angegeben, dass ein Haftbefehl vorerst nicht beantragt wird.
Den GV hatte das aber nicht interessiert, denn in seinem Schreiben steht "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen""

Ja so ist es hier in dem Fall auch. Aber irgendwie müssen sie ja drohen ^^

Zum Thema drohen habe ich erst gestern etwas geschrieben:

Fachverband der Kommunalkassenverwalter Niedersachsen: Informationsveranstaltung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22243.msg142289.html#msg142289

Ich wünsche der betreffenden Person Mut, Zuversicht und alles Gute.

"Wer seinen Feind umarmt, macht ihn bewegungsunfähig" (Sprichwort)


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g
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Bei Person B hatte der BS im Übrigen im Vollstreckungsersuchen explizit angegeben, dass ein Haftbefehl vorerst nicht beantragt wird.
Den GV hatte das aber nicht interessiert, denn in seinem Schreiben steht "wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen"

Die arbeiten mit Vordrucken, wo dann nur die einzelnen Personendaten noch eingefügt werden. Das stand bei Mr.X auch drin.
Normalerweise müsste es in dem Fall rausgenommen werden, wenn der GV das "bearbeitet" hat. Die GVs machen sich die Mühe erst gar nicht. Das ist alles Fließband.
D.h., wenn also der verm. Gläubiger keinen Antrag stellt, dann ist die Floskel hinfällig. Das im Schreiben ist keine direkte Drohung, mehr ein Hinweis.
(steht im Schreiben : vorerst? Wenn das nicht drin stehen würde, dann wäre es eine rechtswidrige Drohung )

Die Meinung von Mr.X: hingehen (Zeuge, wenn möglich), sich das anhören und natürlich keinerlei Zustimmung oder Unterschriften.
Man erkennt nicht an.
Keine Debatten, auf gar keine Diskussion einlassen. Nicht rumeiern.
Rechtliches hat mit Unterschrift des rechtlichen Vertreters der LRA, nämlich des Gläubigers, zu erfolgen. BS wird nicht anerkannt.
Darauf hinweisen.
Alles schriftlich verlangen und zusenden lassen. Nichts mündlich vereinbaren.


Zitat
Gläubiger ist "Südwestrundfunk c/o ARD ZDF Deutschlandradio, Beitraggsservice Köln
Der Gläubiger ist immer nur die LRA mit all deren Daten.
ein : c/o ARD ZDF Deutschlandradio, Beitraggsservice Köln? , was soll das sein? = 100% irrelevant. Hat für den, der mit denen in keiner Beziehung steht, keine Bedeutung.
Der nicht rechtsfähige BS hat in rechtlichen Sachen nicht zu erscheinen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. März 2017, 20:29 von gerechte Lösung«

d
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Da Person X einen Widerspruch/Erinnerung geschrieben, müsste dann der Termin nicht so oder so verschoben werden?
Ah was noch vergessen wurde. In der Widerspruch/Erinnerungs Schreiben wurde auch noch Akteneinsicht verlangt.

Rechtliches hat mit Unterschrift des rechtlichen Vertreters der LRA, nämlich des Gläubigers, zu erfolgen. BS wird nicht anerkannt.
Darauf hinweisen.

Also muss jemand vom SWR unterschreiben sonst ist das ganze banane?
Es steht ja nur da "Der Intendant".

Person X wird heute Abend noch eine E-Mail an die GV schreiben und anfragen wie es mit dem Termin aussieht und dass angenommen wird dass aufgrund des Schreibens von Person x der Termin erstmal verlegt wird.
Schlechte Idee? Gute Idee? Noch kann Person X aufgehalten werden :D


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d
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Antwort des GV:

""Nach Prüfung des vorliegenden Auftrages und Ihrer Einwendungen habe ich festgestellt, dass keinerlei Einstellungsgründe vorliegen. Eine Entscheidung gemäß §§ 775, 776 ZPO liegt mir nicht vor, sodass diese Möglichkeit der Einstellung nicht vorliegt. Auch liegt mir keine Rücknahme seitens des Gläubigers vor.
 
Des Weiteren ist eine Vollstreckung aus den Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunk möglich. Auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 (I ZB 64/14) sowie vom 08.10.2015 (VII ZB 11/15) wird verwiesen.
 
Der heutige Termin bleibt somit bestehen. In diesem Termin besteht für selbstverständlich die Möglichkeit Akteneinsicht in meine Vollstreckungsakte zu nehmen.""


- würde das helfen können? Aber was gegen das zweite BGH Urteil  vom 08.10.2015?  -> 

Der BGH stellte in seinem Beschluss unter Az. I ZB 64/14 vom 11.06.2015 sogar unmissverständlich und überzeugend klar:
"[...] Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die zwangsweise Beitreibung rückständiger [...] Beiträge erforderlich (§10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/ Vesting, aO § 10 RBStV Rn 34). [...]"
 
Dies darf im Übrigen auch als Rechtsauffassung des vermeintlichen Gläubigers zur Kenntnis genommen werden, denn der Verweis auf "Tucholke" ist zugleich ein Verweis auf den sog. "Beitragsservice" bzw. die "Landesrundfunkanstalten". Frau "Kira Tucholke" ist bzw. war lt. Bearbeiterverzeichnis des Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, Mitarbeiterin der Abteilung Recht und Personal der GEZ in Köln.
 

Wie auch in meinen bisherigen Schreiben ausführlich dargelegt, hat der Beschwerdegegner im Zweifel - und diese bestehen im vorliegenden Verfahren - die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung, d.h. insbesondere die Existenz und die wirksame Bekanntgabe/ Zustellung der vollstreckungsgegenständlichen vermeintlichen Verwaltungsakte/ Bescheide nachzuweisen.
 
Diese Nachweise sind vom Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht einzufordern und vom vermeintlichen Gläubiger vorzulegen.
Anderenfalls ist das Vollstreckungsverfahren unverzüglich und vollumfänglichst einzustellen und aufzuheben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2017, 11:01 von dhalsim«

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Person X war beim Termin. Akteneinsicht bekommen..... nur gibts keine Akte. Das Schreiben vom BS das die GV mit an die Vollstreckung angehängt hat ist das einzige vom BS. Sonst gibt es nichts. Die GV meinte alles ist rechtens, weil es der BS so schreibt, sie darf das nicht Prüfen usw......



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und haste das jetzt so akzeptiert? Und die VA unterschrieben?


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Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

V
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Warum wartet der GV nicht auf die Entscheidung gemäß §§ 775, 776 ZPO?

Was spricht dagegen?


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Nein, Person x hat nichts unterschrieben.

@viktor sie meinte das zpo 775 und 776 nicht gehen. Vom BS kam das schreiben und sie geht davon aus dass alles so richtig ist.

Wie nun am besten Vorgehen? Vom Amtsgericht kam auch noch nichts.

Der Gv muss doch prüfen ob die Vorraussetzungen für eine Vollstreckung gegeben sind oder? Kann doch nicht nur ein schreiben vom BS kriegen und alles für rechtens usw halten oder? Weil so hat sie es auchgedrückt, auch dass sie das nicht prüfen darf.

Kann man denn gegen den gv vorgehen? Gv muss ja die Vorraussetzungen prüfen, wenn das nicht getan wurde, muss man doch Iwas tun können oder? In der Email wurde geschrieben es wurde geprüft, beim Termin wurde Person x mitgeteilt dass das nicht getan wurde. Auch das bgh Urteil dass sie als Ablehnung gegen die Erinnerung aufgeführt hat, kannste sie nicht wirklich.


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