Das Problem in unseren Fällen ist, daß die ZPO sich normalerweise mit privatrechtlichen Forderungen befaßt und ein vom Gericht ausgefertigter vollstreckbarer Titel vorliegt.
Bei uns liegt der Fall anders, denn bei uns handelt es sich um "öffentlich-rechtliche Forderungen"*, d.h. normalerweise wird nach den Regeln der Verwaltungsvollstreckungsgesetze vollstreckt. Da sich die LRA dafür aber in vielen Fällen der GV bedienen, liegt hier ein seltsames Zwitterphänomen vor.
Die Erinnerung gegen die Vollstreckung der Volstreckungskosten durch den GV zusammen mit der eigentlichen Vollstreckung ist zumindest insofern begründet, als die Forderung unklar ist, da der
GV verpflichtet ist, die
Kostenrechnung nachvollziehbar zu gestalten:
§ 3a GvKostG "Rechtsbehelfsbelehrung"
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.
http://www.gesetze-im-internet.de/gvkostg/__3a.html
Auf den Ladungen fehlt diese. (vgl.
https://online-boykott.de/ablage/20170818-beitragsservice-swr-bs-amtsgericht-geschwaerzt/20170818-01-beitragsservice-swr-bs-amtsgericht-geschwaerzt.pdf )
Dadurch ist nicht eindeutig,
welche Kosten überhaupt vollstreckt werden und das widerspricht dem Gebot der Eindeutigkeit/Verständlichkeit.
Zudem ist aus den Satzungen der LRA (hier am Bsp. des BR) zu entnehmen, daß die Vollstreckungskosten per Bescheid festgesetzt werden:
§ 11 Abs. 4 Rundfunkbeitragssatzung BR
Der Rundfunkanstalt entstandene Kosten werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.
Daraus folgt: Die Vollstreckungskosten werden im Vorfeld von der LRA übernommen und dann vom "Schuldner" zurückgefordert.
So läßt sich auch Seite 2 der Vollstreckungsersuchen der LRA/BS verstehen:
Gerne können Sie Ihre Kosten im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren vom VE-Abwicklungskonto einziehen. Bitte leiten Sie die dazu notwendigen Schritte ein. [...]
* Zur Diskussion bzgl. des fehlenden Leistungsgebots siehe:
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheidhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.0.html
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.