BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014
- 1 BvR 2104/10 - Leitsatz 2 und Rn. 52,
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html;jsessionid=14D30DBD2835A17B3D6AE8D60356653C.2_cid392Leitsatz 2
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Rn. 52
Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317> ). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223> ). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).
Obige Entscheidung sei einmal näher betrachtet.
Beitragspflichtige müssen gegenüber Nichtbeitragspflichtigen nicht nur einen konkret-zurechenbaren Vorteil haben, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll, dieser Vorteil bzw. sogar Sondervorteil muß individuell-konkret jedem einzelnen Beitragspflichtigen zugeordnet werden können, wenn eine unbestimmte Vielzahl an Bürgern zur Zahlung eines Beitrages herangezogen wird.
Da Rundfunk allgemein als Landesrecht gilt, angeblich alle wohnenden Bürger beitragspflichtig sind, wird grundsätzlich primär anzunehmen sein, daß die Gesamtheit der Bürger eines Landes die maximale Basis darstellt, die überhaupt zur Beitragspflicht herangezogen werden könnte.
Es dürften einem Land also grundsätzlich nicht mehr Mittel durch den Beitrag zur Verfügung gestellt werden, als es selbst an Bürgern im Lande hat.
Die Gesamtheit der Bürger eines Landes ist mit der Allgemeinheit dieses Landes ohne Frage vollkommen identisch, aber zu klären ist, ab welchem prozentualen Anteil an der Gesamtbevölkerung eines Landes beginnt der Begriff "Allgemeinheit" volle Wirkung zu entfalten?
Nehmen wir an, die Gesamtheit der Bürger eines Landes sei tatsächlich beitragspflichtig, (sie sei damit eine unbestimmte Vielzahl an Bürgern), so stellt sich doch die Frage nach dem individuell-konkreten Sondervorteil des zur Beitragszahlung herangezogenen Bürgers? Wem gegenüber hat er einen individuell-konkreten Sondervorteil?
Es braucht also innerhalb der Gesamtheit der Bürger eines Landes mindestens eine Gruppe von Bürgern dieses Landes, welche mangels Sondervorteil gegenüber dem beitragspflichtigen Bevölkerungsanteil dieses Landes nicht zum Beitrag herangezogen wird.
Unterstellt wird, daß die Rundfunknutzer gegenüber den Rundfunknichtnutzern zahlreicher sind.
Die jeweilige Mehrheit stellt die letztlich nicht beitragspflichtige Allgemeinheit?
Welchen individell-konkreten Sondervorteil hat ein Rundfunknichtnutzer gegenüber einem Rundfunknutzer, der es berechtigen könnte, diesen Rundfunknichtnutzer ebenfalls zur Beitragszahlung heranzuziehen?
Freilich könnte man jetzt böswilligerweise sagen, daß der Rundfunknichtnutzer gegenüber dem Rundfunknutzer weniger schnell verblödet, weil er sich selbst unterhält, was zweifelsfrei für die eigene Hirnaktivität förderlich ist, als sich stupid unterhalten zu lassen, und insofern durchaus einen individuell-konkreten Sondervorteil aus der Rundfunknichtnutzung erfährt?
Nun ist aber gerade die Rundfunknichtnutzung nicht beitragspflichtig, sondern die Möglichkeit, Rundfunk nutzen zu können.
Führt die Klärung diese Frage nicht unweigerlich zur Frage, wer überhaupt die Möglichkeit hat, Rundfunk zu nutzen?
Darauf hat es bei Zugrundelegung des heute üblichen technischen Entwicklungsstandes nur eine Antwort: -> es bedarf eines Empfangsgerätes, das Rundfunksignale nicht nur schlechthin empfängt, sondern auch verarbeitet und dem potentiell beitragspflichtigen Bürger so aufbereiten kann, daß der die vom Rundfunkempfangsgerät an ihn, wenn auch nur ansatzweise, zur Verfügung gestellten Daten versteht.
Die Mehrheit aller Wohnungen ist heute ohne Zutun des Bewohners technisch nicht zur Rundfunksignalverarbeitung und -wiederaufbereitung in der Lage.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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