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Autor Thema: Beitragsrecht  (Gelesen 6077 mal)

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Beitragsrecht
Autor: 14. Februar 2017, 18:58
'N Abend,

gemäß einer Publikations des Bundesrechnungshofes -> https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2013/teil-ii-uebergreifende-und-querschnittliche-pruefungsergebnisse/langfassungen/2013-bemerkungen-nr-04-erfahrungen-aus-der-gebuehrenreform-fuer-ein-zukunftssicheres-beitragsrecht-nutzen

hat es kein bundesweit einheitliches Beitragsrecht, wobei Beiträge allerdings

Zitat
Beiträge werden als Gegenleistung für die mögliche Nutzung öffentlicher Leistungen oder Einrichtungen von allen erhoben,  die  für  einen  bestimmten  Zeitraum  einen  besonderen Vorteil daraus  ziehen.  Beispiele  für  Beiträge  sind Studienbeiträge der Beiträge aufgrund der Verordnung zur elektronischen Signatur (vgl. Bemerkung Nr. 27). Ebenso wie Gebühren stellen Beiträge einen engen Zusammenhang zwischen Haushaltsausgaben und -einnahmen her

Es braucht für Beiträge also sowohl einen konkreten Zeitraum als auch einen besonderen Vorteil.

Ein wiederkehrender Beitrag wäre als Dauerbeitrag damit gar nicht zulässig, fehlt es ihm doch am konkreten Zeitraum?

Meinungen?

mfg
Pinguin


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
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Re: Beitragsrecht
#1: 14. Februar 2017, 19:05
Ein wiederkehrender Beitrag wäre als Dauerbeitrag damit gar nicht zulässig, fehlt es ihm doch am konkreten Zeitraum?

Meinungen?

Guter Punkt! Dies sollte man tatsächlich noch näher diskutieren.

Meiner Ansicht nach scheitert die Beitragseigenschaft der Abgabe jedoch an einem ganz anderen Punkt. Sie ist nämlich keine Gegenleistung, d.h. sie ist kein Entgelt, ihr fehlt also die Entgeltfunktion. Genau dies hatte das Bundesverfassungsgericht ja bereits in den 70er Jahren festgestellt. In § 1 RBStV steht auch ganz ausdrücklich, dass der Rundfunkbeitrag der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Die Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk trifft jedoch nicht den Bürger, sondern die jeweiligen Bundesländer, weil die jeweiligen Bundesländer verpflichtet sind, ihre Anstalten funktionsgerecht auszustatten.


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Re: Beitragsrecht
#2: 14. Februar 2017, 19:38
Entscheidung d. BVfG v. 27.7.1971 (2. RdfUrteil)  u. des EuGH v. 13.12.2007 wurde bereits festgestellt, dass keine Gegenleistung vorliegt
Verfassungsrechtliches Erfordernis für einen Beitrag ist eine Gegenleistung (Beschl. d. BVfG v. 20.5.1959, 1 BvL 1, 7/58; Beschl. d. BVfG v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10 u. 1 BvR 2104/10, juris Rz. 43)


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Re: Beitragsrecht
#3: 14. Februar 2017, 19:47
Entscheidung d. BVfG v. 27.7.1971 (2. RdfUrteil)  u. des EuGH v. 13.12.2007 wurde bereits festgestellt, dass keine Gegenleistung vorliegt

Aus der historischen Entwicklung der Rechtsprechung, die leicht beispielsweise mit Hilfe der Juris-Rechtsprechungsdatenbank nachvollzogen werden kann, lässt sich umgekehrt zudem nicht entnehmen, dass Gerichte die Rundfunkabgabe in der Vergangenheit als Gegenleistung betrachtet hätten.


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Re: Beitragsrecht
#4: 14. Februar 2017, 20:11
Die Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk trifft jedoch nicht den Bürger, sondern die jeweiligen Bundesländer, weil die jeweiligen Bundesländer verpflichtet sind, ihre Anstalten funktionsgerecht auszustatten.

Das Projekt „Rundfunkbeitragseinzug zur funktionsgerechten Ausstattung der jeweiligen LRA durch die jeweilige Landesregierung“ wird immer mehr durchleuchtet. Durch die tatkräftigen Recherchen der aktiven Forum-User, wird das „System“ auch für den sog. „Pseudo-Juristen“ verständlicher.

Dadurch dass eine Insolvenz der LRA gesetzlich ausgeschlossen wird und auch hier der Bestand der LRA nicht weiter definiert wird, wer den Bestand und die Entwicklung finanzieren soll.

Siehe z. B. §  22 Abs. (2)  SMG,

(2) Bestand  und  Entwicklung  des  Saarländischen  Rundfunks  werden  gewährleistet.
Ein  Insolvenzverfahren über das Vermögen des SR ist unzulässig.
Quelle: https://www.lmsaar.de/wp-content/uploads/2016/03/I_2_SMG.pdf

Auch hier wird es deutlich, dass die jeweilige Landesregierung als verantwortliche letzte Instanz hinter der LRA steht.
Von einer sog. „Staatsferne“ ist daher absolut keine Rede mehr.
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Beitragsrecht
#5: 14. Februar 2017, 20:22
Zitat
lässt sich umgekehrt zudem nicht entnehmen, dass Gerichte die Rundfunkabgabe in der Vergangenheit als Gegenleistung betrachtet hätten.

OVG Saarlouis Beschluß vom 26.1.2017, 1 B 16/17
Zitat
Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren entschieden:
Zitat
Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können


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Re: Beitragsrecht
#6: 14. Februar 2017, 20:42
Meiner Ansicht nach (die sich mit der Ansicht sämtlicher Abgabenrechtler, die nicht Kirchhof heißen, decken dürfte) ist die Unterscheidung zwischen Steuer und nicht-steuerlicher Abgabe (Beitrag, Gebühr) mehrdimensional.

Zum einfacheren Verständnis auch für evtl. hier lesende Verwaltungsrichter habe ich versucht, das wie folgt mal aufzumalen  :)

1. Vertikale Dimension

        Abgabensubjekt (Empfänger)
+         ++++++++   +++++
+          ^           
+          |           
+          |           
+          |           
+          |           
+        $$$$$$$$$$
       Abgabenobjekt (Bezugsgegenstand)


Wie man sieht, muss zwischen dem Gegenstand, der der nicht-steuerlichen Abgabe unterliegt (Abgabenobjekt), und der Einrichtung, die die Abgabe empfängt (Abgabensubjekt), eine unmittelbare vertikale Beziehung bestehen. Ansonsten ist es eine Steuer.

Zwar kann eine solche Beziehung auch bei einer Steuer bestehen (Zwecksteuer), muss aber nicht (Regelfall der Steuer, bei dem ein bestimmter Gegenstand (Hund, KfZ, Einkommen, Umsatz, ...) besteuert wird, aber das Geld für irgendwas im allgemeinen Haushalt verwendet wird).

Die rechtlich notwendige inhaltliche Beziehung ist die Begründung für eine nicht-steuerliche Abgabe (z.B. Anliegerbeiträge für Grundstück; Wassergebühren für Wasserverbrauch; Eintrittspreis für Schwimmbadnutzung)

2. Horizontale Dimension

Dies ist die Beziehung zwischen Abgabenschuldner und Abgabenzweck:

++++++++++++++++++++++++++++
++++++++++++++++++++++++++++
++++++++             +++++++
++++++           B      ++++++
++C++      ++++++         ++++
+++++      ++A+++         ++++
+++++      ++++++         ++++
++++++                  ++++++
++++++++             ++++++++
++++++++++++++++++++++++++++
+++++++++++++++++++++++++++++


Im Inneren (A) dieser drei konzentrischen Kreise befindet sich die Gruppe mit direktem Nutzen vom Abgabenzweck (Nutzer). Dies sind die Abgabenschuldner bei einer Gebühr. Gebühren werden für die tatsächliche Nutzung einer Einrichtung erhoben.

Die etwas größere Gruppe (B+A) sind Schuldner eines Beitrags (mögliche Nutzer). Während A immer noch einen Nutzen hat, reicht es für B aus, wenn sie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung hat. Wegen der vertikalen Dimension (oben 1) muss aber immer noch eine inhaltliche Beziehung der Abgabenschuldner mit der Einrichtung bestehen. Die Gruppe B muss also einen Sondervorteil haben, der sie von der größten Gruppe der Allgemeinheit (C) unterscheidet.

Bei der Steuer kann jede dieser Gruppen besteuert werden (die horizontale Dimension spielt keine Rolle).

3. Zeitliche Dimension

Das ist ein interessanter Aspekt und bedarf der weiteren Analyse. Grundsätzlich ist nicht ausgeschlossen, dass eine nicht-steuerliche Abgabe zeitlich unbegrenzt erhoben werden kann. Bei der Gebühr endet die Abgabe jedoch mit dem Ende der Nutzung (bzw. die Gebühr ist entweder einmalig oder auf eine begrenzte Nutzungszeit bezogen: Jagdlizenz für ein Jahr, Wassergebühr für vergangenen Monat). Beim Beitrag endet die Zahlungspflicht auch mit dem Ende des Beitragstatbestands (Semesterticket für Immatrikulationszeitraum).  Man kann aber sagen, dass sich das schon zwingend aus (1) und (2) ergibt.

4. Ergebnis bzgl. Rundfunkabgabe

Dies ist nun eine einfache Übgung:

(1) trifft nicht zu, da zwischen Wohnung oder Betrieb kein unmittelbarer Zusammenhang zum Rundfunk besteht.

(2) trifft nicht zu, da die Abgabenschuldner mit der Allgemeinheit identisch sind.



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Re: Beitragsrecht
#7: 14. Februar 2017, 20:42
OVG Saarlouis Beschluß vom 26.1.2017, 1 B 16/17
Zitat
Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen

Da hat das OVG Saarlouis aber mal ganz tief ins Klo gegriffen. In seiner Entscheidung vom 27. Juli 1971 (BVerfGE 31, 314 - sogenannte "2. Rundfunkentscheidung") kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss:

Zitat von: BVerfGE 31, 314, Tz. 39
Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.

Übrigens: Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat Gesetzeskraft.

Da kann man mal sehen, wie "gut" das OVG Saarlouis die Rechtsprechung kennt.

Darüber hinaus: Die Finanzierungsfunktion des Rundfunkbeitrags muss mit allen argumentativen Mittel geleugnet werden. Sonst bricht das gesamte Konstrukt in sich zusammen. Es ist zwar vollkommen evident, dass der Rundfunkbeitrag Finanzierungsfunktion hat (dies ist seine Zweckbestimmung nach § 1 RBStV), aber die Rechtsprechung ist sich nicht zu schade, dies zu leugnen. Dabei entstehen Widersprüche, die nicht mehr auflösbar sind.

Bemerkt jemand, wie sich das OVG Saarlouis in diesem einen Satz widerspricht? Es behauptet in diesem Satz, der Rundfunkbeitrag habe Entgeltfunktion und Finanzierungsfunktion zugleich. Und genau dies ist nicht möglich. Man sehe sich dazu das genannte Zitat aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an.

Die Argumentation, der Rundfunkbeitrag habe Entgeltfunktion und Finanzierungsfunktion zugleich, eröffnet die Möglichkeit unbegrenzter argumentativer Beliebigkeit.


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Re: Beitragsrecht
#8: 14. Februar 2017, 21:06
Zitat
Die Gruppe B muss also einen Sondervorteil haben
Einem befreundeten Kammerjäger, der ebenfalls Ungeziefer jagt, ist trotz dieses Forums immer noch nicht eindeutig klar, bzw kann die Begründung  nicht nachvollziehen
Worin der "Sondervorteil" bzw überhaupt ein "Vorteil" besteht ?
Und vor allem wem Gegenüber?
Fest steht jedenfalls - es ist weder Gegenleistung noch ein Beitrag


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Re: Beitragsrecht
#9: 14. Februar 2017, 21:10
Nur interessiert das den Richter am VWG überhaupt nicht.


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Re: Beitragsrecht
#10: 14. Februar 2017, 21:43
Worin der "Sondervorteil" bzw überhaupt ein "Vorteil" besteht ?

Die Verwaltungsgerichte verstecken sich hinter dem im Deutschen sehr weiten Begriff "Vorteil" und legen ihn aus im Sinne von "Nutzen", "Gewinn" oder "Benefiz". Vorteil ist demnach etwas Gutes, was dem Bürger durch den Staat bereitgesetellt wird und von dem jeder etwas hat. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk sei ein Vorteil, weil direkt oder indirekt jeder davon profitiert (ähnlich wie bei Parlament, Gerichten, Straßen, Schulen, Polizei, Feuerwehr oder dem schönen Wetter). (englisch: benefit)

Abgabenrechtlich gemeint ist aber der Vorteil im Sinne eines "Vorzugs", einer "Begünstigung", eines "Privilegs". So wie er landläufig gebraucht wird, etwa in "Standortvorteil" oder "Wettbewerbsvorteil" (englisch: advantage).

Deshalb benutzt das BVerfG für die Abgrenzung zur Steuer den Begriff "Sondervorteil", um klar zu machen, dass er einer besonderen Gruppe von Bürgern zuteil wird und eben nicht der Allgemeinheit. Den ursprünglichen Sondervorteil hatte der Rundfunkteilnehmer (also derjenige der ein Gerät hatte), gegenüber der Gruppe, die kein solches Gerät hatte. Während die Rundfunkteilnehmer in den Genuss der Veranstaltung Rundfunk kamen, war dies bei den Nicht-Teilnehmern eben nicht der Fall.


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Re: Beitragsrecht
#11: 14. Februar 2017, 22:40
Ein wiederkehrender Beitrag wäre als Dauerbeitrag damit gar nicht zulässig, fehlt es ihm doch am konkreten Zeitraum?

Meinungen?

Zitat
Deichverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Für sie gilt das Recht der Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) soweit das Niedersächsische Deichgesetz nichts anderes bestimmt. Die Verbandsgebiete sind im Niedersächsischen Deichgesetz vom 01.03.1963 festgelegt. Sie umfassen die sogenannten geschützten Gebiete, die von der oberen Deichbehörde durch Verordnung nach der Höhe des maßgebenden Sturmflutwasserstandes im einzelnen abgegrenzt sind. Alle Bewohner dieser Gebiete, die Grundeigentum haben, sind zur gemeinschaftlichen Deichunterhaltung verpflichtet. Das gilt auch für Erbbauberechtigte. Die Deichverbände erheben zur Deckung der Kosten für die Deicherhaltung von den Verbandsmitgliedern (Deichpflichtigen) Beiträge

Wenn man diese geschützte Gebiete verlässt, dann gibt es auch kein "Dauerbeitrag".

Zu Sondervorteil gibt es was Gutes von BverfG:
Die Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühren
Die gesetzliche Kostenregelung sei auch verfassungsmäßig. Sie sei in formeller Hinsicht von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Luftverkehr nach Art. 73 Nr. 6 GG gedeckt. Die Gebührenregelung genüge auch den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG und der Wesentlichkeitstheorie. Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.html

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben Gesetzeskraft wenn die verfassungskonforme oder verfassungswidrige Rechtsfragen beinhalten.
§ 31 BVerfGG
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) 1In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft.
 ...

Art 20 GG Abs. 3
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Februar 2017, 23:00 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Beiträge: 7.386
Re: Beitragsrecht
#12: 15. Februar 2017, 00:12
@907

Zitat
Alle Bewohner dieser Gebiete, die Grundeigentum haben,
Das ist einerseits eine klar umgegrenzte Gruppe, andererseits zeigt sich gerade an diesem Beispiel die Unsinnigkeit des Rundfunkbeitrages, denn gerade den Schutz eines Deiches genießen nun wirklich alle Bewohner des durch den Deich vor Überflutung geschützten Gebietes, keinesfalles also nur Grundeigentümer.

Und auch zur Flugsicherheitsgebühr läßt sich ja durchaus erkennen, daß es Nutzer sind, die herangezogen werden; einerseits der Flugreisende, andererseits das den Flugreisenden befördernde Luftfahrtunternehmen.


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  • This is the way!
Re: Beitragsrecht
#13: 15. Februar 2017, 01:24
Guten TagX!

Auch ich möchte hier einen gallischen BeitraX leisten:

Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg128567.html#msg128567

B.6.2 Rundfunkbeitrag /Rundfunkgebühr / Wohnsteuer
oder das Berliner Gesetz über Gebühren und Beiträge

B.6.3.
Beitragsgrundsatz

B.6.4. 
Gesetzeskollision

B.6.5.
Der Gesetzeskonforme Beitrag zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

B.6.5.1 
Die Wohnungseigentümer / Vermieter als Adressat des Rundfunkbeitrages

und

B.6.8.1. Veranlagungsbescheid

ebenfalls unter
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg128621.html#msg128621

Zitat
Der Rundfunkbeitrag entfaltet sich nicht Kraft Gesetz. Die Pflicht zur Rundfunkbeitragsleistung entsteht mit Zugang des Veranlagungsbescheides.
Der Veranlagungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung der, nachdem er unanfechtbar geworden ist, in Bestandskraft erwächst (vgl. Urteil BSG, vom 11.04.2013 Az. B 2 U 8/12 R). Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist keine Behörde, für ihn gilt nicht das Gesetz über das Verfahren der
Berliner Verwaltung. Widerspruchsbehörde gemäß § 13 GebBtrG BE ist die zuständige Senatskanzlei II B.

RdNr. 26
https://openjur.de/u/639389.html

Gallische Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2017, 02:06 von Bürger«

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Re: Beitragsrecht
#14: 15. Februar 2017, 22:45
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014
- 1 BvR 2104/10 - Leitsatz 2 und Rn. 52,

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/06/rs20140625_1bvr066810.html;jsessionid=14D30DBD2835A17B3D6AE8D60356653C.2_cid392

Leitsatz 2
Zitat
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.

Rn. 52
Zitat
Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317> ). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223> ). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).

Obige Entscheidung sei einmal näher betrachtet.

Beitragspflichtige müssen gegenüber Nichtbeitragspflichtigen nicht nur einen konkret-zurechenbaren Vorteil haben, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll, dieser Vorteil bzw. sogar Sondervorteil muß individuell-konkret jedem einzelnen Beitragspflichtigen zugeordnet werden können, wenn eine unbestimmte Vielzahl an Bürgern zur Zahlung eines Beitrages herangezogen wird.

Da Rundfunk allgemein als Landesrecht gilt, angeblich alle wohnenden Bürger beitragspflichtig sind, wird grundsätzlich primär anzunehmen sein, daß die Gesamtheit der Bürger eines Landes die maximale Basis darstellt, die überhaupt zur Beitragspflicht herangezogen werden könnte.

Es dürften einem Land also grundsätzlich nicht mehr Mittel durch den Beitrag zur Verfügung gestellt werden, als es selbst an Bürgern im Lande hat.

Die Gesamtheit der Bürger eines Landes ist mit der Allgemeinheit dieses Landes ohne Frage vollkommen identisch, aber zu klären ist, ab welchem prozentualen Anteil an der Gesamtbevölkerung eines Landes beginnt der Begriff "Allgemeinheit" volle Wirkung zu entfalten?

Nehmen wir an, die Gesamtheit der Bürger eines Landes sei tatsächlich beitragspflichtig, (sie sei damit eine unbestimmte Vielzahl an Bürgern), so stellt sich doch die Frage nach dem individuell-konkreten Sondervorteil des zur Beitragszahlung herangezogenen Bürgers? Wem gegenüber hat er einen individuell-konkreten Sondervorteil?

Es braucht also innerhalb der Gesamtheit der Bürger eines Landes mindestens eine Gruppe von Bürgern dieses Landes, welche mangels Sondervorteil gegenüber dem beitragspflichtigen Bevölkerungsanteil dieses Landes nicht zum Beitrag herangezogen wird.

Unterstellt wird, daß die Rundfunknutzer gegenüber den Rundfunknichtnutzern zahlreicher sind.

Die jeweilige Mehrheit stellt die letztlich nicht beitragspflichtige Allgemeinheit?

Welchen individell-konkreten Sondervorteil hat ein Rundfunknichtnutzer gegenüber einem Rundfunknutzer, der es berechtigen könnte, diesen Rundfunknichtnutzer ebenfalls zur Beitragszahlung heranzuziehen?

Freilich könnte man jetzt böswilligerweise sagen, daß der Rundfunknichtnutzer gegenüber dem Rundfunknutzer weniger schnell verblödet, weil er sich selbst unterhält, was zweifelsfrei für die eigene Hirnaktivität förderlich ist, als sich stupid unterhalten zu lassen, und insofern durchaus einen individuell-konkreten Sondervorteil aus der Rundfunknichtnutzung erfährt?

Nun ist aber gerade die Rundfunknichtnutzung nicht beitragspflichtig, sondern die Möglichkeit, Rundfunk nutzen zu können.

Führt die Klärung diese Frage nicht unweigerlich zur Frage, wer überhaupt die Möglichkeit hat, Rundfunk zu nutzen?

Darauf hat es bei Zugrundelegung des heute üblichen technischen Entwicklungsstandes nur eine Antwort: -> es bedarf eines Empfangsgerätes, das Rundfunksignale nicht nur schlechthin empfängt, sondern auch verarbeitet und dem potentiell beitragspflichtigen Bürger so aufbereiten kann, daß der die vom Rundfunkempfangsgerät an ihn, wenn auch nur ansatzweise, zur Verfügung gestellten Daten versteht.

Die Mehrheit aller Wohnungen ist heute ohne Zutun des Bewohners technisch nicht zur Rundfunksignalverarbeitung und -wiederaufbereitung in der Lage.


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