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Autor Thema: Bundesmeldegesetz -> ÖRR keine öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes  (Gelesen 3689 mal)

  • Beiträge: 7.255
Ein nunmehr wohl gelöschtes, aber von mir gelesenes Thema des Users "Domspitze", Thema hieß "Rundfunk/Medienpolitik.net", sollte bundesrechtlich klarstellen, daß diese von den Ländern aktiv wie passisv an den nationalen ÖRR durchgeführte Durchreichung von Meldedaten nicht mit Bundesrecht übereinstimmt.

Bundesmeldegesetz - §48
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__48.html

Zitat
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.

Im § 55 zu den Regelungsbefugnissen der Länder wird kein Eintrag gefunden, der es den Ländern erlauben würde, vom §48 abzuweichen.

Zitat
§ 55 Regelungsbefugnisse der Länder
( 1 ) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
( 2 ) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 genannten Daten übermittelt werden dürfen.
( 3 ) Durch Landesrecht können die Einrichtung, die Führung und die Aufgaben von zentralen Meldedatenbeständen geregelt werden. In diesem Fall gelten die §§ 4, 5, 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8, 10, 11 und 40 entsprechend.
( 4 ) Durch Landesrecht kann das Muster der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 bestimmt werden.
( 5 ) Durch Landesrecht können regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
( 6 ) Durch Landesrecht kann die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
( 7 ) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche weiteren Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 2 im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als Auswahldaten für Abrufe zulässig sind, soweit dadurch Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden.
( 8 ) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, welche sonstigen Stellen nach § 39 Absatz 3 Daten zum Abruf anbieten. Ferner kann bestimmt werden, dass der Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von § 39 Absatz 3 über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt.
( 9 ) Von den in § 33 Absatz 1 bis 3 und 6, § 34 Absatz 6 sowie in § 39 Absatz 3 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 56 Absatz 1 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

D
  • Beiträge: 48
Hej,

Ja, so versteh ich das auch, zumal es ja offiziell heißt " neues Meldegesetz was Bundesweit gilt, seid dem 1. Nov. 2015

Danke Pinguin das du das nochmal aufgegriffen hast!

Gruß
Domspitze


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  • Beiträge: 7.255
@Domspitze

Es spielt keine Rolle, wie es in irgendeiner Publikation als "offiziell" heißt, denn die offizielle Bezeichnung steht im Gesetz selbst. -> Bundesmeldegesetz, ergo ein bundesweit gültiges Gesetz zum Meldewesen.


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  • Beiträge: 3.232
§55 Satz 5 erlaubt die Datenweitergabe, denn Rundfunkfinanzierung ist Aufgabe der Länder.

Soweit örR publizistisch tätig werden, sind sie keine öffentlichen Stellen. Bedeutet aber, dass sie öffentliche Stellen sein können und wohl auch sind, wenn sie mit dem Beitragseinzug tätig werden.



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  • Beiträge: 7.255
§55 Satz 5 erlaubt die Datenweitergabe,
Nö, tut es nicht.

§55 Satz 5 bezieht sich auf

Zitat
§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen
(1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.

Der ÖRR ist ohne Frage publizistisch tätig und keine öffentliche Stelle im Sinne des Bundesmeldegesetzes. Der Beitragsservice zählt nicht, der er ja nach Maßgabe von Gesetzgeber und Gerichten Teil der jeweiligen LRA und zudem nicht rechtsfähig ist. Was also für die LRA gilt, muß zwangsweise auch für den BS gelten, der da ja Teil der LRA ist.


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  • Beiträge: 3.232
Der BS ist Teil der LRA und nicht publizistisch tätig, da mit dem Beitragseinzug beschäftigt. Das muss auseinandergehalten werden, denn örR ist immer ein Zwitterwesen aus publizistischem Handeln einerseits und Verwaltung andererseits. Das war damals anders, als die Post die Gebühren eingezogen hat.
Wie nun genau "öffentliche Stelle" beim örR oder BS definiert ist, geht hier aus dem Gesetz nicht hervor.


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Der BS ist Teil der LRA und nicht publizistisch tätig,
Der BS ist Teil der LRA und damit von dieser nicht separierbar; aus der bloßen örtlichen Auslagerung entsteht kein eigener rechtlicher Status. Der BS ist nicht rechtsfähig, folglich gilt für ihn jenes, was für die betreffende LRA auch gilt. Es hätte keine andere Wertung, wäre der BS nicht ausgelagert worden.


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b
  • Beiträge: 764
Anmerkung: laut Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug" ist BS nicht nur Teil der LRAs, er ist auch Teil von Deutschlandradio und ZDF.

§ 3 dieser Vereinbarung besagt:
Zitat
1. Bei der Steuerung und Überwachung der Aufgabenerfüllung durch den Zentralen Beitragsservice arbeiten die Rundfunkanstalten in einem Verwaltungsrat zusammen.

2. Jede Landesrundfunkanstalt sowie Deutschlandradio entsenden je ein Mitglied und das ZDF drei Mitglieder in den Verwaltungsrat. [...]

Somit ist bei BS ZDF führend, da ZDF 3-fach so viel Mitglieder im Verwaltungsrat hat, als jede Landesrundfunkanstalt und Deutschlandradio. Man kann es auch so sehen, das BS Teil von ZDF ist. Und alle anderen nur Hilfsmitglieder sind, mit je 1/3 Stimme.

Auf Anfragen antwortet ZDF: wir sind für Rundfunkbeiträge nicht zuständig, schreiben Sie LRA an. Und gleichzeitig überwacht und steuert ZDF als führende Macht die Aufgabenerfüllung des Zentralen Beitragsservices.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Februar 2017, 20:00 von boykott2015«

a
  • Beiträge: 148
Die Unternehmereigenschaft wird ja nie bestritten sondern behauptet, dass auf dem Gebiet des Einzuges der Rundfunk"steuer" hoheitlich, also behördlich gehandelt wird. Quasi die Einzugsverwaltung wäre eine Behörde. Was natürlich Mumpitz ist, aber dennoch von Gerichten so behauptet wird.


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Nicht in Foren aufregen sondern sich an die Verursacher wenden. An die Parteien, Fraktionen, Politiker, Institutionen... Unbequeme Fragen stellen, Antworten verlangen. Webauftritte, Facebook, Kontaktformulare, Abgeordnetenwatch.. Die Fragen sollen für alle sichtbar sein. Niemand soll behaupten können, er hätte ja von nix gewusst.

  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
Guten TagX!

Auch ich möchte hier meinen gallischen BeitraX leisten:

Thema: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg130378.html#msg130378

B.7.8.
Das Rückgrat der elektronischen Verwaltung / Bundesmeldegesetz

B.7.8.1.   Gesetzgebungskompetenz Meldewesen

B.7.8.2.   Regelungsbefugnis der Länder

Und ab

B.8.      Die Meldedaten-Rasterfahndung

Sehr Spannend!

Gallische Grüße


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2017, 01:44 von Profät Di Abolo«

C
  • Beiträge: 4
Servus allerseits
bin heute aufgrund konfuser Festsetzungsbescheide über das Meldegesetz gestolpert. Ergänzend dazu gibts im BMG den §10 : Auskunft an die betroffene Person.
Die Meldebehörde hat der betreffenden Person auf Antrag schriftlich Auskunft zur erteilen:
- die zu ihr gespeicherten Daten und Hinweise sowie deren herkunft
- die empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen und die Arten der zu übermittelnden Daten
sowie (und ich meine das ist das Wesentliche)
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung der regelmäßigen Datenübermittlung.
Sollte man mal machen um zu sehen, wann und wie Daten weitergschaufelt wurden.
Mit den GEZ Daten abgleichen.

Ergänzend zu den Landesmeldegesetzen vor der Neufassung des BMG von10.2015
Es gilt zu prüfen, ob der damals gültige (Länder)Rundfunkstaatsvertrag und das damalig gültige Landesmeldeverfahren (für das jeweilige Bundeland) die automatische Datenübermittlung ausdrücklich zulässt. Falls dies nicht so ist, würde dies bei automatischer Datenübermittlung unter Umständen einen Verstoß gegen das BDSG beinhalten und wäre somit möglicherweise eine Straftat.
Vergleiche VGH Baden Württemberg, Urteil vom 15.11.1994 AZ 1 S 310/94
https://openjur.de/3952017.html








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