Servus allerseits
bin heute aufgrund konfuser Festsetzungsbescheide über das Meldegesetz gestolpert. Ergänzend dazu gibts im BMG den §10 : Auskunft an die betroffene Person.
Die Meldebehörde hat der betreffenden Person auf Antrag schriftlich Auskunft zur erteilen:
- die zu ihr gespeicherten Daten und Hinweise sowie deren herkunft
- die empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen und die Arten der zu übermittelnden Daten
sowie (und ich meine das ist das Wesentliche)
- die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung der regelmäßigen Datenübermittlung.
Sollte man mal machen um zu sehen,
wann und wie Daten weitergschaufelt wurden.
Mit den GEZ Daten abgleichen.
Ergänzend zu den Landesmeldegesetzen
vor der Neufassung des BMG von10.2015Es gilt zu prüfen, ob der damals gültige (Länder)Rundfunkstaatsvertrag und das damalig gültige Landesmeldeverfahren (für das jeweilige Bundeland) die automatische Datenübermittlung ausdrücklich zulässt. Falls dies nicht so ist, würde dies bei automatischer Datenübermittlung unter Umständen einen Verstoß gegen das BDSG beinhalten und wäre somit möglicherweise eine Straftat.
Vergleiche VGH Baden Württemberg, Urteil vom 15.11.1994 AZ 1 S 310/94
https://openjur.de/3952017.html