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Autor Thema: Gemeinnützigkeit des Rundfunks  (Gelesen 10918 mal)

K
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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#15: 06. Februar 2017, 17:35
Deswegen ja auch die Eingruppierung seitens des EuGH als "staatliche Beihilfe", die nur mit einem konkreten Auftrag und übrigens einer konkreten Höhe und übrigens einer konkreten Zeitdauer zulässig ist

pinguin, vielen Dank für Deine zusätzlichen Erläuterungen. Damit schließt sich für mich gedanklich ein logischer Kreis.

Darüber hinaus zeigt es mir, dass ich mit meiner Argumentation bzw. meiner Vermutung, dass in Wirklichkeit das jeweilige Bundesland Gläubiger des Rundfunkbeitrags sein müsste, sofern der Gesetzgeber die Zusammenhänge gekannt hätte, nicht verkehrt liege.

Allerdings habe ich diese Argumentation noch in keinem gerichtlichen Beschluss bzw. in keinem gerichtlichen Urteil über den Rundfunkbeitrag gelesen. Dies wundert mich. Kennen etwa auch die bisher in diesen Verfahren prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte diese Zusammenhänge nicht?


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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#16: 06. Februar 2017, 18:01
§ 31 (1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. [...] Das Bundesverfassungsgericht ist definitiv zuständig.

@pinguin
Respekt für die Aufzählung der §§. Einen hat sich eine fiktive Person mal herausgepickt, § 31

Das Bundesverfassungsgericht ist definitiv zuständig.

Bis jetzt ist die höchstrichterliche verwaltungsrechtliche Instanz zum Urteil gelangt, dass die bis dato ergangenen Urteile, was den RBStV betrifft, nicht gegen das GG verstoßen (wie wir aber wissen und versuchen bis dato ohne positive Urteile zu diesen, zu widerlegen) und keine Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit sich in der Lage sieht, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG, Antrag auf „Normenkontrolle“ beim BVerfG zu stellen, dann könnte man(n) Frau doch ganz klar die Meinung vertreten, dass das BVerfG die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angreifen wird.
Würde das BVerfG dies angreifen, dann hätten die „Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden, die mit dem RBStV angesprochen werden, einRIESIGES PROBLEM“ +++
 :o :o :o



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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#17: 06. Februar 2017, 19:02
Es wurde in einer Entscheidung, (frage mich aber jetzt bitte nicht danach, welche das ist), durch das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, daß sich die nationalen Gerichte bisher nur ungenügend mit europäischem Recht befasst haben.

Es würde mich insofern gar nicht wundern, wenn das damalige Urteil des EuGH, Rechtssache C-337/06, 

Siehe u.a. Rz. 45
Zitat
Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt (vgl. in diesem Sinne Urteil University of Cambridge, Randnrn. 23 bis 25). Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.

Siehe u.a. Rz. 49
Zitat
Diese Art der indirekten Finanzierung reicht für die Erfüllung der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzung hinsichtlich der „Finanzierung durch den Staat“ aus, ohne dass es erforderlich ist, dass der Staat selbst eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung schafft oder benennt, die mit der Einziehung der Gebühr beauftragt wird.

Siehe u.a. 59
Zitat
[...]Insoweit unterscheiden sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rundfunkanstalten nicht von einem anderen öffentlichen Dienstleister, der eine staatliche Finanzhilfe erhält, um seinen im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag zu erfüllen.
Rundfunkanstalten unterscheiden sich nicht zwischen anderen öffentlichen Dienstleisten, die eine staatliche Finanzihilfe erhalten, um ihren Auftrag durchführen zu können.[/i]

nicht allen Rechtsanwälten bekannt ist; es erstaunt mich auch nicht, daß das BVerfG zu eben jener Auffassung gelangte, daß die meisten Gerichte vom europäischen Recht 0 Ahnung haben. Gleichwohl ändert dieses nichts daran, daß europäisches Recht nicht nur gültiges Recht ist, sondern gegenüber dem nationalen Recht durchaus auch vorrangig anzuwenden ist.

Siehe Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 -  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21897.0.html

Sobald in einer Klage auch nur europäisches Recht erwähnt wird, muß die Vorlage an den EuGH erfolgen.

Man schaue auch bitte auf die zeitliche Reihenfolge der Entscheidungen und Beschlüsse des BVerfG und alle danach erfolgten Entscheidungen niederer Gerichte; insbesondere den Zeitraum ab 15. Dezember 2016.

Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 2 BvR 221/11
U. a. über den gesetzlichen Richter und die Vorlagepflicht an den EuGH http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/12/rk20161215_2bvr022111.html
Rz. 29
Zitat
1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 <366>; 75, 223 <233 f.>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 Rn. 177>).

Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 BvR 2728/13
Entscheidung zur EZB http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html;jsessionid=3759E22EC72FC07644CABBFC75F616B4.2_cid392
Rz. 118
Zitat
Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher auch die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Grund dieser beiden, von ihm nicht berücksichtigten Entscheidungen des BVerfG definitv ein Problem.

Siehe Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=100

In anderen Bereichen danach vermag das Bundesverwaltungsgericht seltsamerweise schon eine Vorlage an den EuGH durchzuführen:

http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen.php?page=0

Zitat
Nr. 1/2017
BVerwG 1 C 1.16 

EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug zu türkischen Staatsangehörigen klären
Ist aus 2017.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#18: 06. Februar 2017, 20:49
Siehe Vorlagepflicht an den EuGH gemäß BVerfG - 2 BvR 221/11 -  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21897.0.html

Sobald in einer Klage auch nur europäisches Recht erwähnt wird, muß die Vorlage an den EuGH erfolgen.

@pinguin
Wir schweifen jetzt zu viel vom Thema ab, aaaaaaaaaaaber einen hab ich noch …………

Eine fiktive Person hat in ihrer Klageschrift folgenden Text eingebracht:
Zitat: >>> Die Direktanmeldung durch die Verwendung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten von dem Einwohnermeldeamt verstoße u.a. gegen die Richtlinie 95/46/EG, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, das Bundesmeldegesetz - BMG - sowie das Telemediengesetz - TMG -. Der Beklagte hätte nach §§ 9 und 12 RBStV verfahren müssen. Überdies stelle eine Zwangsanmeldung bzw. Direktanmeldung einen Verwaltungsakt dar, der vorher hätte beschieden werden müssen. Auch sei nach § 14 Abs. 9 RBStV für den automatisierten Abruf der personenbezogenen Daten nicht der Beitragsservice des Beklagten zuständig. So habe der Beitragsservice des Beklagten zum Zeitpunkt des automatisierten Datenabrufs am 03.03.2013 noch gar nicht existiert. Darüber hinaus sei eine Anmeldebestätigung des Beklagten im Sinne des § 11 Abs. 5 RBStV ihm - dem Kläger - nicht zugegangen. Durch die Regelungen der §§ 10, 11 und 12 RBStV sei seine Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, seine allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Alt. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. <<<

Als Beweis dafür, kann eine fiktive Person behaupten, dass in der Begründung des Richters im  ablehnenden Urteil, die Richtlinie 95/46/EG mit k e i n e m  e i n z i g e n  W o r t, Aufmerksamkeit geschenkt wurde.

Als Beweis dafür, kann eine fiktive Person behaupten, dass in der Begründung des Richters im  ablehnenden Urteil, dass der BS zum Zeitpunkt des automatisierten Datenabrufs am 03.03.2013 noch nicht existierte, folgendes als Begründung angegeben:

<<< Eine - wie vom Kläger angeregt- weitere Beweiserhebung war im gegebenen Zusammenhang mangels Erheblichkeit nicht veranlasst. Vor diesem Hintergrund sind auch die Einwände des Klägers, dass u.a. der Beitragsservice des Beklagten zum Stichtag des automatisierten Datenabgleichs noch nicht existiert habe bzw. nach § 14 Abs. 9 RBStV die Übermittlung der dort aufgelisteten Daten nur an die zuständige Landesrundfunkanstalt erfolgen dürfe, irrelevant. <<<
+++
 ::) ::) ::)



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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#19: 06. Februar 2017, 21:23
@marga

Nochmals dazu:

Zitat
Ob das Bundesverfassungsgericht sich in die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit einmischen wird, scheint zweifelhaft.

Rückmeldegebühren des Landes Brandenburg verfassungswidrig http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/ls20170117_2bvl000214.html

Zitat
Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 2/14
[...]
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2013 - OVG 5 B 11.07 (alt) - OVG 5 B 1.13 (neu) -
[...]
Rz. 18
Das Verwaltungsgericht Potsdam wies die Klagen - [...] - mit im Wesentlichen gleichlautenden Urteilen vom 1. Juni 2007 unter Zulassung der Berufung ab.
Diese wenigen Zitate sollen Dir hier nur zeigen, daß das Bundesverfassungsgericht sehrwohl Entscheidungen des Verwaltungsrechtsweges einkassiert.


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Z
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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#20: 07. Februar 2017, 15:23
Da habe ich ja was losgetreten, bitte aber wieder auf das Thema Gemeinnützigkeit als Angriffspunkt zurückzukehren.

Halten wir fest: Es ist mit der Gründung des RBB beabsichtigt gewesen, die AÖR gemeinnützige Zwecke verfolgen zu lassen.
Ein Antrag auf Erteilung der Gemeinnützigkeit wurde (bei wem auch immer, zuständig wahrscheinlich das Finanzamt Berlin und/oder Finanzämter im Land Brandenburg) noch nie gestellt, folglich kann die Gemeinnützigkeit des Rundfunks nicht überprüft werden, dafür genießt er aber auch keine steuerlichen Privilegien, da die Gemeinnützigkeit mangels Antrag nie beschieden wurde.

Man kann es also mit einem neu gegründeten Verein vergleichen, der seine Satzung so gestaltet, daß eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt möglich ist, für Vereine gibt es da aus laufender Rechtsprechung ein paar Notwendigkeiten, was man tun darf und was nicht.
Alsbald würde der Vorstand (beim RBB die Intendantin) ein Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim zuständigen Finanzamt eröffnen, welches mit einem Anerkennungsbescheid über die Gemeinnützigkeit endet oder bei Ablehnung den Klageweg zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit eröffnet.
Ebenso wäre es möglich, die Gemeinnützigkeit abzuerkennen, wenn es Tatsachen gibt, die der Gemeinnützigkeit widersprechen, siehe die Geschichte mit dem ADAC, dem erhebliche Steuernachzahlungen drohten, wenn man seine Leistungen als gewerblich (mit Gewinnerzielungsabsicht) eingestuft hätte.

Wenn man aber de facto gar nicht die Absicht hat, sich die Gemeinnützigkeit anerkennen zu lassen und auch gar nicht die Privilegien der Gemeinnützigkeit nutzen möchte (weil das natürlich auch mit Pflichten verbunden ist), so ist die Absicht, die AÖR gemeinnützig wirken zu lassen ein zahnloser Tiger, niemand hat bisher einen Antrag auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit gestellt, folglich kann keiner abgelehnt werden, folglich kann auch die Gemeinnützigkeit nicht entzogen werden.

Schade eigentlich, hätte super Klagemunition ergeben, wenn dem RBB bezüglich Gemeinnützigkeit auf den Zahn gefühlt werden müßte...

Bitte verbessern - anderen Standpunkt darlegen, wenn ich mit meiner Einschätzung falsch liege.



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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#21: 07. Februar 2017, 15:37
Vielleicht sollte müsste dazu ein Unterlassungsanspruch gelten gemacht werden.
 
Wenn die Gemeinnützigkeit nicht besteht, dann sollte diese halt auch gestrichen werden.

Oder wenn diese per Gesetz festgelegt wurde, dann müssen alle Aktivitäten, welche dem entgegenstehen unterbleiben. Dazu zählen auch Gehälter, welche das Durchschnittseinkommen der Gemeinschaft deutlich übersteigen.
Denn Gemeinnützig ist sicherlich nicht, wenn einzelne Personen ein x-faches an Gehalt bekommen und dafür die Gemeinschaft aufkommen muss, dabei aber einzelne oder viele selbst nicht über ausreichend Mittel verfügen. Bedeutet, wenn das Einkommen z.B. bereits doppelt so groß ist, wie das Durchschnittseinkommen der Gemeinschaft, dann würde PersonX nicht mehr von Gemeinnützig ausgehen, sondern von Bevorzugung einzelner unabhängig davon, welchen Wert die Arbeit diesesr Personen für die Gemeinschaft hat.

[off Topic]
Den gleichen Maßstab würde PersonX auch bei Diäten ansetzen, welche ohne Kontrolle der Gemeinschaft selbst sich "genehmigt" zugesprochen werden.
[/off Topic]

 


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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#22: 18. Oktober 2020, 00:02
Ist denn von irgendeinem Forumsteilnehmer das Thema der fehlenden Gemeinnützigkeit der Rundfunkanstalten schonmal in ein Gerichtsverfahren eingebracht worden? Und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Oder ist ein solches Urteil bekannt?

Zur Gemeinnützigkeit gab es ja schon einige Threads, in denen auch z.T. die Einarbeitung des Themas in Klageschriften angekündigt wurde?
"Gemeinnützigkeit" der Rundfunkanstalten > "selbstlos" gemäß Abgabenordnung?"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22121.0
ARD,ZDF: Darf Gemeinnützigkeit das Erschaffen von Multi-Millionären finanzieren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20573.0
BFH V R 5/17 - Keine Gemeinnützigkeit bei überhoher Geschäftsführervergütung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34227.0


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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#23: 18. Oktober 2020, 01:53
Ist denn von irgendeinem Forumsteilnehmer das Thema der fehlenden Gemeinnützigkeit der Rundfunkanstalten schonmal in ein Gerichtsverfahren eingebracht worden? Und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Oder ist ein solches Urteil bekannt?

Ich spiele mal "örR":
Zitat
Gemeinnützigkeit oder gemeinnützig ist ein Verhalten von Personen oder Körperschaften, das dem Gemeinwohl dient. Allerdings sind nur die dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten auch gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn, die im § 52 Abgabenordnung (AO) abschließend aufgezählt sind. Dazu gehören unter anderem die Förderung der Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur sowie des Sports sowie die Katastrophen- und humanitäre Hilfe.
https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinn%C3%BCtzigkeit#:~:text=Gemeinn%C3%BCtzigkeit%20oder%20gemeinn%C3%BCtzig%20ist%20ein,(AO)%20abschlie%C3%9Fend%20aufgez%C3%A4hlt%20sind.

Das BVerfG hat in seinem Urteil 2018 festgestellt, dass jeder Wohnende einen Vorteil aus dem Programmangebot ziehen kann:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Daraus ergibt sich, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemeinnützig agieren, da die oberen Hervorhebungen klar zutreffen.



So oder so ähnlich könnte die Argumentation sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2020, 10:31 von Bürger«
Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

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Re: Gemeinnützigkeit des Rundfunks
#24: 19. Oktober 2020, 17:58
Stellen wir die Problematik gegenteilig dar.

Korreliert "Gemeinnützigkeit" mit Vergütungenshöhen, wie sie in der nicht gemeinnützigen Privatwirtschaft gezahlt werden?

Die Aussagen im Ausgangsbeitrag wirken doch in beide Richtungen?

Wer gemeinnützig ist, hat keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen;
wer unverhältnismäßig hohe Vergütungen zahlt, ist nicht gemeinnützig.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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