nur ein kurzer Bericht, für mehr fehlt mir die Zeit:
1. es wurde vor dem VG Düsseldorf Unterlassungsklage gegen die Stadt Wuppertal erhoben, mit der der ööfentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch auf Unterlassung der Vollstreckung durchgesetzt werden soll.
Dieses Verfahren ist noch vor dem VG Düsseldorf anhängig.
Nachdem der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen abgewiesen wurde, wurde ein Änderungsantrag nach §80 Abs. 7 S. 2 VwGO gestellt. Nach diesem Änderungsantrag hat die Stadt Wuppertal (im Gegensatz zum bisherigen Vorgehen) zugesichert, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Daher mußte der Antrag nach §80 Abs. 7 VwGO für erledigt erklärt werden, allerdings konnte wegen des o. a. Befangenheitsantrags noch nicht über die Kosten entschieden werden.
Das Verfahren liegt derzeit auf Eis, weil gegen alle Richter der 27. Kammer ein Befangenheitsantrag gestellt wurde, über den noch nicht entscheiden wurde.
2. Auf Grund der im 3-Monats-Takt zugesandten Festsetzungsbescheide des WDR sind nunmehr 2 Klagen gegen den WDR anhängig. Mit diesen soll die Befreiung vom rundfunkbeitrag wegen geringen Einkommens durchgesetzt werden.
Die 1. dieser Klagen liegt ebenfalls wegen eines Befangenheitsantrags gegen die Richter der 27. Kammer auf Eis, da über den Antrag noch nicht entschieden wurde.
In der 2. Klage gegen den WDR wurde ein Befangenheitsantrag noch nicht gestellt, da hier zunächst über die Gerichtskostenfestsetzung zu entscheiden ist. Das Gericht hatte nämlich - in Abweichung von der bisher geübten Praxis, aber in Übereinstimmung mit dem GKG, die Gerichtskosten festgesetzt und über die Zentrale Zahlstelle Justiz eine GK-Rechnung, zahlbar innerhalb on 2 Wochen, über 105,-- Euro geschickt. Hiergegen wurde Erinnerung eingelegt, da ein Verfahren wegen Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach § 188 S. 1 gerichtskostenfrei ist (BVerwG, Beschluß v. 20.04.2011, 6 C 10.10).
Über die Erinnerung ist noch nicht entschieden.
Das gesamte Verfahren ist sehr vielschichtig und aufgrund der zahlreichen parallel laufenden Klageverfahren sehr komplex und umfangreich. So steht jetzt auch noch eine Strafanzeige gegen die beiden Mitarbeiterinnen des WDR, Abt. Beitragsservice, asn, die die aktuellen Widerspruchsbescheide mit dem Zusatz "i. V." (in Vollmacht) unterschreiben, ohne bisher eine Vollmachtsurkunde vorgelegt zu haben, obwohl sie hierzu mehrfacht aufgefordert wurden. Ebensowenig haben sie den Nachweis darüber erbracht, daß sie Angehörige des öffentlichen Dienstes sind und in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Damit besteht Anlaß, die Ermächtigung zur Begebung von Verwaltungsakten in Frage zu stellen, so daß der Verdacht besteht, daß der Straftatbestand des § 132 StGB (Amtsanmaßung) erfüllt ist.
Die Ausarbeitung der zahlreichen Schriftsätze ist außerordentlich zeitaufwendig und arbeitsintensiv, so daß hier nicht laufend über den Fortgang des Verfahrens berichtet werden kann. Ein Bericht wird nach Abschluß der Angelegenheit hier veröffentlicht werden.
Anmerkung: die Detailkenntnis des Verfahrensganges rührt daher, daß ich mich der Sache angenommen haben und inzwischen außergerichtlicher Bevollmächtigter von Ulrike bin. Der WDR führt den Schriftverkehr in dieser Angelenheit unmittelbar mit mir.
In den gerichtlichen Verfahren darf ich Ulrike nicht vertreten, da ich kein Rechtsanwalt oder Jurist bin. Allerdings verfasse ich die Schriftsätze, die Ulrike sich durch ihre Unterschrift zu eigen macht. Ein solches Vorgehen ist zulässig und auch mit dem RDG vereinbar, da meine Tätigkeit auf der inzwischen bestehenden freundschaftlichen Verbundenheit beruht und ohne Entgelt erfolgt.