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Autor Thema: Widerspruchsbescheid ... nach 14 Monaten erhalten  (Gelesen 20566 mal)

K
  • Beiträge: 2.243
[...]
wobei A zu XXX nirgendwo etwas finden konnte
[...]
Gibt es dazu weitere Infos/Links? A dankt schon Mal im Voraus!

Nachdem das Unrecht nun schon Jahre seine Lauf nimmt gehe ich davon aus dass nichts (mehr!) dagegen spricht die Klarnamen (links unten) zu nennen - es sind ja nicht viele  8) >:D
Die stehen unter den Widerspruchsbescheiden aller neun Landesrundfunkanstalten !!!

Gedruckt stehen da (in aller Regel): Sabine Göhmann oder Ursula Romeiser oder Kira Tucholke
In aller Regel unterzeichnen aber nicht die Personen deren Nachnamen da gedruckt stehen sondern "i.V." entweder eine andere Dame der 3er-Riege oder - wenn's mal schnell gehen muss ein anderer BS-Mitarbeiter  8) (z. B. Zwernemann oder Daniela Nörig)

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Februar 2017, 23:38 von Uwe«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

d

denyit

Genau so ist es bei mir hier: Gedruckt steht der Name einer dieser Damen, und dann i.V. ein ganz anderer. Danke für die Info!

Es scheint wohl letztendlich völlig egal zu sein wer da unterschreibt: Da die Formel "Westdeutscher Rundfunk, Im Auftrag ..." benutzt wird, hat das wohl nur im Innenverhältnis Bedeutung. :-(

Bleibt die fehlende Adressangabe des WDR in Verbindung mit der fehlenden (vollständigen) Info in wessen "Auftrag" der Beitragsservice hier schreibt. Kann man das irgendwo "beanstanden" bevor man klagt. -- Gar nicht Klagen und darauf hoffen, dass das Schreiben nicht rechtskräftig (als Widerspruchsbescheid) ist  und ggf. die Frist versäumen scheint riskant. -- (Negative) Feststellungsklage? Was könnte man hypothetisch machen? Ideen? (Dass das nach einem korrekten Widerspruchsbescheid nur aufschiebende Wirkung hat, ist mir klar.)


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S
  • Beiträge: 403
[...]
Gedruckt stehen da (in aller Regel): Sabine Göhmann oder Ursula Romeiser oder Kira Tucholke
In aller Regel unterzeichnen aber nicht die Personen deren Nachnamen da gedruckt stehen sondern "i.V." entweder eine andere Dame der 3er-Riege oder - wenn's mal schnell gehen muss ein anderer BS-Mitarbeiter  8) (z. B. Zwernemann oder Daniela Nörig)
[...]
Irgendwo wurde das in einer Klage in Bezug auf einen Widerspruchsbescheid bereits thematisiert.
Ah ja, hier wars:

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96680.html#msg96680

Zitat
[...]
Die Unterschriften auf dem Widerspruchsbescheid sind ebenfalls rechtsfehlerhaft: Der unten  links in Druckschrift angeführte Namensträger „Tucholke“ ist offensichtlich gar nicht Mitarbeiter/in des Beklagten und schon gar nicht der Behördenleitung zuordbar. Und die tatsächlich „i.V.“ geleistete Unterschrift ist nicht lesbar und nicht identifizierbar.
Somit wird mangels Identifizierbarkeit bestritten, dass es sich bei der Person, die i.V. unterschrieben hat, um eine legitimierte Mitarbeiterin des Beklagten handelt und dass es sich bei den Personen, deren Namen gedruckt oder per Unterschrift  dargestellt werden, überhaupt um Mitarbeiter des Beklagten, des Bayerischen Rundfunks als Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt.
[...]

Und da wir schon dabei sind. Auf Seite 2 des angehängten Widerspruchbescheids behauptet der BS:

Zitat
Jede Landesrundfunkanstalt nimmt nach § 10 Abs. 7 RBStV i. V. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge ihre Aufgaben ganz oder teilweise durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und DR selbst wahr.

Das stimmt so nicht, denn der Beitragsservice wird im § 2 der Satzung nicht namentlich erwähnt.
Siehe hierzu folgenden Beitrag im gleichen Thread.

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96684.html#msg96684

[...]
Das ist falsch!

Ich möchte (wiederholt) darauf hinweisen, dass von einem "Beitragsservice" weder in irgendwelchen Satzungen, noch in Staatsverträgen, die Rede ist.
[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2017, 21:58 von Bürger«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

K
  • Beiträge: 2.243
@gvw und @genyit:

schickt mir doch bitte mal die nicht anonymisierten Widerspruchsbescheide an: bs_unterschrift@web.de
...da scheint es ja interessante Neuerungen bzgl. der Unterschriften zu geben?

siehe hierzu auch:
Widerspruchsbescheide von ein und denselbem GEZ-Mitarbeiter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12892.msg86812.html#msg86812

Viele Grüße
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Februar 2017, 00:48 von DumbTV«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
  • Beiträge: 860
Hier mal ein Widerspruchsbescheid der Person G... Ist es denn überhaupt ein richtiger?
Scheint wohl vom BS zu sein.

Ein Widerspruchsbescheid hat immer vom vermeintlichen Gläubiger zu kommen.
Der BS ist nicht der Gläubiger und somit ist z.B. beim Freund meines Nachbarn dieses Schreiben
gut für den Eimer. Er würde eine Zurückweisung an den Absender schicken mit den Fragen, die sich daraus ergeben. Welchen Rechtsstatus z.B. der BS hat und wie sich das auf das Rechtsverhältnis auswirkt?
Mit anderen Worten: wird nicht akzeptiert und gut iss.

Und schön Fragen stellen, die man dazu hat, auch zu den Unterschriften und, dass man dieses "i.V." nicht akzeptiert.
Es ist geregelt, dass die rechtlichen Vertreter der LRA zu unterschreiben haben.


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d

denyit

Es ist geregelt, dass die rechtlichen Vertreter der LRA zu unterschreiben haben.

Kannst du dazu bitte eine belastbare Quellenangabe machen. Danke!


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K
  • Beiträge: 2.243
am Beispiel der Landesrundfunkanstalt Südwestrundfunk:

Staatsvertrag über den Südwestrundfunk
Zitat
§ 30
Geschäftsleitung
(1) Die Geschäftsleitung besteht aus der Intendantin oder dem Intendanten und den
Direktorinnen und Direktoren. Bei ihrer Zusammensetzung wird eine gleichberechtigte
Vertretung der Geschlechter zu mindestens je 40 vom Hundert angestrebt.
(2) Die Aufgaben, Befugnisse und Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Geschäftsleitung
sowie erforderlichenfalls der anderen leitenden Angestellten bestimmt die
Hauptsatzung, soweit dieser Staatsvertrag keine Regelung trifft
.
[...]
Quelle: http://www.swr.de/-/id=12673462/property=download/nid=7687068/l3e12x/staatsvertrag_ueber_den_suedwestrundfunk.pdf


Hauptsatzung des Südwestrundfunks
SWR-Hauptsatzung vom 19.06.2015

Zitat
§ 19 Vertretung
(1) Der Südwestrundfunk wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Intendantin oder den Intendanten vertreten.
(2) Im Verhinderungsfalle wird die Intendantin oder der Intendant von der Direktorin oder dem Direktor eines Landessenders im jährlichen Wechsel vertreten. Sie/er zeichnet in diesem Rahmen in Vertretung der Intendantin oder des Intendanten. Dauert die Verhinderung der Intendantin oder des Intendanten länger als sieben Tage, so ist der Vorsitz des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats zu unterrichten.
(3) In ihrem Geschäftsbereich vertreten die Direktorinnen und Direktoren ständig die Intendantin oder den Intendanten. Sie zeichnen in diesem Rahmen in Vertretung der Anstalt.
(4) Die Intendantin oder der Intendant ist berechtigt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Südwestrundfunks schriftlich zu bevollmächtigen, die Anstalt in einem bestimmten Aufgabenkreis rechtsgeschäftlich zu vertreten. Die Bevollmächtigten zeichnen in Vertretung der Anstalt. Eine Liste der Bevollmächtigten wird in der Juristischen Direktion geführt und jeweils aktualisiert. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, können die Liste der Bevollmächtigten anfordern.
(5) Die Befugnis zur Zeichnung im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich (innerbetriebliche Zeichnungsbefugnis) wird durch die Intendantin oder den Intendanten verliehen und widerrufen. Die Zeichnung erfolgt im Auftrag der Anstalt. Eine Liste der Zeichnungs-berechtigten wird in der Juristischen Direktion geführt.
(6) Die Intendantin oder der Intendant stellt sicher, dass die Einzelheiten der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung sowie der Erteilung innerbetrieblicher Zeichnungsbefugnis, insbesondere im Bezug auf Verfahren, Betragsgrenzen sowie Zeichnungsanforderungen, innerbetrieblich geregelt und verbindlich gemacht werden.
Quelle: http://www.swr.de/-/id=17699280/property=download/nid=12338976/1rrkjuw/hauptsatzung-des-suedwestrundfunks.pdf


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d

denyit

Interessant. Imho aber keine belastbare Quelle für o.g. Behauptung. Grüße


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K
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@denyit: "belastbare Quelle"- wie stellst Du Dir das vor?

hier mal Fundstellen die eine Zeichnungsbefugnis fordern/bejahen:

*********************************************
OVG Berlin-Brandenburg • Urteil vom 21. Februar 2013 • Az. OVG 81 D 2.10

[…]Die hier nach § 86 Abs. 2 Satz 1 LDG als Dienstvorgesetzte der Klägerin fungierende Rechtsaufsichtsbehörde darf folglich,
Anm. Kurt: Die hier als Widerspruchsbehörde fungierende LRA darf folglich, wie Behörden allgemein, nicht nur allein durch ihren Leiter persönlich tätig werden, sondern auch durch dessen Vertreter und weitere hierzu berechtigte und zeichnungsbefugte Mitarbeiter, d.h. solche, die nach den internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut sind bzw. betraut werden. Daher kann jeder Mitarbeiter der Behörde gegenüber Dritten für die Behörde tätig werden, wenn dies von seinem Aufgabenbereich umfasst oder durch eine einzelfallbezogene zusätzliche Bevollmächtigung durch den Leiter der Behörde bestimmt worden ist. (vgl. zur Rechtslage nach dem BDG BVerwG, a.a.O., Rn. 9)[…]
Quelle: https://openjur.de/u/623426.html

*********************************************
Hessischer VGH · Urteil vom 10. August 1993 · Az. 9 UE 1274/90

Zitat
Abweichend vom Regelfall, daß ein zeichnungsberechtigter Organwalter einer Behörde den Widerspruchsbescheid erläßt, sehen Gesetze bisweilen vor, daß in bestimmten Bereichen Ausschüsse über eingelegte Rechtsbehelfe wie Widersprüche entscheiden sollen.
Quelle: https://openjur.de/u/290677.html

*********************************************
folgendes bezieht sich auf:

Bekanntgabe und Zustellung behördlicher Entscheidungen
Anm. Kurt: - also Verwaltungsakte wie Festsetzungs- sowie Widerspruchsbescheide -
Zitat
2.2
Bekanntgabewille
Voraussetzungen für eine Bekanntgabe sind somit der Wille der Behörde, gerichtet auf eine gezielte, individuelle Bekanntgabe.
Dieser Wille fehlt Bsp.: bei zufälliger Kenntnis oder Kenntnis ohne Wissen und Willen der Behörde, Zuleitung durch nicht befugten Dritten (Putzfrau), die private Kenntnis oder Kenntniserlangung des Adressaten, auch nicht durch Kenntnis des Entwurfs, informatorische Übermittlung per Fax vorab

Der Bekanntgabewille wird idR durch entsprechende Schlußrechnung in der Akte dokumentiert, kann aber, solange die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, wieder aufgehoben werden.
Für den Bekanntgabewillen wird auf den maßgeblichen Behördenvertreter abgestellt.
Maßgeblicher Behördenvertreter ist, wer zeichnungsbefugter Organwalter ist, also der Leiter der Behörde, sein Vertreter oder der (speziell auch für die Bekanntgabe) Beauftragte (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG).
Quelle: http://www.haakh-online.de/vwa2011/vwa_bekanntgabe/Manuskript/Manuskript%20LVwZG.pdf

*********************************************

jetzt und hier bitte nicht (wieder) die Diskussion lostreten ob eine LRA überhaupt eine Behörde ist - zunächst muss man dies voraussetzen.

Danke und Gruß
Kurt


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d

denyit

Hallo Kurt,

danke für deine Ausführungen! Ich muss mir das mal am Wochenende genauer anschauen und melde mich dann nochmal.

Zwei kurze Anmerkungen:

Ich haben den "Eindruck", dass für einen Widerspruchsbescheid keine "Bevollmächtigung" im Außenverhältnis notwendig ist (genausowenig wie bspw. eine Prokura im Einkauf eines Unternehmens). Die Formel "Im Auftrag" ist gewöhnlich ausreichend. -- Wäre natürlich toll, wenn eine (nach außen sichtbare) Bevollmächtigung hier tatsächlich notwendig wäre.

"Belastbare" Quelle für mich als Laien wäre die Erwähnung in einem juristischen Text (i.e. Urteilsbegründung) für den konkreten Fall.

Grüße!


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gvw

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@denyit...wie war denn dein Wochenende. Du wolltest doch noch was dazu schreiben.

Meine Fiktive Person hadert immer noch, ob Sie auf den mit normaler Post zugestellten Widerspruchsbescheid ( siehe seiten zuvor) vom BS mit dem Hinweis auf den WDR klagen soll.

Was ist aus den Unterschriften geworden...@Kurt !


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  • Beiträge: 3.202
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Da gibt es nichts zu hadern. In den meisten Fällen folgt auf einen Widerspruchsbescheid die Klage, sonst hätte man sich den Widerspruch schenken können.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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gvw

  • Beiträge: 70
Auf den Widerspruchsbescheid der LRA... zugestellt an eine fiktive Person im gelben Umschlag!

Hadern tut die Person G, weil der Brief mit normaler Post kam... !


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v
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Demzufolge besteht die Entscheidung einzig darin, sich entweder mit einem Gerichtsvollzieher auseinanderzusetzen (der ganz sicher kommen wird), oder mit dem Verwaltungsgericht.


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

d

denyit

@denyit...wie war denn dein Wochenende. Du wolltest doch noch was dazu schreiben.
Ja, so ist das mit den Vorsätzen... habe noch nix gemacht. -.-

Wenn mir nichts besseres einfällt, dann erstmal fristwahrend Anfechtungsklage gegen "formal ungültigen" Widerspruchsbescheid, hilfsweise Anfechtung des (inhaltlichen) Widerspruchbescheids (mit Bitte um Aufschub).


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