@denyit: "belastbare Quelle"- wie stellst Du Dir das vor?
hier mal Fundstellen die eine Zeichnungsbefugnis fordern/bejahen:
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OVG Berlin-Brandenburg • Urteil vom 21. Februar 2013 • Az. OVG 81 D 2.10
[…]
Die hier nach § 86 Abs. 2 Satz 1 LDG als Dienstvorgesetzte der Klägerin fungierende Rechtsaufsichtsbehörde darf folglich,Anm. Kurt: Die hier als Widerspruchsbehörde fungierende LRA darf folglich, wie Behörden allgemein, nicht nur allein durch ihren Leiter persönlich tätig werden, sondern auch durch dessen Vertreter und weitere hierzu berechtigte und zeichnungsbefugte Mitarbeiter, d.h. solche, die nach den internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut sind bzw. betraut werden. Daher kann jeder Mitarbeiter der Behörde gegenüber Dritten für die Behörde tätig werden, wenn dies von seinem Aufgabenbereich umfasst oder durch eine einzelfallbezogene zusätzliche Bevollmächtigung durch den Leiter der Behörde bestimmt worden ist. (vgl. zur Rechtslage nach dem BDG BVerwG, a.a.O., Rn. 9)[…]
Quelle:
https://openjur.de/u/623426.html*********************************************
Hessischer VGH · Urteil vom 10. August 1993 · Az. 9 UE 1274/90
Abweichend vom Regelfall, daß ein zeichnungsberechtigter Organwalter einer Behörde den Widerspruchsbescheid erläßt, sehen Gesetze bisweilen vor, daß in bestimmten Bereichen Ausschüsse über eingelegte Rechtsbehelfe wie Widersprüche entscheiden sollen.
Quelle:
https://openjur.de/u/290677.html*********************************************
folgendes bezieht sich auf:
Bekanntgabe und Zustellung behördlicher EntscheidungenAnm. Kurt: - also Verwaltungsakte wie Festsetzungs- sowie Widerspruchsbescheide -2.2
Bekanntgabewille
Voraussetzungen für eine Bekanntgabe sind somit der Wille der Behörde, gerichtet auf eine gezielte, individuelle Bekanntgabe.
Dieser Wille fehlt Bsp.: bei zufälliger Kenntnis oder Kenntnis ohne Wissen und Willen der Behörde, Zuleitung durch nicht befugten Dritten (Putzfrau), die private Kenntnis oder Kenntniserlangung des Adressaten, auch nicht durch Kenntnis des Entwurfs, informatorische Übermittlung per Fax vorab
Der Bekanntgabewille wird idR durch entsprechende Schlußrechnung in der Akte dokumentiert, kann aber, solange die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, wieder aufgehoben werden.
Für den Bekanntgabewillen wird auf den maßgeblichen Behördenvertreter abgestellt.
Maßgeblicher Behördenvertreter ist, wer zeichnungsbefugter Organwalter ist, also der Leiter der Behörde, sein Vertreter oder der (speziell auch für die Bekanntgabe) Beauftragte (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG).
Quelle:
http://www.haakh-online.de/vwa2011/vwa_bekanntgabe/Manuskript/Manuskript%20LVwZG.pdf*********************************************
jetzt und hier bitte nicht (wieder) die Diskussion lostreten ob eine LRA überhaupt eine Behörde ist - zunächst muss man dies voraussetzen.
Danke und Gruß
Kurt
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."