Rein fiktiv natürlich.
Der Beschluss, der stets ohne Aktenzeichen von den Finanzämtern zitiert wird, den jibet unter
FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreibenhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18915.msg138721.html#msg138721Zum Thema "Bestreiten des Zuganges der Bescheide" hat der 7. Senat des Finanzgerichtes Berlin - Brandenburg sich ausreichend geäußert, den Beschluss jibet unter
FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweishttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.msg122050.html#msg122050Dann jibet noch, rein fiktiv natürlich, den "Willen" des "zuständigen Bediensteten" und die "notwendigen Vorausetzungen",dazu jibet hier wat:
Bundesfinanzhof Urt. v. 27.06.1986, Az.: VI R 23/83
Verwaltungsakt; Bekanntgabe; Notwendige Voraussetzung; Wille; Zuständiger Bediensteter
Link:
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1986-06-27/vi-r-23_83?from=0:111183RdNr. 9
b) Der Bekanntgabewille der Behörde setzt den natürlichen Willen eines die Behörde repräsentierenden Amtsträgers voraus, der darauf gerichtet ist, den Verwaltungsakt durch Bekanntgabe an den Betroffenen zu erlassen. Hieraus folgt, daß der Bekanntgabewille der Behörde nicht von einem Bediensteten gebildet werden kann, der nach seiner Stellung nicht zum Erlaß eines Verwaltungsaktes befugt ist (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 7). Der Bedienstete muß grundsätzlich zur Steuerfestsetzung berufen sein (vgl. Urteil in BFHE 132, 219, BStBl II 1981, 404). Im Bereich der Steuerfestsetzung bei den FÄ gehören zum Kreis der Beamten, die zu behördlichen Handlungen und Regelungen ermächtigt sind, regelmäßig Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter. Diese sind Amtswalter, deren Handlungen dem FA zugerechnet werden (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 45 I).
Jetzt muss Mensch wissen, rein fiktiv natürlich, dass nicht jeder "befugt" ist Verwaltungsakte zu erlassen.
Z.B.:
Ich Profät Di Abolo, gallischer Zauberer und Magier, erlasse hiermit den Verwaltungsakt als Dauerverfügung und befreie uns alle vom RundfunkbeitraX!!!
Jeht nich! Dieser Verwaltungsakt wurde euch allen zwar öffentlich bekanntgeben, aber er ist formell und materiell rechtswidrig.
Mehr noch: er ist nichtig!
Er leidet an einem schweren Mangel (also der Verwaltungakt).
So, nun kann ein fiktiver Schul-Pratikant nicht einfach mal so beim Beitraxservice "verfügen":
Ich erlass mal eben 10 000 Festsetzungsbescheide.
Das kann beim BeitraXservice auch kein(e) Leiharbeiter(in) oder Mitarbeiter(in) im Call-Center, nöö ditt jeht nich!
Dazu muss Mensch die notwendige Qualifikation erwerben.
Z.B. als Verwaltungsfachangestellte(r). Dazu gibt es eine Ausbildungsordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum
Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwfangausbv_1999/gesamt.pdfUnd dann muss er natürlich auch sonstige Vorrausetzungen erfüllen, die ergeben sich z.B. aus dem
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten
Link:
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/17vd/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-LbGBE2011rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1Dann muss der betreffende natürlich auch entsprechend eingestellt werden. Da sagt der Artikel 77 der Verfassung von Berlin:
(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.
Also fassen wir fiktiv zusammen:
A = Amtsträger = iss nicht!
Vermutlich hat sowohl das Vollstreckungsersuchen, als auch die Festsetzungbescheide "GIM" erlassen. Und selbst wenn es die Intendancerin des RBB selbst war, naja, die ist nicht vom Senat ernannt worden und hat auch die entsprechenden Prüfungen nicht abgelegt:
Link Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen
nach dem Berufsbildungsgesetz Verwaltungsakademie Berlin
https://www.berlin.de/vak/dokumente/pdf/rechtsgrundlagen/apo/APO_Stand_18_11_10.pdfBleibt noch B, B wie Behörde oder Bekanntgabe
Naja, der RBB ist keine Behörde und das ein "vollstreckbarer Titel" neuerdings per einfacher Post bekanntgegeben wird, passiert wohl nur beim Fernsehen.
Was eine Zustellung ist, ergibt sich aus dem Verwaltungszustellungsgesetz
Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
Wären der RBB und der BeitraXservice richtige Behörden, so mit richtig im Verwaltungsrecht ausgebildeten Menschen und Amtsträger, dann wüssten sie:
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung,
Allgemeiner Teil (GGO I)
Vom 18. Oktober 2011
§ 27 - Postversand
(1) Für den Postversand, der nicht auf elektronischem Weg oder durch Dienstpostaustausch erfolgt, sind kostengüns-tige Versendungsformen unter Beachtung der jeweils geltenden Formate und Gewichtsstufen zu wählen.
(2) Bei Zustellungen ist das Verwaltungszustellungsgesetz zu beachten. Es ist grundsätzlich die Zustellungsart zu wählen, die die geringsten Postgebühren verursacht. An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie an Rechtsanwaltskanzleien, Patentrechtskanzleien, Notariate, selbständige Steuerbüros, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften ist möglichst gegen Empfangsbekenntnis, im Übrigen regelmäßig mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Bei einer Zustellung durch Einschreiben gilt der Rückschein als Zustellungsnachweis.
Rein fiktiv natürlich:
Ey Lupus! Schon mal einen Ölwechsel beim Bäcker an der Ecke machen lassen?
Yoo Lupus! Abra-kadabra-simsala-bim! Deine "Festsetzungsbescheide" sind dahin!
Yoo Lupus! Abra-kadabra-simsala-bim! Dein "Vollstreckungsersuchen" ist dahin!
Yoo Lupus! Abra-kadabra-simsala-bim! Dein RundfunkbeitraX ist dahin!
LG
aus dem beitraXbefreitem Gallien!