@pinguin:
Die ausführliche Übersicht "EU-REcht ist berührt" ist dann gleich für das "RR-Gutachten" vorgemerkt.
("RR" als Namenskürzel für den Autor.)
Das Gutachten ist mit voraussichtlich 30++ Seiten zu lang für kooperative Entwicklung "Schritt für Schritt" hier im Forum. Wie damit sinnvoll umzugehen ist, wird sich später herausbilden.
Für den Kerntext der Bürger-Verfassungsbeschwerden bleibt schon einmal vorgemerkt:
- Eine aktualisierte Neufassung stelle ich immer erst ein, wenn ein paar Sachen sich hinzugesellt haben. -
Brandenburg: Also nur die EMRK (Europäsiche Menschenrechtskonvention). (Dank für die Berichtigung durch @pinguin .)
Diese hat Hebelwirkung beim Härtefallantrag für Bürger mit niedrigem Geldeinkommen - siehe gleich anschließend.
Sie beinhaltet aber auch Rechte der Informationsfreiheit. Insoweit kenne ich mich bisher nicht aus. Da weiß sicherlich jemand anderer mehr?
Zu sichten wäre, ob diese Rechte autonom beschwerdefähig sind oder nur auxiliär zu einem autonom einklagbaren Anspruch.
Beispielsweise ist Diskrminierung nur auxiliär beschwerdefähig beim Gericht in Straßburg. Unmittelbar beschwerdefähig nach deutschem Recht (Bund, Bundesländer), im Prinzip auch nach EU-Recht.
Der Sonderfall der MRK ist, dass auch Sachverhalte beschwerdefähig sind, die von der ausdrücklichen Gesetzgebung der anderen Rechtsetzungen nicht gleichwertig erfasst oder interpretiert werden. Beispielsweise ist soziale Diskriminierung, dass Kleinselbständige in Deutschland etwa doppelt so hohe Sozialbeiträge zu zahlen haben, verglichen mit Arbeitnehmern. Als "Kind des Kalten Kriegs" interpretiert die MRK auch Unternehmer- und Reichen-Benachteiligung als "soziale" Diskriminierung.
Es fehlt bisher im Textentwurf der Beleg des eigenen Betroffenseins.
Wir sind hier im Sonderrecht der Normenkontroll-Beschwerde "innerhalb von 12 Monaten", nämlich dann ohne Pflicht der vorherigen Erschöpfung des Rechtsweges. Genau daraus ergibt sich der Zwang, dies bis Ende August zu schaffen.
Allerdings muss das eigene "Betroffensein" bezüglich des Beschwerdeanliegens belegt werden. Das fehlt noch im Mustertext.
Das muss also besser ausdrücklich gesagt werden:
- Datenschutz gegen unzulässigen Total-Datenabgleich legitimiert alle Bürger.
- funk.net legitimiert alle Bürger. Diese haben auf ihr Recht zu pochen, Minderwertiges nicht zwangs-subventionieren zu müssen und die Rechtslage (BVerfG) einzufordern. Sie können darauf verweisen, dass funk.net jedenfalls deutlich unterhalb des Bildungswertes liegt gegenüber kostenloser Nutzung von:
faz.net, welt.de, telepolis / heise.de , spiegelonline, ZEIT, SZ und all die vielen anderen von "gemäßigt rechts" über "Mitte" bis "gemäßigt links", von "liberal/libertär" bis "Staatswirtschaft"; denn auch die politischen Flügelbereiche rechnen zur Demokratie-Aufgabe, soweit grundgesetz-konform
Nun eine Besonderheit: Auch das Recht auf Härtefallantrag für Geringverdiener soll der Beschwerde hinzugefügt werden. Wie geht denn das?
Es ist dies nicht eigentlicher Bestandteil des letzten Änderungsvertrages.
Sondern: Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits positiv entschieden: Ja, ist zu gewähren - 4 Millionen Bürger hätten demnach Rechtsanspruch auf Rückzahlung von je rund 1000 Euro (2013...2017).
Also erübrigt sich eine neue Beschwerde. Beschwerde geht dann vielmehr gegen die Verletzung von § 31 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz), nicht zu verwechseln mit dem Grundgesetz.
Dies besagt die Umsetzungspflicht durch Behörden und Gerichte. Gegen Verletzung gibt es keine Rechtsmittel. Der Rechtsweg bezüglich § 31 ist demnach ständig bereits erschöpft. Dem Mustertext wird also dieser ganz andere Beschwerdetyp hinzugefügt:
a) sowieso durch alle Bürger mit Niedrigeinkommen, weil selbst betroffen;
b) aber kann auch vorgetragen durch andere Bürger, "weil persönlich zutiefst verwurzelt dem Prinzip der Sozialpflicht verbunden" und sich zutiefst beschwert fühlend, dass eine "Behörde" wagt, mit diesem Massenunrecht die Prinzipien der Bürgergemeinschaft, der Gesellschaft, der Ethik, der Religionen zu verletzen.
b) ist juristisch nicht voll überzeugend... aber macht sich trotzdem noch vertretbar gut.
Und nun zur Menschenrechtskonvention bezogen auf Härtefallprüfung.
Was hat das miteinander zu tun?
Den Bürgern mit Niedrigeinkommen wird die Härtefallprüfung verweigert, weil sie sich weigern, Antrag auf das Geld anderer Leute zu stellen. Für diese jährliche Geldstrafe von 200 Euro für derartige "Unbotmäßigkeit" fehlt es am vorherigen "Straf"-Gesetz. Dessen Notwendigkeit aber rechnet zu den Grundprinzipien der Menschenrechtskonvention und ist autonom einklagbar (insoweit nur durch selbst Betroffene).
Ohnehin geht Strafrecht nur über Bundesrecht. Die Landesgesetze der Rundfunkabgabe können also nicht als Legitimation wirken für die Verweigerung der Härtefallanträge.
Dies berechtigt dann sogleich zum auxiliären Beschwerdegrund gegen "soziale Diskriminierung": Niemand darf gezwungen werden, sich durch einen Sozialhilfe-"Leerantrag" als "staatlich akkreditierter Armer" mit einem "digitalen Armutsstern" ausstatten zu lassen. Wir würden dann die Grenze zur erst recht untersagten "Kastenbildung" überschreiten.
Außerdem verweigern die Sozialbehörden strikt das kostspielige Tätigwerden für "Leeranträge", dies belegt durch die gesetzgeberische Abschaffung dieses Konzepts etwa 2005.
Besonders interessant wird das für Brandenburg: Das Landesverfassungsgericht ist dann besonders unmittelbar verpflichtet, hierüber zu befinden, ohne dass dem Anliegen des Entscheids so ohne weiteres Verfahrensgesichtspunkte entgegengesetzt werden können.
Auch Nichtzuschauer haben Anspruch auf Härtefallprüfung.
Das ist weniger sauber juristisch argumentierbar, ist aber im Prinzip bereits so als bereits entschieden belegbar.
Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht aber bereits ausdrücklichere Entscheide angekündigt.
Also kann es beantragt werden auch in der Landesverfassungsbeschwerde, aber verbunden mit der Information, dass insoweit bereits der Entscheid durch ein übergeordnetes Gericht gewährleistet erscheint.
Die Landesverfassungsbeschwerde könnte dann aber in eigener Sache des Beschwerdeführers Aussetzung der Verfahren bei den Verwaltungsgerichten und OVGn beantragen, ferner die Aussetzung von Vollstreckungen.
Bei diesen Stellen könnte unter Verweis auf die eingereichte Beschwerde das gleiche unmittelbar beantragt werden.
Die vorstehenden Punkte sind teils Vormerkungen für die nächste Version der Musterbeschwerde (vielleicht 3 Seiten und unterzeichnet)
und teils Vormerkungen für das umfangreiche "RR-Gutachten", dass der Unterzeichner als Anlage beifügt, ohne die Inhalte als eigenen Text vertreten zu müssen.
Ein Erst-Fomulierer darf in seinen Texten Fehler machen. Also bitte tüchtig berichtigen, wenn im Vorstehenden Fehler erkennbar sind.