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Autor Thema: Ehefrau hat ebenfalls Widerspruchsbescheid erhalten, Klage Ehemann läuft  (Gelesen 24935 mal)

G
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Danke für die vielen hypothetischen Rückmeldungen.

Gerne würde die fiktive Person Ehefrau Y als materielle Streitgenossin in die Klage von Ehemann X einsteigen nur hat keine der beiden erfundenen Personen Ahnung wie das zu formulieren sei.

Plan Z wäre theoretisch nach wie vor dem BS Auskunft über die gemeinsame Wohnsituation zu erteilen, jedoch ungern freiwillig.

Viele Grüße


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung
Somit kann (wenn vorhanden!) die Angabe zur Lage der Wohnung durch das EMA zwar einen Anhalt bieten, klar definiert ist eine Wohnung damit nicht.

Nach dem Bundesmeldegesetz §2(1) gilt: Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Der zweite Teil zeigt, dass die Meldebehörden gehalten sind auch die Wohnung so genau wie möglich festzustellen. Allerdings basieren die Daten auf den Angaben in der Bescheinigung des Vermieters und des Meldepflichtigen selbst, werden also vermutlich nicht geprüft. Zumindest hier wird bei Mehrfamilienhäusern im Einwohnermeldeamt m. W. festgehalten, in welcher Etage man wohnt und ob die Wohnung rechts, links oder ggf. in der Mitte liegt. Dödelweg 12a; 2. rechts wäre wohl meist aussagekräftig genug. Zwar kann man Fehler in der Zuordnung natürlich nichts ausschließen, grundsätzlich würde ich aber weiterhin davon ausgehen, dass die LRA und der BS eher zu viel als zu wenige Daten aus den Melderegistern erhalten haben und weiter erhalten werden und daher viel zu häufig wissen, "wer mit wem", obwohl sie das einen feuchten Schmutz angeht. Inzwischen fordern sie sogar eine Wiederholung des bundesweiten Melderegisterabgleichs.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
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Person A sollte folgendes prüfen

https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__64.html

Zitat
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 64 
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/59.html
Zitat
§ 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Der selbe rechtliche Grund ist wohl gegeben, eine Forderung für die gleiche Wohnung. Ob der Grund damit tatsächlich der selbe ist sollte zur Klärung dem Gericht vorgelegt werden.

Wahrscheinlich muss bei Gericht ein Antrag des Klägers gestellt werden die Anfechtungsklage nach § 59 ZPO i.V.m. § 64 VwGO zu erweitern.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/60.html
Zitat
§  60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

Ebenso, normal sollte es ja am VG eine Antragstelle geben, welche helfen sollen Anträge zu formulieren. Also dort würde PersonX am schnellsten vorbei gehen und nunja die ZPO mit diese §§ dabei haben um das zu prüfen ;-).

https://dejure.org/gesetze/ZPO/61.html
Zitat
§ 61 Wirkung der Streitgenossenschaft
Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/62.html

Zitat
§  62 Notwendige Streitgenossenschaft
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

PersonX ist der Ansicht, dass §62 (1) erfüllt ist, denn ein Beitrag für eine Wohnung.

https://dejure.org/gesetze/ZPO/63.html
Zitat
§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen
Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.


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Haaaa! Das ist das freie Gallien!  :)

@PersonX
@drboe

gallische Grüße! Hervorragend! Wie sagte einst eine große gallische Künstlerin:

"Da werden Sie geholfen."



Guten TagX @GEZeigt (Tag X ist der Tag an dem der GEZ-Wahnsinn vorbei ist).

Bevor ich fiktiv auch einige Anmerkungen, dazu mache wie ich fiktiv vorgehen würde, erlaube ich mir zuvor einige Worte an den fiktiven Lupus vom BeitraXservus (Lupus = Wolf) zu richten.

Yoo Lupus! Unser Herz geht immer wieder auf, wenn wir die sich loyal verhaltenden gallischen Staatsbürger sehen!  :'(

Da sind z.B. die gallischen Eheleute Frau Y und Herr Z. Loyal haben sie sich beim Einwohnermeldeamt zu ihrer "umhegten ehelichen Wohnung" angemeldet und du?

Für das Römische Imperium bist du ein Held, da du willst immer mehr BeitraXgeld!!!

Für uns dagegen bist du der rechtliche Feind, der ganz Gallien vereint!!!!

Soviel zu Lupus, rein fiktiv:

Hat hier vermutlich im Forum noch keiner so gemacht, learning by doing, just do it!

Ich würde jetzt fiktiv folgendes machen (Anschreiben):

Zitat

Aktenzeichen (Gericht)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in o.g. bezeichneten Klageverfahren wird die Klage fristgerecht abgeändert, da der Beklagte mit Widerspruchsentscheidung vom xx.xx.xxxx doppelten Wohnungsbeitrag zu einer Wohnung begehrt.


Und rein fiktiv die abgeänderte Klage.

Zitat

Klage
Aktenzeichen xxxxx




der Eheleute und Kläger

1. Frau Y

2. Herr X

beide

xxxxxxxx
xxxxxxxx wohnhaft

gegen den Beklagten

der/die/das Intendantin
(jeweilige Landesrundfunkanstalt)
vertreten durch das Justitiariat
xxxxxxxxx

wegen Verletzung unserer Rechte, insbesondere Art. 6 (Schutz der Ehe) GG, durch

zu 1)
die Festsetzungsbescheid(e) vom xx.xx.xxxx , xx.xx.xxxx, .... und die Widerspruchentscheidung
vom xx.xx.xxxx

zu 2)
die Festsetzungsbescheid(e) vom xx.xx.xxxx , xx.xx.xxxx, .... und die Widerspruchentscheidung
vom xx.xx.xxxx

Anmerkung zu 2) die Klageerhebung erfolgte bereits fristgerecht

A.1.

Wir sind anwaltlich nicht vertreten. Es wird vorsorglich beantragt die Klage dem Verfahren xxxxxxx zuzuordnen und um gerichtliche Hinweise zu § 64 VwGO gebeten.

A.2.

Hinsichtlich der vom Beklagten angenommenen doppelten Wohnungsinhaberschaft i.S.d. RBStV weisen wir vorsorglich auf § 12 RBStV hin und erklären hiermit, dass wir uns auf

§ 55 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG berufen

und als Eheleute keinerlei Angaben hinsichtlich der Wohnungsinhaberschaft machen werden.

Anmerkung:
siehe hierzu Fiktive Begründung Bundesland Berlin

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg137300.html#msg137300

ab B.8.7.8.   Zeugnis- / Auskunftsverweigerungsrecht


 
Wir Rügen ferner ausdrücklich, dass der Beklagte uns nicht auf unserer Auskunftsverweigerungrecht hingeweisen hat und stattdessen  auf der Rückseite seiner Schreiben, ausführte:

Zitat
Bei Nichtzahlung können Rundfunkbeiträge im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Daneben können im Ordnungswidrigkeitenverfahren Geldbußen von bis zu 1000,00 EUR verhängt werden.

Direkt im Anschluss wurde auf die Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 RBStV hingewiesen:

Zitat
Gesetzlich zur Auskunft verpflichtet sind Beitragsschuldner und Personen oder Rechtsträger bei denen Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind (§ 9 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Beweis:

Zeitgleiche Schreiben des Beitragsservice Zahlung Rundfunkbeiträge vom XX.XX.XX Rückseite

A.3.
Wir beantragen die Vorlage der Verwaltungsvorgänge des Beklaten zu den BeitraXnr.

zu 1) xxx xxx xxx

zu 2) xxx xxx xxx

und deren Beiziehung zur Gerichtsakte.

A.4.

Wir beantragen Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge in den Räumen des Gerichtes nach deren Eingang.

B.

Die Klage wird vorerst wie mit Klagebegründung vom xx.xx.xxxx begründet.

Weitere Begründung der Klage erfolgt nach gewährter Akteneinsicht.

Hierzu ersuchen wir das Gericht, die Frist zur weiteren Klagebegründung angemessen zu bemessen, da wir berufstätig (Anmerkung: oder sonstige Gründe falls nicht berufstätig)sind und auch nicht anwaltlich vertreten sind.


___________________________               ___________________________
Frau Y                                                           Herr Z





Yoo, so ungefähr würde ich das fiktiv machen.

Hmmm, falls ich über einen Plan "Z" nachdenken würde, so wäre das wohl der Plan gallische Zahnsäge.

Ich würde dann über die örtliche Staatsanwaltschaft den Kontakt zum BS aufnehmen lassen:

Link § 353 StGB Abgabenüberhebung:

https://dejure.org/gesetze/StGB/353.html



Diss ist ein fiktiver Service der gallischen Bergwacht am

X3

Ohh Lupus, der du liegst unter einem riesenhaftem Berg Hinkelsteine, Huhu!

LG
aus allen gallischen Provinzen

 :)


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Aktenzeichen (Gericht)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in o.g. bezeichneten Klageverfahren wird die Klage fristgerecht abgeändert, da der Beklagte mit Widerspruchsentscheidung vom xx.xx.xxxx doppelten Wohnungsbeitrag zu einer Wohnung begehrt.


Ganz schlechte Formulierung. Da bereits eine Klage gegen den sogn. Rundfunkbeitrag anhängig ist, kommt nur eine Erweiterung der Klagegründe in Frage. Es ist ja nicht so, dass sämtliche Argumente der Klage gegen den sogn. Rundfunkbeitrag zurück genommen und durch die Forderung ersetzt werden, den sogn. Rundfunkbeitrag nunmehr wenigstens nicht zweifach zahlen zu müssen. Das sähe ja so aus, als ob man inzwischen zufrieden damit wäre, würde die LRA die doppelte Forderung auf den einfachen Satz reduzieren. Man wehrt sich also mit der Erweiterung der Klagegründe nicht nur entschieden gegen den sogn. Rundfunkbeitrag an sich, sondern auch gegen den Versuch der LRA diese Klage dadurch zu unterlaufen, dass diese sich nun offenbar die 'Lebensabschnittsgefährtin' als Beitragspflichtigen ausgesucht hat, bzw. gegen die Erhöhung des finanziellen Drucks durch Verdoppelung der  behaupteten Beitragsschuld.

M. Boettcher


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Zitat von: Profät Di Abolo am Heute um 12:07
Zitat
Ich würde dann über die örtliche Staatsanwaltschaft den Kontakt zum BS aufnehmen lassen:

Link § 353 StGB Abgabenüberhebung:

Das habe ich schon versucht, selbst der Generalstaatsanwalt findet, daß das nur ein klitzekleines Versehen und keine Straftat ist.


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Zitat
Ganz schlechte Formulierung. Da bereits eine Klage gegen den sogn. Rundfunkbeitrag anhängig ist, kommt nur eine Erweiterung der Klagegründe in Frage....

Danke.

Wenn Ehemann X theoretisch die Klagegründe seiner Klage erweitern würde, müsste Ehefrau Y theoretisch doch Kontakt mit dem BS aufnehmen um die Situation darzustellen bzw. doch eine eigene Klage einreichen?!

Viele Grüße


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wenn Ehemann X theoretisch die Klagegründe seiner Klage erweitern würde, müsste Ehefrau Y theoretisch doch Kontakt mit dem BS aufnehmen um die Situation darzustellen bzw. doch eine eigene Klage einreichen?!

Warum sollte sie? Laut dem sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag muss je bewohnter Wohnung ein "Rundfunkbeitrag" bezahlt werden. In der Werbung dafür führten die LRA aus, dass Wohngemeinschaften besonders profitieren würden, da unabhängig von der Zahl der Bewohner nur ein "Beitrag" gezahlt werden müsse. Da würde ich doch einmal unterstellen, dass bei Ehen in der Regel von einer gemeinsamen Wohnung und ergo von einer Wohngemeinschaft ausgegangen werden kann. Laut §8 (1) des sogn. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrags" gilt

1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung)

Von einer Pflicht jedes einzelnen Bewohners einer Wohnung die Anwesenheit dort dem BS bzw. der LRA bekannt zu geben, steht da gerade nichts. Wenn nun BS bzw. LRA Fehler bei der Überführung der Daten aus den Zeiten der Rundfunkgebühr in die des sogn. Rundfunkbeitrags machen bzw. gemacht haben, so interessiert mich das, als angeblichen Beitragsschuldner allenfalls peripher. Ich bin weit davon entfernt jeden Fehler, den ich entdecke, demjenigen bekannt zu geben, der ihn gemacht hat. Ich verlange bzw. erwarte ja auch nicht, dass irgendwer mich auf (alle) meine Fehler aufmerksam macht.

Und §8 (3) besagt: Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Eine Änderung mit Auswirkungen auf den angeblich geschuldeten Beitrag hat es ja vermutlich nicht gegeben. Zumal ja die Forderung je Wohnung gestellt wird, mithin die Zahl der dort Lebenden, soweit die Wohnung bewohnt ist, sich nicht auf die Höhe des sogn. Rundfunkbeitrags auswirkt; demnach ist jede Änderung der Zahl der Personen gerade nicht anzeigepflichtig. Es liegt daher doch nahe, den zusätzlich geforderten "Beitrag" persönlich zu nehmen und ihn als Verdoppelung der behaupteten Schulden beim BS bzw. der LRA zu betrachten, unter Missachtung der Tatsache, dass es auf die Zahl der Bewohner einer Wohnung nicht ankommt. Das die LRA selbst bei gemeinsamen Wohnungs-/Hauseigentümern unterstellt, es gäbe einen einzigen Bewohner, den sie sich als "Beitragsschuldner" aussuchen könne, ist einerseits ein Kuriosum, andererseits aber ganz und gar deren Problem. Wenn sich die LRA dann plötzlich entschließt weitere Bewohner einer  von mehreren Personen bewohnten Wohnung   in Anspruch zu nehmen, mithin mehrfach zu kassieren, so ist das ein Verstoß gegen den Wortlaut des sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.

M. Boettcher

Nachtrag: ich würde gerade wegen der Formulierung "zur Lage der Wohnung" im sogn. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags unterstellen, dass dem BS/der LRA die Wohnsituation genau bekannt ist und damit hier absichtlich ein Nebenkriegsschauplatz aufgemacht wird.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2017, 13:27 von drboe«
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Wieso nicht dem Gericht mitteilen, dass es sich bei der Klagesumme nach RBStV um eine Gesamtschuld handelt, die sich im Innenverhältnis auf Ehemann und -frau nach BGB zu gleichen Teilen aufteilt? Damit könnte man die Klagegenossenschaft begründen. Übrigens: Mit dem nichtrechtsfähigen BS muss gar keiner Kontakt aufnehmen. Rechtsgegner und Ansprechpartner ist die zuständige LRA. Und da kann das Gericht ja selber nachfragen, was es mit der Gesamtschuld auf sich hat...

Der Rundfunkbeitrag ist eben KEIN unteilbarer Einzelbetrag, wenn mehrere zusammenwohnen! RBStV §2 (3). Die Gesamtschuldnerregelung gibt dem Gläubiger nur das Recht, den Gesamtbetrag von einem beliebigen Gesamtschuldner EINZUZIEHEN.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2017, 13:32 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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Rein fiktiv natürlich. Also fiktiv bin ich kein Volljurist, aber was ist an der Formulierung:

Aktenzeichen (Gericht)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in o.g. bezeichneten Klageverfahren wird die Klage fristgerecht abgeändert, ...


schlecht formuliert? Da steht die KLAGE. Nicht Klagebegründung.

Link Inhalt der Klage § 82 VwGO

https://dejure.org/gesetze/VwGO/82.html

Zitat
§ 82 VwGO

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.


Also ich kann da nur erkennen, dass die Klage in der Form abgeändert wird, dass die Ehegattin nun hinzutritt. Naja und dann wird ja auch noch betont, dass keine anwaltliche Vertetrung vorhanden ist.

Also fiktiverweise würde ich bei einer solchen Argumentation des Gerichtes mit:

Zitat
Woraus Sie Ihre rechtliche Befugnis und Rechtsauffassung ableiten, hinsichtlich des Hinzutretens der Klägerin (meiner gallischen Göttergattin) und der streitgegenständlichen 2. Widerspruchentscheidungen vom xx.xx.20xx, Schlußfolgerungen zur noch ausstehenden Erweiterung der Klagebegründung und Zulässiggkeit der Klage machen zu können, erschließt sich mir nicht.

Wie mit der Klageschrift vom xx.xx.20xx unter B. dargestellt, erfolgt eine weitere Klagebegründung erst noch, da dem Lebenssachverhalt mit Ablehnung des Widerspruchs meiner Gattin vom xx.xx.20xx Umstände hinzugetreten sind, die zusätzlich unsere Rechte (u.a. Art. 6 GG) verletzen und daher wohl einer weiteren Begründung bedürfen.

Naja, und dann würde ich fiktiverweise gleich eine "nichtstatthafte" Anhörungsrüge für satte 60 Euronen zum "warmmachen" erheben.  ;D ;D ;D ;D

Okay, damit würde ich mir zwar selbst einen gallischen Meißel in den Fuß hauen, da das Gericht wohl erkennen würde, das gewisse "rechtliche Grundkenntnisse" vorhanden sind.

Aber egal! Just do it!!!!

@drboe, danke jedenfalls für den Hinweis.

Ich denke das wird so auch passieren und zwar aus dem Römischen Grund:

Kenn waa, nicht! Wolln waa nicht! Ham waa schon immer so gemacht! Zuviel arbeit, kein Anwalt, abbügeln.

Immer jut, wenn Mensch bei einer solchen Nummer wie dem RBStV auf den alten "Wegen" des Römischen Imperiums bleibt. Auf gar keinen Fall irgendwas ausprobieren!
Immer schon auf die "herrschende Rechtsauffassung" vertrauen! Das ist ironisch gemeint!

@GEZeigt wie du hier schon siehst gibt es tausend rechtliche Meinungen, aber nur einen Weg und zwar euren!!!!!

Für uns an der Havel, Oder und Spree (Home of the FFBB) gibt es da nur ein Motto und einen Weg:

heimGEZahlt und
ausGEZählt!!!!

Egal wie!!!

Also viel Glück, Kraft und Stärke auf eurem Weg!

Den müsst ihr schon selber gehen, aber bitte aufrecht und nicht vor dem BeitraXservice robbend!



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G
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Danke für das Füllhorn an Fakten & Texten.

Was sollte der streitbare Herr im Haus nun theoretisch tun?

Fiktiver Ehemann X möchte nicht den Kopf in den Sand stecken und riskieren, dass sich die LRA / der BS nun bei der eher zart besaiteten Ehefrau Y festbeißt, vollstreckt, pfändet während Ehemann X seine Klage pflegt.

Fiktives Szenario 1: Der LRA / dem BS Auskunft erteilen.
Fiktives Szenario 2: Laufende Klage erweitern
Fiktives Szenario 3: Nicht weiter auf den Widerspruchsbescheid für Ehefrau Y eingehen.

Danke! Ihr seid toll.



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Rein fiktiv schmeißen wir den gallischen Würfel und es ist die:

2

okay, zur Sicherheit nochmal und es ist die:

2

na gut, zum dritten Mal und es ist die:

2

 :)

@GEZeigt, alea iacta est, der (gallische) Würfel ist geworfen. Die Antwort ist eindeutig, fiktives Szenario 2!

Willkommen bei der 3. Klagewelle!

Geh heute abend schön mit Frau Y essen, kauf vorher Blumen und teile ihr deine Entscheidung mit den gallischen Worten:

Ich bin dein Schild (im rechtlichen Sinne),
ich bei dein Schwert (im rechtlichen Sinne),
du bist mir alles Wert!

mit.

 :)

P.S. welche Landesrundfunkanstalt?




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In vino veritas. ;)

2 wird es wohl werden.

LRA ist der BR.

Viele Grüße und vielen theoretischen Dank!


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[OFFTopic]

Zitat
P.S. welche Landesrundfunkanstalt?

[ironie on]
Woran erkennt eine Person A eine Landesrundfunkanstalt?

A) An den vorhandenen Angaben "Landesrundfunkanstalt" auf dem Ersten als Bescheid bezeichneten Schreiben auf der ersten Seite mit dem Vertretungszusatz und der vollständigen Bezeichnung
B) An den Veröffentlichungen in den Amts- oder Gesetzes- Blättern
C) ???
D) An vielen verschiedenen Adressen auf diversen Schreiben, welche alle irgendwie anders lauten
E) An einer Bezeichnung in einer Rechtsbelehrung, welche auf eine umseitige Angabe verweist
F) an einem Siegel
[ironie off]


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@PersonX

g) an den römischen Ohrwimpeln der Intendanz und der sie begleitenden Prätorianer Garde sowie dem ohrenbetäubendem Lärm des gallischen Widerstandes der beim Erscheinen der Römischen Intendanz ertönt.

@GEZeigt

ab hier (B.8. Die Meldedaten-Rasterfahndung) Klagebegründung RBB bedingt verwendbar:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg130447.html#msg130447




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