Hallo. Hier ein Entwurf eines Widerspruches (rein hypothetisch, ohne Bezug auf meine Person) mit der Bitte um Eure Meinung, die selbstverständlich keine Rechtsberatung darstellt. Es besteht der Rat im ersten Widerspruchsschreiben keine Begründung anzugeben um Zeit zu gewinnen, sondern zu schreiben, dass diese folgt. Wann muss denn die Begründung dort eingehen ?
Entwurf:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege xxxx form- und fristgerecht
- WIDERSPRUCH -
gegen den o.g. Bescheid vom XX.12.2016, mir zugestellt am XX.12.2016, ein und beantrage:
1. Der Bescheid vom XX.12.2016 wird aufgehoben, da er mich in meinen Rechten verletzt.
2. Die Kosten dieses Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsgegner.
3. Der Vollzug wird gemäß § 80 (4) VwGO ausgesetzt.
Grund: Ich kann mir die Zahlung des Beitrages nicht leisten.
Ablehnung des Säumniszuschlags
Die zusätzlichen Kosten von 8 € Säumniszuschlag sind unbegründet und für mich nicht akzeptabel, da ich erst durch Nichtzahlung von Ihnen einen Gebühren-/Beitragsbescheid bekommen habe, um dann auf dem Rechtsweg Widerspruch dagegen einlegen zu können.
Begründung:
§10 (5) RBStV Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
§ 12 Abs 1 Satz 3 RBStV Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 44 VwVfG - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
Der § 10 Abs. 5 RBStV ist nach §44 BVwVFG Abs.5 nichtig, wenn erst bei Rückständen die Beiträge mittels Beitragsbescheid festzusetzen sind, weil es mit Bußgeld geahndet werden kann (§12 (2) RBStV).
Der Säumniszuschlag ist Aufzuheben.
Begründung meines Widerspruches:
Ich beziehe eine volle Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung (50% aus rein gesundheitlichen Gründen, gezahlt als Vollrente = Arbeitsmarktrente wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund meiner gesundheitlichen Störungen).
Statt für aufstockendes Hartz4, auf das ich dem Grunde nach Anspruch hätte, habe ich mich für Wohngeld entschieden, welches ohnehin vorrangig zu beantragen ist. Unterm Strich entspricht mein Gesamteinkommen in etwa dem eines Hartz4-Empfängers. Daher habe ich Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
ODER: "Begründungen meines Widerspruchs:
Ich behalte mir ausdrücklich ausführliche Begründungen in einem gesonderten Schriftsatz vor.
Die Zulässigkeit / Fristwahrung des Widerspruchs ist gegeben.
Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache und gerichtlich entschieden worden ist."